Allgemeine Informationen zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 legt Grundsätze für die

  • Abfallvermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und 
  • Abfallentsorgung

fest. Weiters regelt das Abfallwirtschaftsgesetz Verpflichtungen für die Sammlung, Behandlung, Lagerung, Beförderung sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen. Ziel- und Maßnahmenverordnungen sind als Instrumente eingesetzt, um die Grundsätze der Abfallwirtschaft (Abfallvermeidung - Abfallverwertung - Abfallentsorgung) zu verwirklichen.

Definition von Abfall

Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes sind bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

 

Link zur Übersicht aller abfallrechtlichen Bestimmungen
 

Meldepflichten

Meldepflichtig ist für Betriebe der Anfall von gefährlichen Abfällen (keine Mengenbegrenzung!) und Altölen (Jahresmenge mindestens 200 l).

Ausgenommen von der Meldepflicht ist der Anfall von Problemstoffen. Problemstoffe sind gefährliche Abfälle oder Altöle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle oder Altöle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit privaten Haushalten vergleichbar sind. Diese Abfälle gelten so lange als Problemstoffe, als sie sich in der Gewahrsame der genannten Abfallerzeuger befinden.

Welche Abfälle nun gefährliche Abfälle sind, legt  die Abfallverzeichnisverordnung (BGBl. II Nr. 570/2003 idgF) fest.

Die elektronische Meldung (www.edm.gv.at - Einstieg unter Registrierung bei "Registrierungsantrag") ist binnen einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Änderungen bei den gemeldeten Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat ebenfalls elektronisch zu melden.

Aufgrund der ersten Meldung wird dem Betrieb vom Umweltbundesamt per E-Mail eine Identifikationsnummer (GLN-Nummer) zugewiesen. In einem gesonderten Schreiben wird das Password für die Änderung der Stammdaten bekannt gegeben. Der Abfallersterzeuger ist verpflichtet die Stammdaten laufend zu aktualisieren. Die dreizehnstellige Identifikationsnummer ist in weiterer Folge auf den Begleitscheinen (Übergabedokument für gefährliche Abfälle) und auch bei Meldungen (zB zur Elektroaltgeräteverordnung, Verpackungsverordnung) anzugeben.

Ob eine Identifikationsnummer für den Betrieb vergeben wurde, kann auf www.edm.gv.at über die Abfrage "Suchen und Auswerten" und weiter über "Suche nach Registrierten" eruiert werden.

Weitere Meldepflichten bestehen zB auf Grund der Verpackungsverordnung, Elektroaltgeräteverordnung, Batterieverordnung Altfahrzeugeverordnung. Eine Zusammenstellung der relevanten abfallrechtlichen Vorschriften finden Sie unter "Gesetze, Verordnungen und EU-Vorgaben". 

Begleitscheinpflicht

Abfallbesitzer von gefährlichen Abfällen bzw. Altölen haben vor jeder Übergabe einer Abfallart an einen befugten Abfallsammler bzw. Abfallbehandler einen Begleitschein auszufüllen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen. Relevant für die Einstufung als gefährlicher Abfall ist das Zutreffen zumindest einer gefahrenrelevanten Eigenschaft (siehe Anlage 3 Abfallverzeichnisverordnung - BGBl. II Nr. 570/2003 idgF).

Es ist der in Anhang 2 Abfallnachweisverordnung 2003  veröffentlichte Vordruck (Kopie aus BGBl. II Nr. 618/2003) des Begleitscheins zu verwenden oder wie in weiterer Folge vorgesehen, eine elektronische Meldung (durch den Abfallsammler bzw. -behandler) möglich. Der Begleitschein kann auch in elektronischer Form von der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herunter geladen werden. (Pfad: www.lebensministerium.at/umwelt > Formulare > Abfälle)

Eine Anleitung über die Handhabung der Begleitscheine ist in den "Erläuterungen zur Abfallverzeichnisverordnung, Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle und Abfallnachweisverordnung 2003" zu finden.

Der Übergeber (Abfallbesitzer) eines gefährlichen Abfalls ist jedenfalls dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben auf dem Begleitschein zu überprüfen und durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Für Problemstoffe und weniger als 200 Liter Altöl pro Kalenderjahr ist kein Begleitschein auszufüllen. Es gelten jedoch die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.

Das aktuelle Abfallverzeichnis kann kostenlos vom EDM-Server unter www.edm.gv.at > Recht > Veröffentlichungen als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
Hinweis: Mit 1. Juli 2013 tritt die neue Abfallnachweisverordnung 2012 in Kraft. "Alte" Begleitscheine können noch bis 31. Dezember 2013 verwendet werden.
Link zu Informationen zur neuen Abfallnachweisverordnung 2012

Meldepflicht für innerbetriebliche Abfallbehandlung

Behandelt ein Abfallerzeuger gefährliche Abfälle selbst in seiner Anlage, so hat er dem Landeshauptmann vierteljährlich die über die Behandlung geführten Aufzeichnungsdaten schriftlich zu melden. Die Meldung ist bis spätestens am 15. Tag des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalendermonat abzugeben.
(Termine: 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober)

Merkblatt und Meldeformular des BMLFUW bei innerbetrieblichen Abfallbehandlung

Allgemeine Aufzeichnungspflichten

Jeder Betrieb ist als Abfallbesitzer (Abfallerzeuger) dazu verpflichtet, Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle zu führen. Bei nicht gefährlichen Abfällen, Problemstoffen und bei Altöl (weniger als 200 Liter pro Kalenderjahr) sind Aufzeichnungen über Art (unter Angabe der Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100 - Abfallverzeichnis - Ausgabedatum: 1. September 1997 und den Ergänzungen in Anlage 5 der Abfallverzeichnisverordnung BGBl. II Nr. 570/2003 idgF)), Menge, Herkunft, Verbleib und Bezugszeitraum zu führen. Anlage 4 (Zuordnungskriterien) sind zu berücksichtigen. Spezifizierungen unterteilen die Abfallarten durch weitere Codestellen und Zusatzbemerkungen.

Die Art der Aufzeichnungen kann je Abfallart in beliebiger Form erfolgen, zB als Sammlung von Kopien von Rechnungen, Lieferscheinen, Belegen oder in Form von EDV-Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen sind getrennt von anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen. Mit der Aufbewahrung der Begleitscheine und der allgemeinen Aufzeichnungen getrennt nach Abfallart und chronologisch erfüllen Sie die Aufzeichnungspflichten.

Beispiel für allgemeine Aufzeichnungen
 

Gesetzliche Entsorgungsverpflichtung

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sieht vor, dass Abfälle zur Beseitigung mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten einem befugten Sammler oder Behandler übergeben werden müssen. Abfälle zur Verwertung sind jedoch nur innerhalb von 36 Monaten einem befugten Sammler oder Behandler zu übergeben.

Der Entsorgungsverpflichtung wird auch dann entsprochen, wenn die Abfälle oder Altöle (Rückstände) an jene Firma zurückgegeben werden, von denen sie ursprünglich als Waren erworben wurden. In diesem Fall sind allgemeine Aufzeichnungen anstelle der Begleitscheinpflicht zu führen.

Fallen Altöle und gefährliche Abfälle in Kleinmengen - vergleichbar mit Haushaltsmengen - an, so können diese in der Problemstoffsammelstelle der Gemeinde abgegeben werden.

 

§ 15 Abs. 5a und 5b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verlangt von Abfallerzeugern eine erhöhte Sorgfaltspflichts. Diese sind auch bei nicht exakter Übergabe mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu € 36.640,- sanktioniert.

 

Folgende Schritte sind für eine rechtskonforme Übergabe erforderlich:

  • Abfallbesitzer müssen sich nun vergewissern, dass der übernehmende Abfallsammler bzw. –behandler auch die entsprechende Berechtigung dafür besitzt. Dazu ist ein Blick auf das EDM-Portal (www.edm.gv.at > Suche/Auswerten > Suche nach Registrierten) und die Eingabe der Schlüsselnummer notwendig.

    Empfehlung: Zumindest einmal jährlich ist der Genehmigungsumfang des Übernehmers zu prüfen. Die Auswertung aus dem EDM-Portal soll als Nachweis für die Einhaltung der Sorgfalt abgespeichert werden.
  • Eine ordnungsgemäße Deklaration der Abfälle bedeutet, dass gegebenenfalls auch Abfalluntersuchungen durchgeführt werden müssen. Dazu ist eine befugte Fachperson oder  Fachanstalt zu betrauen.
  • Weiters ist ein expliziter Auftrag für eine umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung zu geben.
  • Zur Absicherung empfehlen wir auch eine Übermittlung einer Durchführungsbestätigung zu vereinbaren.

Abfallwirtschaftskonzept

Das Abfallwirtschaftskonzept muss gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bzw. gemäß Gewerbeordnung 1996 fortgeschrieben werden, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer in der Anlage beschäftigt sind (Betreiberpflicht). Für Anlagen gemäß der Gewerbeordnung, die bereits eine Abfallwirtschaftskonzept erstellen mussten, ist die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes bis spätestens 31. Dezember 2003 vorgesehen. Für alle anderen Anlagen gilt - ab dem 21. Arbeitnehmer - als Aktualisierungstermin der 2. November 2003. Dann ist in weiterer Folge das Abfallwirtschaftskonzept alle 5 Jahre den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.

Unter folgenden Voraussetzungen ist die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes außerdem verpflichtend (gültig für alle Anlagen):

  • Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage (Das Abfallwirtschaftskonzept ist dabei integrativer Bestandteil des Genehmigungsansuchens.)
  • Änderung einer Betriebsanlage, die der Genehmigungspflicht unterliegt

Weitere Informationen zum Thema Abfallwirtschaftskonzept

Abfallbeauftragter

In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen und der zuständigen Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat) zu melden. Der Abfallbeauftragte hat bezüglich betrieblichem Abfall Informations-, Beratungs- und Organisationsaufgaben wahrzunehmen. Zur Erlangung einer anerkannten Qualifikation werden von diversen Institutionen (zB WIFI, BFI) Kurse angeboten.

Weitere Informationen zum Thema Abfallbeauftragter 

Link zur Übersicht aller abfallrechtlichen Bestimmungen

 

Registrierungspflicht für Transporteure

Transporteure, die Abfalltransporte durchführen, müssen sich auf der Internetseite www.dietransporteure.at registrieren. 

 

Der Transporteur befördert Abfälle mit den entsprechenden übergebenen Begleitpapieren im Auftrag des Abfallbesitzers. Er verfügt rechtlich nicht über die Abfälle. Seine Tätigkeit ist auch dadurch vom befugten Abfallsammler und -behandler abgegrenzt, dass zB keine Erlaubnis nach § 24a, keine elektronischen Aufzeichnungs- und Bilanzierungspflichten vorgesehen sind. 
  

Transport nicht gefährlicher Abfälle in Österreich

Für die gewerbsmäßige Beförderung nicht gefährlicher Abfälle ist gemäß § 15 Abs. 7 AWG ein formfreies Dokument mitzuführen, aus welchem

• der Übergeber
• der Übernehmer
• die Masse der Abfälle in Kilogramm
• eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle

hervorgeht. Ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief erfüllt die Vorgaben des AWG.

Der Werksverkehr ist davon nicht betroffen. Allfällig ist ein entsprechender Nachweis, dass Werksverkehr vorliegt, zu erbringen.

 


Transport gefährlicher Abfälle in Österreich
 

Für den innerbetrieblichen Transport gefährlicher Abfälle, zB von einem Betriebsstandort zum nächsten desselben Abfallbesitzers, sind gemäß § 9 Abfallnachweisverordnung Unterlagen mit einer Abfallbeschreibung, der Masse des Abfalls in Kilogramm, den Bestimmungsort sowie Name, Anschrift und Identifikationsnummer mitzuführen.

Beim Transport gefährlicher Abfälle ist neben den üblichen Transportpapieren der Begleitschein mitzuführen. Neben den Aufzeichnungspflichten der Abfallbesitzer hat auch der Transporteur eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 AWG zu erfüllen. Mit der Sammlung und Aufbewahrung (einer Kopie) des Begleitscheins oder mit der Übermittlung der Begleitscheindaten durch den Übernehmer an das EDM-Register (Hinweis: zeitlich verzögert bis zu 6 Wochen!) gilt die Aufzeichnungspflicht als erfüllt.


Weitere Informationen zu Abfalltransport und Abfallverbringung  

Stand: Februar 2013


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