Auftragswerte und Schwellenwerte
ALLGEMEINES
Der Wert des zu vergebenden Auftrages ist von maßgeblicher Bedeutung für allfällige Veröffentlichungspflichten und die Wahl des Verfahrens. Wenn zu Unrecht ein bestimmtes Verfahren gewählt wurde (z.B. eine Direktvergabe statt einem obligatorischen offenen Verfahren) hat ein Unternehmer bestimmte Rechtsschutzmöglichkeiten beim Bundesvergabeamt bzw. bei den Rechtsschutzbehörden der Länder.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monate der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
- bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der geschätzte Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu leistenden Entgelte;
- bei unbefristeten Aufträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das 48fache des voraussichtlich zu leistenden Monatsentgeltes.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleitungsaufträgen
Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
- bei Versicherungsdienstleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Entgelte;
- bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
- bei Aufträgen, die Planungsleistungen zum Gegenstand haben, die Gebühren, Provisionen sowie andere vergleichbare Vergütungen
Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
1) bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrages;
2) bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.
Bei gleichzeitigem Vorliegen von Dienstleistungen mit Lieferungen entscheidet das Überwiegen des jeweiligen Auftragswertes.
Wenn Bauleistungen im Verhältnis zu Dienstleistungen oder Lieferungen von bloß untergeordneter Bedeutung sind, ist der Auftrag nicht als Bauauftrag zu werten.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Bauaufträgen
Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen ist neben dem Auftragswert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert aller für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Waren oder Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.
Der Oberschwellenbereich
Alle Betragsangaben verstehen sich ohne Umsatzsteuer:
Der maßgebliche Schwellenwert, ab dem eine EU-weite Bekanntmachung erfolgen muss (Oberschwellenwert) beträgt
- € 200.000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge (im Sektorenbereich € 400.000 und für zentrale Beschaffungsstellen € 130.000
- € 5,000.000 für Bauaufträge
Im Oberschwellenbereich muss grundsätzlich immer ein offenes Verfahren oder ein nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgen.
Verhandlungsverfahren sind nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.
Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
Der Unterschwellenbereich
Im Unterschwellenbereich bestehen folgende Regelungen:
Eine Direktvergabe ist möglich
- bei Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000
Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist möglich
- bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000 und
- bei Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000
Es sind dabei mindestens 3 Angebote einzuholen und es sollten auch kleine und mittlere Unternehmer ausreichend berücksichtigt werden. Wenn Leistungen, insbesondere geistigen Dienstleistungen dergestalt sind, dass eine vertragliche Beschreibung des Leistungsgegenstandes im vorhinein in der Weise nicht eindeutig erfolgen kann, dass eine Vergabe im offenen oder nicht-offenen Verfahren möglich ist, muss sogar das Verhandlungsverfahren gewählt werden.
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur 1 Unternehmer
Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur 1 Unternehmer vergeben, sofern
- die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und
- der geschätzte Auftragswert 50% des jeweiligen Schwellenwertes (Schwellenwert ab 1.01.2012: € 200.000 = € 100.000) nicht erreicht.
Geistige Dienstleistungen sind Leistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung (konstruktive Leistungsbeschreibung) möglich.
Ein nicht offenes Verfahren ohne öffentliche Bekanntmachung ist möglich
- Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000 und
- Bauaufträgen bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 1,000.000
Es sind dabei mindestens 3 Angebote einzuholen und die eingeladenen Unternehmer sind möglichst oft zu wechseln. Nach Möglichkeit sollten auch kleine und mittlere Unternehmen eingeladen werden.
Werden die oben angeführten Schwellenwerte überschritten, ist ein offenes oder nicht-offenes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung durchzuführen. In Ausnahmefällen kann auch ein Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung durchgeführt werden. Die Bekanntmachung muss im Unterschwellenbereich bei Bundesausschreibungen im ”Amtlichen Lieferanzeiger”, https://www.pep-online.at/BC/ bei Ausschreibungen durch die Länder in den dafür vorgesehenen Medien erfolgen. Im Oberschwellenbereich muss außerdem vor der Veröffentlichung in Österreich eine entsprechende Publikation beim Amt für Veröffentlichungen in Luxemburg erfolgen http://publications.europa.eu/index_de.htm
Stand: März 2013
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
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Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
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Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-0,
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