Gewerbsmäßige Ausübung der Funktion diverser Beauftragter im Unternehmen

02.11.2012

Zahlreiche Verwaltungsvorschriften sehen die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung vor, verantwortlich Beauftragte zu bestellen.

 

Im Rahmen der Ausübung unternehmerischer Tätigkeiten ist eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Für deren Einhaltung sind, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, im Einzelunternehmen der Betriebsinhaber und bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften die vertretungsbefugten Organe verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Diese Verantwortung ist aber delegierbar.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 VStG berechtigt, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, verantwortliche Beauftragte zu bestellen.

Darüber hinaus sehen viele Materiengesetze, vor allem unter dem Aspekt des Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutzes die Möglichkeit oder sogar Verpflichtung vor, verantwortliche Beauftrage zu bestellen.

Im Wesentlichen sind dies, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

 
Abfallwirtschaftsgesetz (§ 11)
Abfallbeauftragter
Arbeitsinspektionsgesetz (§ 23)
Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie des Arbeitsinspektionsgesetzes
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§§ 73 -79)
Arbeitsmediziner
Sicherheitsvertrauensperson
Sicherheitsfachkraft
Sicherheitstechnisches Zentrum
Arbeitstättenverordnung (§ 43 Abs.1)
Feuerpolizeigesetz der Länder
Brandschutzbeauftragter
Gefahrengutbeförderungsgesetz § 11
Gefahrgutbeauftragter
Chemikaliengesetz (§ 44 Abs.1)
Giftbeauftragter
Strahlenschutzgesetz (§§ 6,7,20)
Strahlenschutzbeauftragter
Gentechnikgesetz (§ 14)
Beauftragter für die biologische Sicherheit
 

Es stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit dieser Beauftragten, wenn sie selbständig ausgeübt wird, eine entsprechende Gewerbeberechtigung erfordert. Dazu hat das BMWA am 29.4.2004 in einem Schreiben an das Amt der Wiener Landesregierung folgende Rechtsauffassung vertreten:

„Bei der Anmeldung eines Gewerbes betreffend die Tätigkeit eines Beauftragten ist, wie bei jeder anderen Gewerbeanmeldung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung vorliegen. Wenn die betreffende Tätigkeit nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen ist, unterliegt sie der Gewerbeordnung. Ein gesetzliches Verbot der selbständigen Ausübung der Beauftragtentätigkeit gemäß § 1 Abs 1 GewO 1994 wird nicht normiert. Es stehen auch der Tätigkeit keine Bestimmungen der Gewerbeordnung oder der hierauf gegründeten Verordnungen im Sinne des § 15 erster Satz GewO 1994 entgegen. Wenn das betreffende Bundesgesetz daher keine ausdrückliche Ausnahme vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung anordnet, die Tätigkeit gesetzlich nicht verboten ist und keine gewerberechtlichen Vorschriften der Gewerbeausübung entgegenstehen, gibt es im Anmeldeverfahren keine rechtliche Handhabe zur Erlassung eines negativen Feststellungsbescheides gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994. Nur dann, wenn das jeweilige Materiengesetz ausdrücklich verlangt, dass es sich bei den in diesem Gesetz geregelten „Beauftragten“ um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer handeln muss, ist eine Erbringung dieser Dienstleistung durch externe Dienstleister nicht möglich“ (BMWA 29.4.2004, GZ 30599/146-I/7/04).

Folgende Beauftragtentätigkeiten können auf Grund der betreffenden Materiengesetze als Gewerbe ausgeübt werden:

 
Abfallbeauftragter
freies Gewerbe
Beauftragter für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Arbeitsinspektionsgesetzes
reglementiertes Gewerbe
  • Sicherheitsfachkraft
  • Sicherheitstechnisches Zentrum
Brandschutzbeauftragter
reglementiertes Gewerbe
  • Sicherheitsfachkraft
  • Sicherheitstechnisches Zentrum
  • Ingenieurbüro einschlägiger Fachrichtung
Gefahrengutbeauftragter
freies Gewerbe
Giftbeauftragter
freies Gewerbe
Strahlenschutzbeauftragter
freies Gewerbe
 

Die Tätigkeit als Beauftragter für die biologische Sicherheit nach dem Gentechnikgesetz und die Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kann nur durch einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer erbracht werden.

 
Stand: November 2012 
 

 


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