LKW Fahrverbot wegen Feinstaub in Wien, Niederösterreich und Burgenland

07.10.2011

Was gilt es beim LKW-Feinstaubfahrverbot zu beachten?

Das Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) sieht vor, dass bei Überschreitungen von Grenzwerten von bestimmten Luftschadstoffwerten (Überschreitung der Anzahl der Tage mit erhöhter Feinstaubbelastung) die Landeshauptleute Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität setzten müssen. Diese Überschreitungen hat es in den vergangenen Jahren gegeben.

Die drei Landeshauptleute von Wien, NÖ und dem Burgenland haben daher solche Maßnahmenkataloge erlassen. In den so genannten Maßnahmenkatalogen der einzelnen Länder sind Gebiete definiert, die saniert werden müssen. Neben den Maßnahmen für Anlagen (Partikelfilter) enthalten alle Maßnahmenkataloge auch Verkehrsmaßnahmen. Diese Verkehrsmaßnahmen gelten seit 1.7.2008 und sind von den aktuellen Schadstoffwerten unabhängig!

Daher gelten in Wien, Teilen von Niederösterreich und dem Burgenland Fahrverbote für LKW, die vor dem 1.1.1992 zugelassen wurden (Euro 0). Diese Fahrverbote gelten in den Sanierungsgebieten der jeweiligen Bundesländer. Diese sind:

  • das gesamte Landesgebiet des Burgenlands
  • das gesamte Gebiet von Wien
  • nachfolgend angeführte Bezirke und Gemeinden in Niederösterreich:
    • die Bezirke Bruck an der Leitha, Gänserndorf, Korneuburg, Mistelbach, Tulln und Wien-Umgebung sowie die Städte mit eigenem Statut Krems und Wr. Neustadt zur Gänze;
    • der Bezirk Baden mit Ausnahme der Gemeinden Alland, Altenmarkt an der Triesting, Berndorf, Furth an der Triesting, Heiligenkreuz, Hernstein, Hirtenberg, Klausen-Leopoldsdorf, Pottenstein und Weissenbach an der Triesting;
    • im Bezirk Horn die Gemeinden Eggenburg, Röschitz und Straning-Grafenberg;
    • der Bezirk Hollabrunn mit Ausnahme der Gemeinde Hardegg;
    • im Bezirk Krems die Gemeinden Gedersdorf, Grafenegg und Rohrendorf bei Krems;
    • der Bezirk Mödling mit Ausnahme der Gemeinden Breitenfurt, Gaaden, Gießhübl, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Laab im Wald und Wienerwald;
    • im Bezirk Neunkirchen die Gemeinden Breitenau, Natschbach-Loipersbach, Neunkirchen, Schwarzau am Steinfelde, St. Egyden am Steinfeld und Würflach;
    • im Bezirk St. Pölten die Gemeinden Asperhofen, Herzogenburg, Nussdorf ob der Traisen, Traismauer und Weißenkirchen an der Perschling;
    • im Bezirk Wr. Neustadt die Gemeinden Bad Fischau-Brunn, Ebenfurth, Eggendorf, Felixdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Lichtenwörth, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Theresienfeld, Weikersdorf  am Steinfeld, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Zillingdorf.

Zur grafischen Gesamtdarstellung siehe auch diese Karte.

Informationen im Detail

In den drei Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gilt mit 1. Juli 2008 in den Sanierungsgebieten ein Fahrverbot für LKW und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1.1.1992 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Das Fahrverbot enthält keine Einschränkung bezüglich der Gewichtsklasse der LKW. Daher sind auch Fahrten mit alten Klein- und Kleinst-LKW verboten (zB. Fiskal-LKW, Kleintransporter, Business-Vans oder Geländewagen, die als LKW zugelassen sind).

Die wichtigste Ausnahme für die Wirtschaft:

Für all diese Fahrverbote gelten jedoch fixe Ausnahmen:

  • für gewerbliche Fahrten, die
  • zum Zweck einer Ladetätigkeit durchgeführt werden und
  • im Sanierungsgebiet, aus dem Sanierungsgebiet hinaus und in das Sanierungsgebiet hinein.
  • Für Fahrschulfahrzeuge (diese sind mit einer IG-L-Tafel zu kennzeichnen)

Da die Fahrverbote für LKW und Sattelzugfahrzeuge gelten, sind Sonderkraftfahrzeuge, selbst fahrende Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile) nicht vom Fahrverbot betroffen. Nur jene Kraftfahrzeuge, die im Zulassungsschein die Eintragung Lastkraftwagen oder Sattelzugfahrzeug aufweisen, sind vom Fahrverbot betroffen!

Welche Fahrten sind vom LKW-Fahrverbot betroffen?

Betroffen sind Fahrten mit LKW Bj. 1991 und älter (egal ob mit Diesel- oder Benzinmotor)

  • zu privaten Zwecken (diese sind generell verboten, auch wenn der LKW/das Sattelzugfahrzeug auf eine Firma angemeldet ist)
  • gewerbliche Fahrten ohne Ladetätigkeit (z.B. in die Werkstatt, zur Tankstelle)
  • gewerbliche Fahrten durch das betroffene Sanierungsgebiet = „Transitfahrten“ (wenn in diesem Gebiet allerdings ein Zwischenstopp eingelegt wird, dann liegen erlaubte Einzelfahrten vor)

Weitere generelle Ausnahmen (Auszug):

  • Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und des Straßendienstes bzw. der Müllabfuhr
  • Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt
  • Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
  • Fahrzeuge für den Fahrschulbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen
  • historische Fahrzeuge gemäß den landesspezifischen Vorschriften.
  • teilweise Ausnahme für „nachgerüstete“ LKW bzw. solche, die schon ursprünglich die Euro 1 Abgasnorm erfüllten (Burgenland, NÖ). Dies muss mittels Eintragung im Zulassungsdokument, Genehmigungsdokument oder in Form einer Bestätigung des Fahrzeugherstellers bzw. dessen Bevollmächtigten nachgewiesen werden.
  • teilweise Verwendung von Fahrzeugen im öffentlichen Interesse, zB. Katastrophenhilfe, Aufrechterhaltung der notwendigen Infrastruktureinrichtungen (nur NÖ). Die beispielhafte Aufzählung soll verdeutlichen, dass damit alle Fahrzeuge umfasst sind, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Behebung und Vorbeugung von Katastrophenschäden sowie Defekten und unvermeidlichen Arbeiten an wichtigen Infrastruktureinrichtungen (Straßen, Eisenbahnen, Strom-, Gas-, Wasser- und Kanalleitungen, Fernmelde- und Telekommunikationseinrichtungen) eingesetzt werden.

Aus überwiegend öffentlichem oder erheblich privatem Interesse kann auch eine individuelle, zeitlich befristete Ausnahmebewilligung für Fahrten durch das Sanierungsgebiet beantragt werden. Dies ist bei der ersten Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat des Sanierungsgebietes zu beantragen. Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches privates Interesse vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirkshauptmannschaft bzw. vom Magistrat zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist mit Bescheid eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate, zu gewähren. Wenn das Vorliegen eines Interesses nur für einen bestimmten Teil des Sanierungsgebietes nachgewiesen wird, so ist die Ausnahmegenehmigung auf diesen Teil des Sanierungsgebietes zu beschränken.

Verkehrszeichen

Alle Fahrverbote (Maßnahmenkataloge) wurden im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Fahrverbote gelten unmittelbar auf Grund der Kundmachung. Eine Aufstellung von eigenen Verkehrszeichen mit Fahrverboten wird nicht erfolgen.
Da die Gebiete für NÖ, Wien und Burgenland nach teilweise geltender Auslegung als drei einzelne Sanierungsgebiete gesehen werden, darf auch bei gewerblichen Fahrten mit Ladetätigkeit auf z.B. der Fahrt von NÖ ins Burgenland das Sanierungsgebiet Wien nicht durchfahren werden (siehe jedoch Sonderfall Niederösterreich weiter unten).

Problem der drei Fahrverbotsgebiete

Nach Rechtsansicht des Amtes der NÖ Landesregierung gelten die Sanierungsgebiete Wien, NÖ und Burgenland als ein zusammenhängendes, länderübergreifendes Sanierungsgebiet. Deshalb fallen Fahrten durch das NÖ Sanierungsgebiet mit Ziel oder Quelle in einem Teil dieses einheitlichen Sanierungsgebietes (Wien, NÖ oder Bgld) nicht unter das niederösterreichische Fahrverbot.
Auf Grund der anderslautenden Rechtsmeinung des Amtes der Wiener Landesregierung ist das bloße Durchfahren Wiens jedoch keinesfalls zulässig.
Allerdings wird das Durchfahren von Wien erst mit dem Verlassen von Wien vollendet und könnte daher erst in Niederösterreich gestraft werden. Dort werden aber alle drei Zonen als einheitliches Gebiet angesehen

Kennzeichnung von Fahrzeugen

Fahrzeuge, für die eine individuelle Ausnahmebewilligung erteilt wurde, benötigen eine Kennzeichnung. Ebenso sind jene Fahrzeuge zu kennzeichnen, die auf Grund der allgemeinen Ausnahmebestimmung „Fahrschulbetrieb“ vom Fahrverbot ausgenommen sind.

Tipp:

Generell gilt, dass geeignete Nachweise für alle Ausnahmetatbestände (z.B. Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid, Lieferscheine, etc.) bei jeder Fahrt mitzuführen sind, damit sie bei Kontrollen durch die Polizei vorgewiesen werden können.“ 

Die Kennzeichnung erfolgt so, dass bei LKW über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht (hzG) neben der vorderen und hinteren Kennzeichentafel, bei Kraftwagenzügen neben der vorderen Kennzeichentafel und neben der hinten Kennzeichentafel des Anhängers, je eine kreisrunde weiße Tafel oder ein Aufkleber
mit mindestens 20 cm Durchmesser
Bei LKW bis 3,5 t hzG kann die IG-L-Tafel kleiner sein (Durchmesser mind. 15 cm).
Symbol IG-L Tafel

Die entsprechenden Kennzeichnungstafeln bzw. -aufkleber sind im Fachhandel und bei Tankstellen erhältlich.

Weitere Informationen:

Infos zu den Fahrverboten auf wko.at: http://wko.at/lkw-fahrverbote

Amt der NÖ Landesregierung:
http://www.noe.gv.at/umwelt/umweltschutz/umweltrecht-allgemein/igl_fahrverbot_lkw.html

Amt der Wiener Landesregierung:
http://www.wien.gv.at/umweltschutz/luft/fahrverbot.html

Amt der Burgenländischen Landesregierung:
http://www.burgenland.at/natur-umwelt/luftguete/luft

Informationen zu den Fahrverboten in Tirol:
http://portal.wko.at?457147

Information zur IG-L-Novelle 2010 und deren Auswirkung auf die Maßnahmenkataloge

http://www.wkw.at/docextern/Gütertransporteure/IGL/Novelle_zum_Immissionsschutzgesetz.pdf

Stand: Oktober 2011

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  Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

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