Rahmenbedingungen für die Lehrlingsausbildung
Was sind die wichtigsten Pflichten des Lehrlings?
- Der Lehrling muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines Lehrberufes zu erlernen.
- Übertragene Aufgaben sind ordnungsgemäß durchzuführen.
- Mit seinem Verhalten ist der Eigenart des Betriebes Rechnung zu tragen.
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind zu wahren.
- Mit Werkzeug und Material muss sorgsam umgegangen werden.
- Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung ist der Lehrberechtigte oder Ausbilder sofort zu verständigen oder verständigen zu lassen.
- Zeugnisse der Berufsschule sind nach deren Erhalt unverzüglich dem Lehrberechtigten vorzulegen, Schulhefte auf dessen Verlangen.
Was sind die wichtigsten Pflichten des Lehrberechtigten?
- Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes sind selbst oder durch einen Ausbilder zu vermitteln.
- Dem Lehrling dürfen keine berufsfremden Arbeiten bzw. Arbeiten, die seine Kräfte übersteigen, zugeteilt werden.
- Eltern und Erziehungsberechtigte sind von wichtigen Vorkommnissen zu verständigen.
- Für den Berufsschulbesuch ist dem Lehrling die erforderliche Zeit freizugeben.
- Überstiegen die Internatskosten die Lehrlingsentschädigung, sind die Mehrkosten durch den Lehrberechtigten abzugelten. Genauere Auskünfte dazu erteilt die Lehrlingsstelle Ihres Bundeslandes.
- Für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung ist die dafür erforderliche Zeit freizugeben.
- Während der Lehrzeit bzw. der Behaltezeit müssen dem Lehrling beim erstmaligen Prüfungsantritt die Prüfungstaxe und allfällige Materialkosten ersetzt werden.
Die Lehrlingsstelle ist ohne Aufschub, spätestens innerhalb von vier Wochen zu informieren,
- wenn der Lehrling durchgehend vier Monate verhindert ist, den Lehrberuf zu erlernen, bzw. die Summe der Verhinderungen in einem Lehrjahr mehr als vier Monate beträgt (z. B. durch Krankheit oder Präsenzdienst).
- wenn der Lehrling stirbt.
- wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, außer es wird sofort ein Ausbilder bestellt.
- wenn der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in der er den Lehrling ausbildet (z. B. Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde).
- wenn der Ausbilder gewechselt wird.
- wenn das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst wird.
- Anmeldung des Lehrlings bei der Gebietskrankenkasse ausnahmslos vor Beginn des Lehrverhältnisses
- Anmeldung des Lehrlings bei der Berufsschule (binnen zwei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses)
- Anmeldung des Lehrvertrages zur Protokollierung in der Lehrlingsstelle (binnen drei Wochen ab Antritt der Lehre)
- Aushangpflichtige Gesetze und Kollektivverträge sind für Lehrlinge gut sichtbar aufzulegen
Weitere Infos bei Ihrer Lehrlingsstelle: 05 90 907-5411
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