Alle Daten auf einen Blick

Im Rahmen des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 und des Hochwasseropfer-entschädigungs- und Wiederaufbaugesetzes 2002 wurde die Möglichkeit geschaffen, für gewisse Investitionen und Aufwendungen beim Finanzamt Prämien geltend zu machen.

 Arten von Prämien

Derzeit können vom Unternehmer folgende Prämien geltend gemacht werden:

 
  • Lehrlingsausbildungsprämie (für Lehrverhältnisse, die vor dem 28.6.2008 begonnen haben)

  • Bildungsprämie

  • Forschungsprämie

  • Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung

Geltendmachung der Prämien

Die Prämien sind in einem der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung beizulegenden Verzeichnis geltend zu machen. Die Formulare können aus dem Internet heruntergeladen werden unter der Internetadresse des Bundesministeriums für Finanzen http://www.bmf.gv.at

Fristen für die Geltendmachung

Die Prämien können erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden. Davor gestellte Anträge werden zurückgewiesen. Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Geltendmachung der Prämien ist jedoch der Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides.

Hinweis:

Da die Tage des Postenlaufes bei postalischer Übermittlung nicht in die Frist eingerechnet werden ist es noch ausreichend, wenn das Verzeichnis zur Geltendmachung der jeweiligen Prämie spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der Post aufgegeben wird.

Welche Formulare sind zu verwenden?

  • Lehrlingsausbildungsprämie – Formular E 108 c  erstmals 2002 oder in einem 2002 zu veranlagenden Wirtschaftsjahr; € 1.000,-- für jedes im Wirtschaftsjahr der Veranlagung aufrechte Lehrverhältnis;gilt nur für Lehrverhältnisse, die vor dem 28. Juni 2008 begonnen haben  

  • Forschungsprämie – Formular E 108 c ab 2004 in Höhe von 8%, ab 2011 in Höhe von 10% der Forschungsaufwendungen

  • Bildungsprämie – Formular E 108 c 6% der externen Bildungsaufwendungen für Arbeitnehmer

  • Befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von     Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern – Formular E 108 d/j 5% für Gebäude ((Teil)herstellungskosten 1. Juni 2005 bis 31. Dez. 2006) 10% für sonstige Wirtschaftsgüter ((Teil)herstellungskosten bzw. Anschaffungs- kosten 1. Juni 2005 bis 31. Dez. 2006) 

Hinweis:

Die Prämien wirken sich unabhängig von der jeweiligen Gewinn-/Verlustsituation des Unternehmens aus, da sie direkt auf dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben werden.

Detailinformationen

Detailinformationen zu den konkreten Voraussetzungen der unterschiedlichen Prämien haben wir in folgenden Infoblättern bzw. Broschüren zusammengestellt:

 
  • Bildungsfreibeträge und Bildungsprämie

  • Steuerliche Anreize zur Beschäftigung von Lehrlingen

  • Forschungsförderung durch steuerliche Maßnahmen (Broschüre)

Stand: Jänner 2013


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
 Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
 Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
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