Wer ist zuständige Behörde im Betriebsanlagenverfahren?

Für die meisten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat von Statutarstädten bzw. in Wien: Magistratisches Bezirksamt) zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist immer dann gegeben, wenn in einer Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird.

Zuständigkeit des Landeshauptmannes

Der Landeshauptmann ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig:

  • zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Ausübung des gebundenen Gewerbes des Betriebes von Tankstellen
  • zur Genehmigung von der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienenden Betriebsanlagen, bei denen eine Abgabe dieser Flüssigkeiten zum Zwecke der Belieferung von Tankstellen oder Brennstoffhändlern erfolgt
  • zur Genehmigung von Betriebsanlagen für die Verarbeitung von Rohöl sowie von anderen natürlich vorkommenden Kohlenwasserstoffen, seien diese in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand
  • zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes erstrecken
  • zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Städte mit eigenem Statut außer der Bundeshauptstadt Wien, wenn nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig ist
  • wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel handelt, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes führt
  • zur Genehmigung von nicht unter Z 1, 2, 3, 4 oder 5 fallenden Betriebsanlagen, die geeignet sind, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen und einer vom Landeshauptmann zu erteilenden Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften bedürfen, und
  • zur Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 358 GewO 1994 (Feststellung, ob eine Anlage genehmigungspflichtig ist oder nicht).
     

Zuständigkeit des Wirtschaftsministers

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in besonderen Vorschriften bestimmten Fällen in erster Instanz zuständig:

  • zur Genehmigung von Betriebsanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
  • zur Erteilung von Bewilligungen und Genehmigungen auf Grund von Ansuchen der Bundesländer und der Bundeshauptstadt Wien und
  • wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder um Gewerbe handelt, die in Verbindung mit Wanderveranstaltungen, etwa mit einem Wanderzirkus, ausgeübt werden.

Ist in einer Sache der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig, so können sie mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt (§ 335a GewO 1994).

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