Alles auf einen Blick!
Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von elektrischer Energie (Elektrizitätsabgabe) zu beachten sind:
Was wird besteuert?
Der Elektrizitätsabgabe unterliegen
-
die Lieferung von elektrischer Energie
-
der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen
-
der Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie
Ausnahmen von der Besteuerung
Nicht besteuert werden
-
die Lieferung elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen und an andere Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist
-
die für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie von Elektrizitätserzeugern bis max. 5.000 kWh pro Jahr
-
elektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas und Mineralöl verwendet wird
Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung
Eine Steuerbefreiung – im Wege der Rückvergütung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für den Empfänger der elektrischen Energie für eine nichtenergetische Nutzung (z.B. bei chemischen Prozessen). Der Empfänger der elektrischen Energie hat die nichtenergetische Nutzung nachzuweisen.
Für das Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.
Wer hat die Abgabe zu entrichten?
Grundsätzlich der Lieferant der elektrischen Energie, im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie, der Verbraucher.
Der Abgabeschuldner hat die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Des Weiteren ist er verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Elektrizitätsabgabe ist dem Empfänger in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.
Die Höhe der Abgabe
Die Abgabe beträgt € 0,015 je kWh.
|
Hinweis: Nähere Informationen zur Erdgasabgabe, zur Kohleabgabe sowie zur Energie-abgabenvergütung finden Sie in eigenen Merkblättern. |
Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Informationen zum Thema
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung: