Anspruchsberechtigte - Voraussetzungen - Antrag - Ruhen
Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und für sie die Möglichkeit zu schaffen, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruchsberechtigt nach dem Bundespflegegesetz sind unter anderem
- Bezieher einer Vollrente aus der Unfallversicherung,
- Bezieher einer Pension (ausgenommen die Knappschaftspension) nach dem ASVG, GSVG, BSVG etc.,
- Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach dem Pensionsgesetz, dem Landeslehrerdienstrechtsgesetz etc., auch wenn die Pension ruht oder weggefallen ist.
Anspruchsvoraussetzungen
Das Pflegegeld gebührt bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde.
Höhe des Pflegegeldes
| Pflegegeldstufe | Pflegebedarf | Pflegegeld |
| Stufe 1 | mehr als 60 Stunden/Monat | € 154,20 |
| Stufe 2 | mehr als 85 Stunden/Monat | € 284,30 |
| Stufe 3 | mehr als 120 Stunden/Monat | € 442,90 |
| Stufe 4 | mehr als 160 Stunden/Monat | € 664,30 |
| Stufe 5 | mehr als 180 Stunden/Monat und außergewöhnlichen Pflegeaufwand | € 902,30 |
| Stufe 6 | mehr als 180 Stunden/Monat und dauernde Beaufsichtigung | € 1.260,00 |
| Stufe 7 | mehr als 180 Stunden/Monat und Bewegungsunfähigkeit | € 1.655,80 |
Antrag
Das Pflegegeld ist beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen. Es gebührt ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Dies gilt auch für die Erhöhung des Pflegegeldes. Zur Antragstellung sind der Anspruchswerber, der gesetzliche Vertreter oder sein Sachwalter und seit 1.1.1999 auch ein Familienangehöriger oder sonstige Haushaltsangehörige berechtigt.
Ruhen des Pflegegeldes
Das Pflegegeld ruht u.a. während des stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, ab dem Tag, der auf die Aufnahme folgt, wenn ein in- oder ausländischer Träger der Sozialversicherung, ein Landesfonds, der Bund oder eine Krankenfürsorgeanstalt für den Aufenthalt überwiegend aufkommt.
Tipp!
In bestimmten Fällen kann auf Antrag das Pflegegeld während des stationären Aufenthaltes weitergeleistet werden.
Sachleistungen anstelle von Pflegegeld
Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht, so ist das gesamte Pflegegeld oder Teile des Pflegegeldes in Form von Sachleistungen zu gewähren.
Beiziehung einer Vertrauensperson
Auf Wunsch des Pflegebedürftigen ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und die Anhörung einer Vertrauensperson zu ermöglichen.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
Das Pflegegeld unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die zur Durchführung des Bundespflegegesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
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Vorsicht! Gegen Ablehnungsbescheide der Sozialversicherungsträger (anderer Entscheidungsträger) betreffend Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld kann eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Die Klagefrist beträgt 3 Monate. |
Stand: Jänner 2013
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
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