Die gesetzliche Grundlage des Glücksspielwesens

13.05.2011
Ing. Alexander Flicker

Grundlage zur Regelung des Glücksspielwesens

Die Grundlage des Glücksspielmonopols durch den Bund ist in Artikel 10 der österreichischen Bundesverfassung festgelegt. Einfachgesetzlich geregelt ist das Glücksspielwesen durch das Glücksspielgesetz vom 28. November 1989, zuletzt novelliert im Jahre 2010.

Link zum: Glücksspielgesetz (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes)

Das Bundesministerium für Finanzen ist Konzessionsbehörde für Spielbanken und für Ausspielungen gemäß §§ 6 bis 12b GSpG. Diese Ausspielungen umfassen Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterien, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Elektronische Lotterien, Bingo und Keno.


Die Glücksspielaufsicht

Zum Schutz der Spieler sowie zur Absicherung der Monopolinteressen des Bundes bedarf der Glücksspielmarkt einer ordnungspolitischen und steuerlichen Kontrolle. Ein Verbot des Glücksspiels wäre wenig sinnvoll und hätte lediglich negative Konsequenzen, z.B. das Abdrängen in die Illegalität, die unkontrollierte Abrechnung und eine mögliche Druckausübung der Spielveranstalter auf die Spieler.

Die Glücksspielaufsichtsbehörde hat ihren Sitz im Bundesministerium für Finanzen, Abteilung VI/5, in Wien. Sie ist zuständig für die legistische Betreuung des Glücksspielgesetzes unter besonderer Berücksichtung ordnungspolitischer Gesichtspunkte. Für die Durchführung von Ausspielungen gemäß §§ 6 bis 12b GSpG sowie für Spielbanken ist sie Konzessionsbehörde, desweiteren ist sie Bewilligungsbehörde für sonstige Nummernlotterien gemäß § 32 GSpG.


Weiterführende Links:

Glücksspielaufsicht

Glücksspielrechtliche Bestimmungen

FAQ´s der Glücksspielaufsicht

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