Anpassungen an neue rechtliche Bestimmungen
Das BGBl. II Nr. 498/2008 ändert die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003 idgF). Die neuen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. In Übereinstimmung mit der Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008) tritt eine Bestimmung bezüglich der Ablagerung von Bodenaushub ohne analytischer Untersuchung und Zuordnung zur Qualität „Baurestmassenqualität“ (weitere Kriterien: keine Kleinmenge, Kenntnis der Herkunft, visuelle Kontrolle) mit 30. Juni 2009 außer Kraft.
Die wesentlichen Neuerungen in der Abfallverzeichnisverordnung betreffen:
- Ergänzungen des Abfallverzeichnisses (ÖNORM S 2100, Ausgabedatum 1. Oktober 2005) durch Anlage 5 III. Abschnitt.
- die Veröffentlichung des Abfallverzeichnisses am EDM-Portal (www.edm.gv.at)
- die Verwendung von GTIN bei der elektronischen Datenübermittlung
- Ergänzungen bezüglich Spezifizierung 91 (verfestigt oder stabilisiert) bzw. die Möglichkeit einer sonstigen abfallspezifischen Unterteilung, wenn dies im Bescheid oder im Materienrecht so vorgesehen ist.
- Die Definitionen „Aushubmaterial“ und „Bodenaushubmaterial“ wurden abgeändert und teilweise ergänzt.
- Die Verwendung des EWC (Anlage 1 und 2) ist zukünftig nur dann vorgesehen, wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
- Verweise auf den Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 wurden nun auf die Ausgabe Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 abgeändert. Bestimmungen zu Bodenaushubmaterial wurden teilweise abgeändert.
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung:

