LKW Fahrverbote - A12 Inntalautobahn (Tirol)

15.11.2012

Welche Einschränkungen gibt es auf der A12 für Lkw?

Gültig zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 90 (bei Zirl).

 1. Nachtfahrverbot (LGBl 119/2012): 

  • für Lkw und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzG) über 7,5t
  • für Lkw mit Anhängern, bei denen die Summe der hzG beider Fahrzeuge 7,5 t übersteigt
  • Fahrverbotszeiten:
    • Mai bis Oktober: Werktage 22 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertage: 23 bis 5 Uhr
    • November bis April: Werktage 20 bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertage: 23 bis 5 Uhr

Ausnahmen (Auszug):

  • Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit EEV-Motoren sind bis zum 31.10.2013 erlaubt.
  • Fahrten mit Kraftfahrzeugen mit EURO 6-Motoren sind bis zum 31.12.2015 erlaubt.
  • Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,
  • Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung
  • Lebendtiertransporte,
  • Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München–Brenner–Verona oder der Errichtung des Brenner Basistunnels dienen,
  • Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,
  • Fahrten des Bundesheeres oder ausländischer Truppen die sich in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen,
  • Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum bzw. von den Bahnterminal Hall oder Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann.

Generell: Abgaskategorien müssen immer durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.

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2. Ganzjähriges ganztägiges Fahrverbot (LGBl. 90/2006):

  • Für Sattelkraftfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t, sowie
  • für Lkw mit Anhängern mit einer Summe der hzG von Lkw und Anhänger über 7,5 t
    • Euroklassen 0 und 1 seit 1.1.2007 - Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995
    • Euroklasse 2 seit 1.11.2008 - Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.2000
  • für Lkw ohne Anhänger und Sattelzugfahrzeuge mit einem hzG über 7,5 t
    • Euroklassen 0 und 1 seit 1.11.2009 - Nachweis der Abgaskategorie bei Kfz mit Erstzulassung vor 1.1.1995

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Ausnahmen:

  • Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vor- und Nachlaufverkehr im unbegleiteten kombinierten Verkehr zur Eisenbahnverladung (Nachweis durch ein entsprechendes Dokument erforderlich)
    • zum Bahnterminal Hall in Tirol (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Osten, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Westen erlaubt)
    • zum Bahnterminal Wörgl (Zufahrt nur in Fahrtrichtung Westen, Abfahrt nur in Fahrtrichtung Osten zulässig):

Anmerkung: Damit gilt diese Ausnahme also nicht für Abfahrts- bzw. Zielorte zwischen Hall und Wörgl!

  • Hoch spezialisierte und besonders kostenaufwändige Kraftfahrzeuge, wie zB Betonmischfahrzeuge, Abschleppfahrzeuge und Autokranlastkraftwagen zum Versetzen schwerer Lasten

Generell: Abgaskategorien müssen immer durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden.

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3. Sektorales Fahrverbot (LGBl. 4/2012):


Das Sektorale Fahrverbot war die Bezeichnung für ein Fahrverbot, das sich auf die Ladung bezog. Es galt bis 20.12.2011 für den Transport mit bestimmten Gütern auf der A 12 zwischen Straßenkilometer 6,35 (bei Langkampfen) und 72 (bei Ampass). Es wurde mit Urteil des Europäische Gerichtshofs (Rechtssache C 28/09) ungültig und im Tiroler Landesgesetzblatt 4/2012 mit Wirkung vom 21.12.2011 aufgehoben. 

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Kennzeichnung der Fahrzeuge:

Fahrzeuge mit einer Einzelausnahme müssen mit einer weißen, runden Tafel, mit schwarzem Rand und den Buchstaben „IG-L“ gekennzeichnet sein (vgl. IG-L Kennzeichenverordnung). Diese werden gegen Erstattung der Produktionskosten von der Behörde bei Erteilung der Genehmigung ausgegeben. Symbol IGL-Tafel

Strafandrohung bei Übertretung der Fahrverbote:

  • bis zu € 2.180,-- (nach § 30 Abs. 1 Z. 4 IG-L)
  • bis zu € 1.500,-- als vorläufige Sicherheitsleistung gem. § 37a VStG (nach § 30 Abs. 3 IG-L)

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Andere LKW-Fahrverbote:

Online-Ratgeber LKW-Fahrverbote

Der Vollständigkeit wegen ist darauf hinzuweisen, dass neben weiteren lokalen Fahrverboten für Fahrzeuge der Güterbeförderung zusätzlich bundeseinheitliche Bestimmungen wie das Wochenendfahrverbot, das Nachtfahrverbot und zu bestimmten Zeiten die Ferienreise-Verordnung existieren, die zusätzlich zu den vorgenannten Tiroler Bestimmungen zu berücksichtigen sind.

Eine Übersicht über diese generellen LKW-Fahrverbote in Österreich finden sie hier: http://portal.wko.at?500872

Das Land Tirol bietet weitere Informationen zu den in Tirol geltenden Verkehrsbeschränkungen im Internet an unter der Adresse http://www.tirol.gv.at/themen/umwelt/luft/nachtfahrverbot/

Karte der LKW-Fahrverbote im niederrangigen Straßennetz (Stand September 2008, Größe 5,1 MB):

http://portal.wko.at?353470 

 

Stand: November 2012

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

 

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