Energiebesteuerung - Die Erdgasabgabe

10.05.2013

Alles auf einen Blick

Wenn in Österreich von Energiebesteuerung gesprochen wird, so sind damit die zu leistenden Abgaben auf elektrische Energie, Erdgas, Kohle und die Flugabgabe gemeint. Die Bestimmungen dazu, inklusive der Rückvergütung, finden sich in insgesamt fünf verschiedenen Gesetzen wieder.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen, die bei der Besteuerung von Erdgas (Erdgasabgabe) zu beachten sind:

Was wird besteuert?

Der Abgabe unterliegen

  • die Lieferung von Erdgas

  • der Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen

  • der Verbrauch von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas 

Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht besteuert werden

  • Erdgas, das selbst zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird

  • Erdgas, das für den Transport und die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird

  • die Lieferung von Erdgas an Erdgasunternehmen und an Wiederverkäufer, sofern das Erdgas zur Weiterlieferung bestimmt ist

Steuerbefreiung im Wege der Rückvergütung

Eine Steuerbefreiung - im Wege der Rückerstattung zuvor bezahlter Abgaben – besteht für Erdgas,

  • das nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen und nicht zum Verheizen (nicht energetische Nutzung) oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet wird

  • soweit es zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet wird

Wer hat die Abgabe zu entrichten?

Grundsätzlich hat der Lieferant des Erdgases die Abgabe zu entrichten, im Falle des Verbrauchs von Erdgas durch Erdgasunternehmen bzw. des Verbrauchs von selbst hergestelltem oder nach Österreich verbrachtem Erdgas, der Verbraucher.

Der Abgabeschuldner sowie der Netzbetreiber haben bis zum 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monates die Abgabe für die im Kalendermonat gelieferte oder verbrauchte bzw. weitergeleitete Menge Erdgas selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen.

Der Abgabenschuldner sowie der Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. Die Erdgasabgabe ist dem Empfänger spätestens in der Jahresabrechnung offen auszuweisen.

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt pro Kubikmeter – gelieferter bzw. verbrauchter Menge Erdgas € 0,066.

Hinweis:
Nähere Informationen zur Elektrizitätsabgabe, zur Kohleabgabe sowie zur Energieabgabenvergütung finden Sie in eigenen Merkblättern.

 

Stand: Jänner 2013

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