Informationen zu den betroffenen Ballungsräumen sowie zum Zeitplan für die Umsetzung
Am 9. Juni 2005 wurde das Bundesgesetz über die Erfassung von Umgebungslärm und über die Planung von Lärmminderungsmaßnahmen (Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz) im Nationalrat mehrheitlich beschlossen. Damit wurde die EU-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm im Bereich des Bundes umgesetzt.
IPPC Anlagen in Ballungsräumen betroffen
Lärmkarten und Aktionspläne stehen ab 2007 in zwei Phasen zur Verfügung
Das Gesetz legt die Ziele in Bezug auf die wichtigsten Emissionen von Umgebungslärm aus dem Straßenverkehr, dem Eisenbahn- und Flugverkehr sowie aus bestimmten Industrieanlagen fest. Mit der Einschränkung der Industrieanlagen auf IPPC Anlagen in Ballungsräumen ist die Belastung für Klein- und Mittelbetriebe begrenzt. Da ein Großteil dieser Anlagen schon nach geltendem Anlagenrecht ausreichenden Lärmschutz betreibt, wird nur ein kleiner Teil der Betriebsanlagen tatsächlich die in diesem Gesetz geregelten Verpflichtungen erfüllen müssen.
Als Ballungsräume definiert sind Graz (Gemeindegebiet Graz); Linz (Gemeindegebiete Linz, Traun); Salzburg (Gemeindegebiet Salzburg); Innsbruck (Gemeindegebiete Innsbruck, Völs); Wien (Gemeindegebiete Wien, Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf, Mödling), wobei diese Aufzahlung noch mit den Ländern akkordiert werden soll.
- Kerninhalt des Gesetzes sind die notwendigen Rechts- und Planungsinstrumente zur Erhebung der aktuellen Lärmsituation (Lärmkarten) und zum Setzen von Lärmminderungsmaßnahmen (Aktionspläne). Mit der Erstellung der strategischen Lärmkarten soll die Lärmsituation in der Umgebung der vom Gesetz erfassten, oben genannten Lärmquellen graphisch dargestellt werden. Auf den strategischen Lärmkarten aufbauend sind Aktionspläne auszuarbeiten, in denen Maßnahmen zur Verminderung des Umgebungslärms sowie allfällige Schritte zum Schutz von ruhigen Gebieten enthalten sein sollen.
- Das Gesetz regelt die strategische Umweltprüfung von Aktionsplänen, die einen Rahmen für künftige Genehmigungen von Vorhaben nach Anhang I UVP Gesetz 2000 festlegen, die Auswirkungen auf Natura 2000 Gebiete haben oder einen Rahmen von Projekten festlegen und die Umsetzung erhebliche Umweltauswirkungen haben.
- Es regelt die Information der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der strategischen Lärmkarten und der Aktionspläne.
Außerdem beinhaltet das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz eine Verordnungsermächtigung für das Umweltministerium zur näheren, v.a. technischen Ausführungen und Festlegungen des Gesetzes (Lärmindizes und deren Bewertungsmethoden, Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, Mindestanforderungen an Lärmkarten und Aktionspläne, Festlegung der Ballungsräume, Datenformate).
Umsetzung in zwei Phasen
Der im Gesetz vorgegebene Zeitplan sieht bis spätestens 31.5.2007 eine Darstellung der örtlichen Lärmsituation im Ballungsraum Wien, in der Umgebung des Großflughafens Wien-Schwechat, entlang von Autobahnen und Schnellstraßen mit mehr als sechs Millionen Kfz pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr in strategischen Umgebungslärmkarten vor. Auf dieser Grundlage werden bis 31.5.2008 erste Aktionspläne für die großen Ballungsräume, Großflughäfen und Hauptverkehrsrouten erarbeitet.
In einer weiteren Phase werden bis 31.5.2012 Umgebungslärmkarten für die anderen österreichischen Flughäfen mit internationalem Luftverkehr (Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg), die Ballungsräume Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck und die restlichen Autobahnen und Schnellstraßen sowie alle Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen pro Jahr erstellt. Die Aktionspläne für diese Bereiche sind bis 31.5.2013 auszuarbeiten.
Ausgehend vom Begutachtungsentwurf konnten von der Wirtschaftskammer Österreich wesentliche Änderungen erreicht werden, die die Anliegen der Wirtschaft berücksichtigen.
- § 3 Begriffsbestimmung Umgebungslärm: Die Definition des Umgebungslärm als „jene zu Belästigungen beitragenden Geräusche“ wurde auf „unzumutbare Belästigungen“ eingeschränkt.
- § 3 Begriffsbestimmung Ballungsraum: Eine restriktive Definition des Ballungsraum war notwendig, um deren Ausdehnung in einem verträglichen Maß zu halten und die Anzahl der betroffenen IPPC Anlagen zu minimieren. Entgegen der ursprünglichen Fassung muss nun der „städtische Charakter“ eines Gebietes, dass in einen Ballungsraumes einbezogen wird, berücksichtigt werden. Zusätzlich kann durch die Einbeziehung eines „Gemeindegebietsteiles“ ein Ballungsraum sehr eng gezogen werden. Ein solcher Teil kann aber nur dann einem Ballungsraum zugerechnet werden, wenn das diesen Gemeindegebietsteil enthaltene Gemeindegebiet insgesamt mehr als 1000 Einwohner proQuadratkilometer hat (Erläuterungen).
- § 3 Begriffsbestimmung Schwellenwerte: Die Definition der Schwellenwerte wurde an die EU Richtlinie angepasst.
- § 3 Begriffsbestimmung Bewertung: Lärmindizes können sowohl gemessen als auch berechnet werden, was den Spielraum der Betriebe vergrößert.
- Aktionspläne (§ 7): Aktionspläne im Sinne des Bundesgesetzes sind Programme ohne rechtlich bindenden Charakter, die die zukünftige Arbeit der betroffenen Behörde darstellen soll. Die im Begutachtungsentwurf enthaltene „Selbstbindung der Behörde“ wurde ersatzlos gestrichen. Nun prüft die Behörde im Einzelfall, ob Aktionsplan umgesetzt werden muss. Außerdem wurde in die Erläuterungen aufgenommen, dass Maßnahmen in den Aktionsplänen unter Berücksichtigung aufrechter Genehmigungen sowie der Effizienz und Verhältnismäßigkeit auszuwählen sind. Eine Verschärfung der in den relevanten Materiengesetzen vorgesehenen Maßnahmen ist damit nicht beabsichtigt.
- Durchführung der Aufgaben bei der Erstellung der Lärmkarten (§10 Abs. 7): Das BMLFUW kann die Umweltbundesamt GmbH mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten und Aktionspläne beauftragen. Aufgrund unseres Einwandes, dass auch private Dienstleister Teile der Aufgaben übernehmen können, wurde in die Erläuterungen folgende Klarstellung aufgenommen: „Dies bedeutet nicht, dass die Umweltbundesamt GmbH die Aufgaben selbst operativ erledigen muss. Die Umweltbundesamt GmbH kann sich unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit Dritter bedienen.“
- Der Handlungsrahmen der oben erwähnten § 11 Verordnungsermächtigung konnte durch die Änderung der Z 3 im Gesetz von „nähere Regelungen zur Beschreibung der Berücksichtigung der unzumutbaren Belästigungen und der gesundheitlichen Auswirkungen“ in „nähere Regelungen zur Beschreibung der Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen“ massiv eingeschränkt werden. Zusätzlich konnten die Eckpunkte der § 11 Verordnung in den Erläuterungen festgehalten werden. Inbesonders bei der Festlegung der Schwellenwerte konnte die WKÖ ihre Vorstellungen durchsetzen (unterschiedliche Schwellenwerte für bestehende und neue Flughäfen, Schwellenwerte für IPPC Anlagen mit Lden 55 dB und Lnight 50 dB).
Die Frage der Kostentragung für die Erstellung der Lärmkarten ist nicht Gegenstand des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes. Welche Rohdaten der einzelne Betrieb zu deren Erstellung zu liefern hat, wird in den entsprechenden Materiengesetzen geregelt.
Stand: Mai 2011
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