Gesetzliche Abfertigung alt - Lohnsteuerliche Behandlung

13.06.2013

Alles auf einen Blick

Was versteht man unter gesetzlicher Abfertigung?

Unter einer gesetzlichen Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

  • gesetzlicher Vorschriften,

  • Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

  • Aufsichtsbehördlich genehmigte (Besoldungs-)Ordnungen der Körperschaften öffentlichen Rechts,

  • eines Kollektivvertrages oder

  • der Arbeitsordnung des ÖGB

    zu leisten ist.

Nur wenn eine Abfertigung gemäß einer dieser Vorschriften gewährt wird, kann der gesamte Betrag begünstigt besteuert werden.

Die 2 Arten der Versteuerung

Eine gesetzliche Abfertigung kann entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Es ist zwingend jene Methode anzuwenden, bei der sich die geringere Lohnsteuer ergibt. Die Vervielfachermethode ist nur bei den unteren Einkommensstufen, bzw. wenn laufend überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, günstiger.

Variante 1 : „Vervielfachermethode“

Zunächst ist der Gesamtbetrag der Abfertigung durch den laufenden Bezug zu dividieren; dadurch erhält man den Vervielfacher:


Gesamtbetrag der Abfertigung   :   laufender Bezug   =   Vervielfacher

 

Danach ist die Lohnsteuer des laufenden Bezuges zu ermitteln und mit dem Vervielfacher zu multiplizieren; der sich daraus ergebende Betrag ist die Lohnsteuer der Abfertigung:


Lohnsteuer des laufenden Bezuges   x   Vervielfacher   =   Lohnsteuer der Abfertigung

Beispiel:
Ein Angestellter scheidet nach 22 Jahren Dienstzeit aus und hat einen Abfertigungsanspruch auf 9 Monatsentgelte.
Bruttogehalt: € 1.500,-- (Lohnsteuer vom laufenden Bezug: € 79,39)
Weihnachtsremuneration (WR) und Urlaubszuschuss (UZ): je € 1.500,--

Höhe der Abfertigung:

 

 

Monatsgehalt

 

€   1.500,--

+ je 1/12 UZ und WR

 

€      250,--

 

 

 

Monatsentgelt daher:

 

€   1.750,--

Abfertigung:

€ 1.750,-- x  9  =

€ 15.750,--

Vervielfacher:

€ 15.750,-- : € 1.500,--  =

€      10,50

Lohnsteuer der Abfertigung:

€ 79,39  x  € 10,50  =

€    833,60

Variante 2: „Fester Steuersatz“

Bei dieser Berechnung der Lohnsteuer ist die gesamte Abfertigung mit dem Steuersatz von 6% zu multiplizieren:

Gesamtbetrag der Abfertigung   x   6%   =   Lohnsteuer der Abfertigung

Beispiel:
Angabe wie oben; Abfertigungsanspruch daher € 15.750,--.
Lohnsteuer mit festem Steuersatz: € 15.750,--  x  6%  =  € 945,--

Da in diesem Beispiel die Vervielfachermethode günstiger ist (vergleiche Beispiel mit dem festen Steuersatz), ist zwingend diese Variante vorgeschrieben.

 Lohnnebenkosten und lohnabhängige Abgaben

 Gesetzliche Abfertigungen sind befreit von

  • Sozialversicherung

  • Dienstgeberbeitrag (DB)

  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

  • Kommunalsteuer

  

Stand: Jänner 2013

 

Zum Seitenanfang 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
 Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
 Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

 

Downloads

zu diesem Dokument