Alles auf einen Blick

Für unbebaute Grundstücke kann neben der Grundsteuer (siehe unser Infoblatt: „Grundsteuer“) auch die Bodenwertabgabe in Betracht kommen.

Die Bodenwertabgabe ist eine zusätzliche Grundsteuer.

Bei der Bodenwertabgabe handelt es sich um eine gemeinschaftliche Bundesabgabe. Ihr Ertrag fließt zu 96% den Gemeinden, zu 4% dem Bund zu.

Was unterliegt der Bodenwertabgabe?

Steuergegenstände sind unbebaute Grundstücke, einschließlich der Betriebsgrundstücke.
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen unterliegt nicht der Bodenwertabgabe.

Befreiungen

  • Soweit für unbebaute Grundstücke keine Grundsteuer zu entrichten ist, entfällt auch die Entrichtung der Bodenwertabgabe.

  • Zusätzliche Befreiungen für unbebaute Grundstücke

    • mit einem Einheitswert bis einschließlich € 14.600,--,

    • die im Eigentum von gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen stehen, bzw. von ihnen zum Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden

    • die im Eigentum von Vereinigungen stehen, deren Aufgabe die Schaffung von Wohnungseigentum ist, bzw. von ihnen Zwecke der Bebauung oder zum Zwecke der Begründung von Wohnungseigentum erworben wurden

    • auf denen sich Superädifikate befinden

    • für die ein flächenmäßig überwiegendes Bauverbot oder eine Bausperre besteht

Achtung:
Tritt ein Befreiungsgrund erstmalig ein oder fällt ein Befreiungsgrund weg, hat der Abgabepflichtige dies dem Finanzamt binnen eines Monates anzuzeigen.

Wie wird die Bodenwertabgabe ermittelt?

  • Bemessungsgrundlage für die Bodenwertabgabe ist der für den Beginn des jeweiligen Kalenderjahres maßgebende Einheitswert des einzelnen Abgabegegenstandes.

  • Der Bodenwertabgabe-Jahresbetrag beträgt 1% des maßgebenden Einheitswertes, soweit dieser € 14.600,-- übersteigt.

Wer setzt den Bodenwertabgabe-Jahresbetrag fest?

Der Jahresbetrag wird berechnet und mit Steuerbescheid durch jenes Finanzamt festgesetzt, das für die Feststellung des Einheitswertes zuständig ist.

Wer schuldet die Bodenwertabgabe?

Steuerschuldner ist
 

  • der Eigentümer

  • der Berechtigte für Grund und Boden im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes

Miteigentümer sind Gesamtschuldner.

Wer haftet neben dem Eigentümer für die Bodenwertabgabe?

Neben dem Steuerschuldner haftet der Fruchtnießer als Gesamtschuldner (persönliche Haftung). Ein gesetzliches Pfandrecht, also eine dingliche Haftung, lastet auf dem Steuergegenstand selbst; dies gilt für die Bodenwertabgabe samt Nebengebühren.

Wann ist die Bodenwertabgabe fällig?

Die Bodenwertabgabe wird je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.2., 15.5., 14.8. und 15.11. fällig. Beträgt der Jahresbetrag nicht mehr als € 75,--, wird der gesamte Jahresbetrag am 15.5. fällig.

Wegfall der Abgabepflicht bei Errichtung eines Eigenheimes

Errichtet ein Steuerschuldner auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus und wird der Einheitswert deswegen neu festgestellt (Artfortschreibung), ist die für die letzten fünf Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte Festsetzung der Bodenwertabgabe von Amts wegen aufzuheben.

 

Stand: Februar 2013

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 Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
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