Umsatzsteuerliche Sonderbestimmungen und die Normverbrauchsabgabe (NOVA) für Kraftfahrzeuge im Überblick

Für Kraftfahrzeuge (KFZ) gibt es in den verschiedenen Steuergesetzen (Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, etc.) zahlreiche Sonderbestimmungen. Im vorliegenden Infoblatt werden schwerpunktmäßig die umsatzsteuerlichen Sonderbestimmungen sowie die Normverbrauchsabgabe (NOVA) im Überblick behandelt.
Details zur Einkommensteuer finden Sie in unserem Infoblatt „Angemessene Anschaffungskosten bei PKW und Kombi“ und in der Broschüre „Die betriebliche Verwendung von PKW, Kombi und LKW“. Informationen zur NOVA finden Sie in unserem Infoblatt „Normverbrauchsabgabe (NOVA)“.

Grundregel

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören folgende Kraftfahrzeuge umsatzsteuerlich nicht zum Unternehmen:

  • Personenkraftwagen (PKW)

  • Kombinationskraftwagen (Kombi)

  • Krafträder

Daraus folgt, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern nicht abgezogen werden dürfen.

Nicht abzugsfähig sind z.B. Vorsteuern vom Kaufpreis, der Leasingrate, für Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Maut, etc. sowie Garagierungskosten.

Nicht vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sind LKW.

 

Hinweis:

Nicht mit der Anschaffung des KFZ in Zusammenhang stehen Anschaffungskosten für Sondereinrichtungen, wie z.B. Autotelefone, Funkeinrichtungen, Navigationssysteme.

Nicht zum Betrieb des Kraftfahrzeuges gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten im Zusammenhang stehen. Diese Vorsteuern sind abziehbar.

Ausnahmen vom Vorsteuerabzugsverbot

Folgende PKW und Kombi sind vom Vorsteuerabzugsverbot nicht betroffen:

 

  • Fahrschulkraftfahrzeuge

  • Vorführkraftfahrzeuge

  • Transport-Begleitfahrzeuge

  • Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind

  • Kraftfahrzeuge, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen

  • Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Was sind Fahrschulkraftfahrzeuge?

Fahrschulkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die in einer Fahrschule mindestens zu 80% für den Fahrschulunterricht (einschließlich Prüfungsfahrten) verwendet werden.

 

Was sind Transport-Begeleitfahrzeuge?

Transportbegleitfahrzeuge sind Fahrzeuge, die zu mindestens 80% für die Begleitung von Schwer- oder Sondertransporten eingesetzt werden.

Welche Kraftfahrzeuge dienen zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung?

Darunter fallen vor allem Taxis und Mietwagen, aber auch alle anderen Fahrzeuge, mit denen zu mindestens 80% betriebsfremde Personen transportiert werden (z.B. Hotelwagen). Für die Anerkennung als Hotelwagen ist es nicht erforderlich, dass den Hotelgästen für den Transport ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird.

 

Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Es sind dies Fahrzeugtypen im Grenzbereich zwischen PKW bzw. Kombi einerseits und LKW bzw. Bus andererseits. Sie gelten nicht als PKW oder Kombi. Vorsteuern, die bei Anschaffung oder Betrieb solcher Fahrzeuge anfallen, dürfen daher abgezogen werden.

 

Was is ein Kleinlastkraftwagen (Fiskal-LKW)?

Kleinlastkraftwagen sind Fahrzeuge, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischem und finanziellem Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.

Im Einzelnen muss ein Kleinlastkraftwagen folgende Ausstattungsmerkmale aufweisen:

 
  • Heckklappe oder Hecktüre(n)

  • nur eine Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer

  • mit dem Fahrzeug festverbundenes, nicht leicht entfernbares Trenngitter oder    eine Trennwand hinter der Sitzreihe

  • seitliche Verblechung des Laderaumes, keine seitlichen Fenster

  • die Sitzhalterungen im Laderaumbereich müssen entfernt sein

  • durchgehende Stahlverblechung im Bereich des Laderaumes

  • falls seitliche Laderaumtüren vorhanden sind, muss die Laderaumlänge      mindestens 1.500 mm sein

  • das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifisch als Lastkraftwagen einzustufen sein.

Als Kleinlastkraftwagen gelten auch Kastenwagen, Pritschenwagen und Leichenwagen.

Achtung:

Die erforderlichen Merkmale müssen bereits werkseitig, d.h. vom Produzenten oder Generalimporteur hergestellt werden. Ein nachträglicher Umbau bewirkt keine Änderung der Einstufung. Für ein als PKW ausgeliefertes Fahrzeug gibt es daher auch dann keinen Vorsteuerabzug, wenn er später zu einem Klein-LKW umgebaut wird.

Was ist ein Kleinbus?

Unter einem Kleinbus ist ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenförmiges Äußeres hat und das zur Beförderung von mindestens sieben Personen einschließlich Lenker zugelassen ist.

Das Finanzministerium veröffentlicht und ergänzt laufend die Liste jener Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, die diese Merkmale erfüllen (siehe Link).

 

Achtung:

Bei Kleinlastkraftwagen und Kleinbussen besteht der Vorsteuerabzug nur, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10% ausmacht. In diesem Fall kann die gesamte Vorsteuer von den Anschaffungskosten abgesetzt werden. Für die Privatnutzung ist ein Eigenverbrauch anzusetzen.

Sonderfall: Auslandsleasing von PKW

Seit 1. Jänner 2010 gelten für das Auslandsleasing neue Rechtsvorschriften.

Wenn Sie bei einem ausländischen Leasingunternehmen einen PKW leasen, unterliegt seit 1. Jänner 2010 die Leasingrate der österreichischen Umsatzsteuer. Falls das Leasingunternehmen im Inland keinen Sitz oder keine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerschuld geht auf Sie über (Reverse Charge). Das bedeutet, dass Sie die Umsatzsteuer (20 %) selbst berechnen müssen. Falls das geleaste Kraftfahrzeug vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen ist, müssen Sie die selbst berechnete Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen; falls nicht, hebt sich die selbstberechnete Umsatzsteuer mit der abzugsfähigen Vorsteuer auf. In der Umsatzsteuervoranmeldung ist die selbstberechnete Umsatzsteuer bei der Kennzahl 057 und eine allenfalls abzugsfähige Vorsteuer bei der Kennzahl 066 einzutragen.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Verkauf oder Import von bisher in Österreich noch nicht zugelassenen PKW unterliegen grundsätzlich der NoVA. Dies gilt auch für Kleinbusse bis 9 Personen (einschließlich Lenker).

Klein-LKW und Kleinbusse ab 10 Personen hingegen unterliegen nicht der NoVA. Ebenfalls von der NoVA befreit sind Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi-, Gästewagen, Kraftfahrzeuge, die zur kurzfristigen Vermietung, für Zwecke der Krankenbeförderung und des Rettungswesens verwendet werden, Leichenwagen und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.

 

Stand: Jänner 2013


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Dieses Dokument wurde erstellt von Abteilung Finanzpolitik (Wirtschaftskammer Wien).

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Das meint das Team von Direktvertrieb, Landesgremium zu diesem Inhalt:

Steuern und Sozialversicherung

AnsprechpartnerIn Direktvertrieb, Landesgremium: Mag. Wolfgang Kendlbacher

Das meint das Team von Direktvertrieb, Landesgremium Wien zu diesem Inhalt:

Die aktuelle Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002, Rs. C-409/99, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbusse anerkannt werden, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Das meint das Team von Juwelen- und Uhrenhandel, Landesgremium Wien zu diesem Inhalt:

Die aktuelle Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002, Rs. C-409/99, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbusse anerkannt werden, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

Das meint das Team von Versicherungsagenten, Landesgremium Wien zu diesem Inhalt:

Die aktuelle Liste der Fahrzeuge, die ab dem Jahr 2002 aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des EuGH vom 8.1.2002, Rs. C-409/99, als zum Vorsteuerabzug berechtigende Kleinbusse anerkannt werden, finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.