Der Lieferant der Kohle oder der Verbraucher hat die Abgabe zu entrichten
Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von Kohle (Kohleabgabe) zu beachten sind:
Was wird besteuert?
Der Abgabe unterliegen
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die Lieferung von Kohle
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der Verbrauch von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger
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der Verbrauch von selbst nach Österreich verbrachter Kohle
Ausnahmen von der Besteuerung
Nicht besteuert werden
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die Lieferung von Kohle an Kohlehändler zur Weiterlieferung (nicht steuerbar)
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Kohle, die zur Erzeugung von Koks verwendet wird
Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung
Eine Steuerbefreiung - im Wege der Rückvergütung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für Kohle,
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soweit sie zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird
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die nicht zum Verheizen oder als Treibstoff (nicht energetische Nutzung) verwendet wird
Wer hat die Abgabe zu entrichten?
Grundsätzlich hat der Lieferant der Kohle die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Kohle durch Kohlehändler oder Kohleerzeuger bzw. des Verbrauchs von selbst nach Österreich verbrachter Kohle, der Verbraucher.
Der Abgabeschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Außerdem ist er verpflichtet bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln.
Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 0,05 je kg.
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Hinweis: Nähere Informationen zur Elektrizitätsabgabe, zur Erdgasabgabe sowie zur Energie-abgabenvergütung finden Sie in eigenen Merkblättern. |
Stand: Jänner 2013
Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
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