Definitionen - Urlaubsanspruch - Dienstzeugnis - Verfallsregeln


Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber als so genannte „Naturalobligation“ bestehen.

Vorsicht!

Verjährte Forderungen sind zwar nicht klagbar, aber zahlbar. Ein trotz Verjährung gezahlter und geschuldeter Betrag kann nicht rückgefordert werden.

Verfall bedeutet, dass das Recht als solches untergeht. Der verfallene Anspruch erlischt vollständig. Verfallsfristen finden sich in Gesetzen und Kollektivverträgen und sind zumeist kürzer als die Verjährungsfrist.
 

Vorsicht!

Verfallsregelungen erfordern eine rasche, oftmals schriftliche Geltendmachung der Ansprüche!

Allgemeine Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen oder Zulagen, beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs.

Beispiel:

Ein Angestellter ist zum 30.6.2011 gekündigt worden. Die ihm zustehende Abfertigung alt war am 30.6.2011 fällig, ist jedoch nicht bezahlt worden. Der Anspruch auf Abfertigung alt verjährt mit Ablauf des 30.6.2014 und kann danach nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Der beklagte Arbeitgeber muss allerdings in einem Prozess die eingetretene Verjährung einwenden.

Verjährung von Urlaubsanspruch und Dienstzeugnis

Ein Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit sind jeweils der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt. Zu beachten ist, dass bei jeder Urlaubskonsumation zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht wird.

Beispiel:

Ein Angestellter ist am 1.1.2010 eingetreten. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 verbraucht er keinen Urlaub. Am 1.1.2013 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2010 ist verjährt.

Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren.


Tipp!

Es empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen, die Kopie eines ausgestellten Dienstzeugnisses 30 Jahre lang aufzuheben.

Gesetzliche Verfallsregelungen

Ersatzansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auf Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz, müssen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um die Fälle des unberechtigten vorzeitigen Austritts, der fristwidrigen Kündigung oder einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung.

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, die auf leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers (Unachtsamkeit) beruhen, müssen bei Nichteinigung binnen 6 Monaten ab Kenntnis des eingetretenen Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden bleibt es grundsätzlich bei der normalen 3-jährigen Verjährung.

Beispiel:

Ein Mitarbeiter verursacht aus Unachtsamkeit am 27.6.2012 einen Schaden an einer Maschine. Der Arbeitgeber erfährt davon am 30.6.2012. Die Schadenersatzklage gegen den Mitarbeiter muss spätestens am 31.12.2012 beim Arbeitsgericht eingebracht sein.

Vorsicht!

Der Verschuldensgrad wird erst im Gerichtsverfahren geklärt. Daher ist es empfehlenswert, in Zweifelsfällen binnen 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens zu klagen, um den Anspruch auch dann nicht zu verlieren, falls das Gericht das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers als leicht fahrlässig einstuft.

Kollektivvertragliche Verfallsregelungen

Zahlreiche Kollektivverträge verkürzen die Fristen für die Geltendmachung entweder aller oder einzeln aufgezählter Ansprüche wie etwa bloß für Überstunden. Diese Fristen betragen häufig 3 bis 6 Monate. Macht der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb der kurzen Verfallfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend, bleibt ihm meist bei Nichtzahlung oder Strittigkeit des Anspruchs die 3-jährige Verjährungszeit für die gerichtliche Geltendmachung gewahrt.

Vorsicht!

Ob in einer bestimmten Branche arbeitsrechtliche Verfallfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen bestehen, ergibt sich aus dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Die Regelungen variieren sehr stark. Es ist daher anhand des Wortlauts der jeweiligen kollektivvertraglichen Verfallsbestimmung genau zu eruieren, ab wann und für welche Ansprüche eine Verfallsfrist zu laufen beginnt.

Stand: April 2013

zum Seitenanfang

 

Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

Downloads

zu diesem Dokument

mein.wko.at

Bitte melden Sie sich an!

Zugangsdaten
vergessen?

Anmelden mit a.sign premium

Informationen zur Anmeldung…

Andere Branchen finden