Abfallverzeichnisverordnung geändert

31.01.2012

Anpassungen an neue rechtliche Bestimmungen

Das BGBl. II Nr. 498/2008 ändert die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003 idgF). Die neuen Bestimmungen treten mit 31. Dezember 2008 in Kraft. In Übereinstimmung mit der Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008) tritt eine Bestimmung bezüglich der Ablagerung von Bodenaushub ohne analytischer Untersuchung und Zuordnung zur Qualität „Baurestmassenqualität“ (weitere Kriterien: keine Kleinmenge, Kenntnis der Herkunft, visuelle Kontrolle) mit 30. Juni 2009 außer Kraft.
 
Die wesentlichen Neuerungen in der Abfallverzeichnisverordnung betreffen:
  • Ergänzungen des Abfallverzeichnisses (ÖNORM S 2100, Ausgabedatum 1. Oktober 2005) durch Anlage 5 III. Abschnitt.
  • die Veröffentlichung des Abfallverzeichnisses am EDM-Portal (www.edm.gv.at)
  • die Verwendung von GTIN bei der elektronischen Datenübermittlung
  • Ergänzungen bezüglich Spezifizierung 91 (verfestigt oder stabilisiert) bzw. die Möglichkeit einer sonstigen abfallspezifischen Unterteilung, wenn dies im Bescheid oder im Materienrecht so vorgesehen ist.
  • Die Definitionen „Aushubmaterial“ und „Bodenaushubmaterial“ wurden abgeändert und teilweise ergänzt.
  • Die Verwendung des EWC (Anlage 1 und 2) ist zukünftig nur dann vorgesehen, wenn dies in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.
  • Verweise auf den Bundesabfallwirtschaftsplan 2001 wurden nun auf die Ausgabe Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 abgeändert. Bestimmungen zu Bodenaushubmaterial wurden teilweise abgeändert.

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