Kinder - Ehegatten - andere Familienangehörige - Sozialversicherungspflicht
In Familienbetrieben kommt es häufig vor, dass Ehegatten, Kinder und andere Familienangehörige mitarbeiten („aushelfen“), ohne dass sie dafür ein Entgelt erhalten. Es fragt sich unter welchen Voraussetzungen eine Gebietskrankenkasse in diesen Fällen ein Versicherungsverhältnis herstellen und Beiträge verlangen kann.
Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder
Im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder, Enkel, Wahl- oder Stiefkinder unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn sie
- das 17. Lebensjahr vollendet haben,
- keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
- keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.
Diese Personen sind nicht arbeitslosenversichert. Sie sind aber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Die Beitragsvorschreibung erfolgt auf der Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage (2013: € 24,28 pro Kalendertag; € 728,40 monatlich). Der Beitragssatz beträgt 31,75 %. Die Beitragspflicht entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber. Es gelangen die Beitragsgruppen A 20 (Arbeiter) und D 20 (Angestellte) zur Anwendung.
Tipp!
Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es ist darauf zu achten, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 monatlich) nicht überschritten wird.
Im Falle der geringfügigen Beschäftigung fallen folgende Dienstgeberabgaben an:
- UV-Beitrag: 1,4 %
- Beitrag nach dem BMSVG ( ab dem 2. Monat der Beschäftigung: 1,53 %)
- Pauschalierte Dienstgeberabgabe, wenn die monatliche Lohnsumme aller geringfügig Beschäftigten die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 580,20) überschreitet: 16,4 %
- DB + DZ: 4,9 %; Kommunalsteuer 3 % (bei Überschreiten des Freibetrages von € 1.095; Einschleifregelung bis zum Betrag von € 1.460, jeweils monatliche Lohnsumme)
Ehegatten und andere Familienangehörige
Eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG kann nur dann eintreten, wenn ein Dienstnehmer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird.
Die Vereinbarung eines Entgeltanspruches ist keine notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Wird zulässigerweise Unentgeltlichkeit vereinbart, entsteht keine Pflichtversicherung. Gerade unter Ehegatten werden Arbeitsleistungen häufig im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht gem. § 90 ABGB erbracht. Wesentlich ist aber (nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes):
- Die Unentgeltlichkeit muss ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung kann im Falle einer Kontrolle ein Nachweis sein, dass mangels Vorliegens eines Versicherungsverhältnisses keine Meldepflicht besteht.
- Die Mitarbeit des Ehegatten erfolgt im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht. Der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses muss in diesem Fall „deutlich zum Ausdruck“ kommen (OGH).
- Bei Verwandten, die nicht wechselseitig zum Unterhalt berechtigt sind, ist im Zweifel „ein entgeltliches arbeitsrechtliches Verhältnis als bedungen“ anzunehmen.
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe haben keinen Entgeltcharakter; als beitragspflichtiges Entgelt gelten aber Trinkgelder. Aufwandsentschädigungen (z.B. Fahrtkostenersätze) sind kein Entgelt, sofern sie das steuerlich anerkannte Ausmaß nicht überschreiten.
- Ob andere Zuwendungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer als Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung zu werten sind, hängt von den „Umständen des Einzelfalles“ ab.
- Im Streitfall ist das Vorliegen einer Scheinvereinbarung zu prüfen. Dies geschieht in der Praxis durch den Urkundenbeweis (Vorlage des Vertrages), die Vernehmung der am Verfahren Beteiligten und von Zeugen.
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Vorsicht! Der mitarbeitende Ehegatte hat aber für seine Mitwirkung einen Anspruch auf angemessene Abgeltung gemäß § 98 ABGB, der sich nach der Art und Dauer der Leistung, der Ertragslage des Familienbetriebes, den gesamten Lebensverhältnissen und den gewährten Unterhaltsleistungen richtet. Dabei handelt es sich um keinen Entgeltanspruch (OGH). |
Stand: Februar 2013
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