Regelungen in den Bundesländern
Der Bund hat mit dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 auch die Bedarfskompetenz für nicht gefährliche Abfälle übernommen. Länderspezifische Regelungen über den betrieblichen Pflichtabfuhrbereich sind daher ausschließlich für den nicht gefährlichen Abfall möglich.
Durch die Regelung der Abfuhr von Abfällen in den abfallrechtlichen Regelungen der Bundesländer und der Einbeziehung auch (zumindest teilweise) der betrieblichen Abfälle ergibt sich die große Bedeutung dieser Regelungen. Fällt ein betrieblicher Abfall in den Pflichtabfuhrbereich, so ist dieser von der kommunalen Entsorgung nach den demnach gültigen Tarifen zu entsorgen. Außerhalb dieses Bereichs hat der Betrieb jedoch die Möglichkeit zwischen Entsorgern zu wählen und das für ihn günstigste Angebot anzunehmen.
Details | |
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| Erscheinungsdatum | 07.12.2010 |
| Art der Publikation | Broschüre |
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