Die wichtigsten ertragsteuerlichen Bestimmungen
Grundsätzliches
Im Rahmen dieses Infoblattes werden die wichtigsten ertragsteuerlichen Bestimmungen betreffend in der Slowakei erzielte Einkünfte erläutert.
Steuerpflichtig sind alle physischen (in- und ausländischen) natürlichen Personen, juristischen Personen und anderen Rechtssubjekte, die Einkünfte erzielen.
Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz/Ort der Geschäftsleitung in der Slowakei erstreckt sich die (unbeschränkte) Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte einschließlich der Sachzuwendungen (Welteinkommen).
Bei allen anderen natürlichen und juristischen Personen beschränkt sich die Steuerpflicht auf ihre in der Slowakei erzielten Einkünfte.
Der Steuersatz beträgt 19% für jeden Steuerpflichtigen und für jedes Einkommen (Einkommensteuersatz und Körperschaftsteuersatz sind gleich).
Es existiert keine Mindestkörperschaftsteuer.
Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gewinn bzw. das Einkommen des Steuerpflichtigen.
Juristische Personen müssen ihren Gewinn durch doppelte Buchführung ermitteln, für natürliche Personen kommt doppelte oder einfache Buchführung in Frage.
Abgabepflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können, sofern sie nicht als Mehrwertsteuerzahler registriert sind, ihre Ausgaben pauschaliert geltend machen.
Das slowakische Einkommensteuerrecht kennt folgende Einkunftsarten:
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Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und Beamtenbezüge, die Steuer wird monatlich vom Dienstgeber einbehalten
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Einkünfte aus Kapitalvermögen
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sonstiger selbstständiger Arbeit (dazu zählen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Fortstwirtschaft)
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Sonstige Einkünfte
Kürzungen der Steuerbemessungsgrundlage
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Steuerfreies Existenzminimum in Höhe des 19,2 fachen des zum 1. Jänner der betreffenden Steuerperiode gültigen steuerfreien Mindesteinkommens:
2012: € 3.664,74 -
Kürzungen der Steuerbemessungsgrundlage für Alleinverdiener und Steuerbonus für Kinder
Persönliche Steuerpflicht ausländischer Personen:
Ausländische juristische Personen ohne Sitz oder Geschäftsleitung in der Slowakei sind mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig.
Der Besteuerung natürlicher Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind folgende inländische Einkünfte zugrunde zu legen:
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Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden einschließlich Einkünfte aus der Veräußerung von Anlagevermögen der Betriebsstätte.
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Sonstige, im Inland erzielte Einkünfte (einschließlich Schiffe und Fluggesellschaften)
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Einkünfte aus wirtschaftlicher, technischer und sonstiger Beratungstätigkeit, aus sonstigen Dienstleistungen, Management- und Vermittlungsleistungen sowie ähnlicher Leistungen, die im Inland erbracht werden.
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Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, die von inländischen Körperschaften und natürlichen Personen mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
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bzw. von inländischen Betriebsstätten und ständigen Einrichtungen ausländischer Steuerpflichtiger ohne Sitz oder Wohnsitz in der Slowakei bezogen werden.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestimmter Einkunftsteile hat die Slowakei mit einer Vielzahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die in den Fällen drohender Doppelbesteuerung abweichend von den inländischen Bestimmungen die Besteuerungsrechte den jeweiligen Staaten zuweisen.
Gewinnermittlung
Abzugsfähig sind jene Aufwendungen oder Ausgaben, die nachweislich zum Zweck des steuerpflichtigen Erwerbs getätigt und in die Bücher aufgenommen werden. Ist die Abzugsfähigkeit durch andere Bestimmungen eingeschränkt, kann nur der abzugsfähige Betrag abgesetzt werden.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckdaten zur Gewinnermittlung:
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Es gibt 4 Abschreibungskategorien mit einer Abschreibungsdauer von 4 Jahren (Kfz, Büromaschinen), 6 Jahren (Betriebsausstattung), 12 Jahren und 20 Jahren (Gebäude)
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Bei der Abschreibung von Sachanlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erworben wurden, wird nur der entsprechende Monatsanteil des Erwerbsjahres berechnet.
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Die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung von Finanzierungsleasing wird mit Wirkung 1.01.2012 abgeschafft.
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eingeschränkte Anerkennung von Rückstellungen
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keine Anerkennung von Repräsentationsaufwendungen und Spenden
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Verlustvortrag 7 Jahre
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Verluste aus unternehmerischer oder aus einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit können nur mit Einkünften aus unternehmerischer oder aus anderer selbstständiger Tätigkeit, nicht jedoch mit Einkünften aus Vermietung oder Kapitalvermögen verrechnet werden.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Die Unternehmer können auf Grund einer an das zuständige Finanzamt gesandten Mitteilung ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr verwenden. Auch das Wirtschaftsjahr umfasst 12 aufeinander folgende Monate.
Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung ist innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahres und anlässlich jeder Änderung des Wirtschaftsjahres einzureichen. Eine Fristerstreckung um weitere 3 Monate ist auf Grund einer Mitteilung an das zuständige Finanzamt möglich. Auf Grund einer einzuholenden Genehmigung vom Finanzamt kann die Frist in Ausnahmefällen sogar um 6 Monate verlängert werden.
Personen, die ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielen, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern der Arbeitgeber eine sogenannte Jahresabrechnung für diesen Dienstnehmer durchführt.
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
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