Die wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%

14.12.2012

Alle Informationen auf einen Blick

Grundsätzliches

In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20%. Nur für die im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Umsätze kommt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 10% zur Anwendung.
Dieses Infoblatt erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollen die für Gewerbetreibende wichtigsten Anwendungsfälle für den ermäßigten Steuersatz von 10% erläutert werden.

Dem Steuersatz von 10% unterliegen:

Lieferungen, Eigenverbrauch und die Einfuhr

Die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Dazu gehören insbesondere Nahrungsmittel, Speiseeis, nur wenige Getränke, wie Wasser, Milch und Milchmischgetränke, weiters lebende Tiere, Pflanzen, Brennholz, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Für die Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten.Bei der Lieferungvon Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.

Achtung:

Die einzelnen begünstigten Gegenstände sind mit Nummern der Kombinierten Nomenklatur (=Zolltarif der EU) bezeichnet. Nur dann, wenn die entsprechende Ware einer Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, welche in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt ist, darf der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.

Vermietung und Verpachtung

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke,ausgenommen Heizungskosten, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10%.
Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt z.B. die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten.
Wird ein Grundstück teils für Wohnzwecke und teils für andere Zwecke verwendet, ist für die Umsatzbesteuerung eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.
Wird ein als Wohnung dienender Mietgegenstand vom Mieter teilweise zu Geschäftszwecken (z.B. Arbeitszimmer, Ordination, etc.) verwendet, kann zur Gänze der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.

Hinweis:

Zu diesem Thema wurde ein eigenes Infoblatt „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ erarbeitet, welchem Sie die entsprechenden Details entnehmen können.

Beherbergung 

Unter den 10%igen Umsatzsteuersatz fällt auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung und ortsübliches Frühstück, Zimmer mit Halb- oder Vollpension). Darunter fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung. Die Bereitstellung von Seminarräumen unterliegt dem Normalsteuersatz.

Hinweis:

In der Tourismusbranche gibt es häufig All-Inclusive-Angebote, die neben der Beherbergung die Benützung von Sporteinrichtungen, Tischgetränke und andere Leistungen umfassen.

Hier stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Leistungen dem Normalsteuersatz oder im Sinne der Einheitlichkeit der Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wegen der Komplexität der Materie wird für diese Fälle die Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer empfohlen.

Die Vermietung von Campingplätzen

Der 10%ige Umsatzsteuersatz umfasst auch die Vermietung von Campingplätzen. Voraussetzung dafür ist, dass für die angebotenen Leistungen ein einheitliches Benützungsentgelt verrechnet wird.

Umsätze im Kulturbereich

Umfasst sind z.B. Theater- und Musikaufführungen, Leistungen von Museen, sofern sie nicht von den Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt werden. Im letztgenannten Fall sind sie steuerfrei, wenn nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Weiters umfasst der ermäßigte Steuersatz Film- und Zirkusvorführungen, Leistungen der Rundfunkunternehmungen usw.

Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen

Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. Dazu gehört auch der Saunabetrieb.

Personenbeförderung

Personenbeförderung mit Beförderungsmitteln aller Art, sofern der Hauptzweck auf die Fortbewegung von Personen gerichtet ist unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 10%. Leistungen, welche überwiegend der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder der Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen (z.B. Rafting, Sommerrodelbahn) unterliegen dem Normalsteuersatz.
Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ist mit 20% zu versteuern. 

Beispiel:

Ein PKW wird ohne Fahrer vermietet. Das Mietentgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.

Beispiel:

Ein Autobus wird samt Fahrer für „eine Fahrt ins Blaue“ vermietet. Eine bestimmte Fahrtstrecke oder ein bestimmtes Fahrtziel wurde nicht vereinbart.

Die Beistellung des Fahrers ist als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Busses zu werten. Das gesamte Entgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.

Beispiel:

Ein Autobus wird einer Schulklasse samt Fahrer vermietet. Der Abfahrtsort und der Zielort wurden bereits bei Auftragserteilung vereinbart.

In diesem Fall ist von einem Beförderungsauftrag auszugehen und es kann der begünstigte Steuersatz angewendet werden.

Müllbeseitigung

Müllbeseitigung und die Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10%.

Umsätze der Krankenanstalten

Umsätze von Krankenanstalten, sofern sie nichtvon Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern betrieben werden, sind ebenfalls mit 10% zu versteuern. Im letztgenannten Fall sind sie steuerfrei.

Arzneimittel

Seit Jänner 2009 kommt der ermäßigte Steuersatz für die Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) von Arzneimitteln zur Anwendung. Dies gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz, fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin.
Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20%.
Zuständig für die Einstufung von Waren als Arzneimittel ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Für jene Waren, die bereits in der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) enthalten sind, tritt keine Änderung ein. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 20 und Z 28 der Anlage weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10%.
Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der KN (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, das sowohl Arzneimittel als auch im geringen Umfang Medizinprodukte enthält. Der Anmelder muss daher bei Abgabe der Anmeldung entscheiden, um welche Art von Ware es sich jeweils handelt, damit auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer nur Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen.

 
 
Stand: Jänner 2013 

Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
 Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
 Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
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