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Im Allgemeinen gilt nur eine feste Geschäftseinrichtung als Betriebsstätte. Unter bestimmten Voraussetzungen führt aber bereits die Beschäftigung eines abhängigen Vertreters zu einer Betriebsstätte. Die folgenden Ausführungen zur Vertreterbetriebsstätte basieren auf Art. 5 des OECD-Musterabkommens.
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Hinweis: Die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen(DBA) folgen nicht lückenlos dem OECD-Musterabkommen, sodass es im Einzelfall unerlässlich ist, das anzuwendende DBA zu Rate zu ziehen. |
Vertreterbetriebsstätte
Eine Vertreterbetriebsstätte liegt vor, wenn
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eine Person,
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in einem Abhängigkeitsverhältnis zum vertretenen Unternehmen steht,
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Abschlussvollmacht besitzt und
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die Abschlussvollmacht gewöhnlich ausübt.
Der Begriff „Person“ bezeichnet natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Tochtergesellschaft Vertreter des Mutterunternehmens sein.
Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn die Person eingehender geschäftlicher Weisungen (Sachweisung) und/oder umfassender Kontrolle des vertretenen Unternehmens unterliegt. Diese Bindung ist bei Arbeitnehmern stets gegeben; sie kann jedoch auch bei einem Gewerbetreibenden vorhanden sein, wenn dieser verpflichtet ist, die Vorschriften und Geschäftsbedingungen des vertretenen Unternehmens zu beachten.
Abschlussvollmacht liegt jedenfalls vor, wenn die Person berechtigt ist, rechtsverbindliche Verträge für das vertretene Unternehmen abzuschließen. Abschlussvollmacht liegt aber auch vor, wenn die Person berechtigt ist, alle Einzelheiten eines Vertrages verbindlich für das vertretene Unternehmen auszuhandeln und lediglich die Unterschrift von einer anderen Person vollzogen werden muss. Bei standardisierten Bestellverfahren, bei denen der Kunde davon ausgehen kann, dass er die Waren mit seiner Unterschrift auf dem Bestellschein gekauft hat, liegt ebenfalls eine Abschlussvollmacht im wirtschaftlichen Sinn vor. Die Abschlussvollmacht muss Verträge über Tätigkeiten betreffen, die die eigentliche (operative) Tätigkeit des vertretenen Unternehmens darstellt.
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Tipp! Die Beurteilung, ob eine Vertreterbetriebsstätte vorliegt, ist nicht immer ganz einfach. Es ist daher ratsam, in speziell gelagerten Fällen einen Steuerexperten zu konsultieren. |
Verhältnis Vertreterbetriebsstätte/Betriebsstätte
Die allgemeinen Regeln über die Betriebsstätte haben Vorrang vor den Bestimmungen über die Vertreterbetriebsstätte (Subsidiarität der Vertreterbetriebsstätte). Nur dann, wenn keine Betriebsstätte nach den allgemeinen Vorschriften vorliegt (z.B. Repräsentanz,
Zweigniederlassung, Werkstätte), ist zu prüfen, ob allenfalls eine Vertreterbetriebsstätte besteht.
Weitere Informationen zur Betriebsstätte im Allgemeinen finden Sie in unserem Infoblatt „Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht“.
Konsequenzen für die Besteuerung des Unternehmensgewinnes
Ein ausländisches Unternehmen das in Österreich eine Vertreterbetriebsstätte hat, muss den durch den Vertreter erwirtschafteten Gewinn (Betriebsstättengewinn) in Österreich versteuern. Umgekehrt muss ein österreichisches Unternehmen, das im Ausland eine Vertreterbetriebsstätte hat, den Betriebsstättengewinn im Ausland versteuern.
Der Betriebsstättengewinn ist nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Betriebsstättenstaates zu ermitteln.
Informationen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Betriebsstättenstaat und/oder Ansässigkeitsstaat) finden Sie in unseren Infoblättern „Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht“ und „Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung“.
Unabhängiger Vertreter
Im Gegensatz zum abhängigen Vertreter bewirkt die Tätigkeit eines unabhängigen Vertreters keine Vertreterbetriebsstätte.
Ein Vertreter ist nur dann von einem Auftrag gebenden Unternehmen unabhängig, wenn sowohl rechtliche wie auch wirtschaftliche Unabhängigkeit vorliegt. Voraussetzung ist weiters, dass der Vertreter im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Typische Beispiele für unabhängige Vertreter sind Makler und Kommissionäre.
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Beachte: Nach einigen DBA gilt die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers mit Abschlussvollmacht als Betriebsstätte für das vertretene Unternehmen (z.B. Niederlande, Belgien, Frankreich, Luxemburg). |
Stand: Jänner 2013
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
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