Meldepflicht bei Unfällen

01.02.2009

Wann muss eine Meldung erfolgen? Wie muss man sich als Zeuge verhalten?

Jede Verletzung bei einem Verkehrsunfall ist meldepflichtig

Wer der Meldepflicht nach einem Unfall mit Personenschaden nicht nachkommt, muss tief in die Geldtasche greifen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen € 36,-- und € 2.160,--.

Die Behörde muss bereits bei kleinen Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen verständigt werden. Schon die Vermutung, dass jemand verletzt sein könnte, reicht aus.

Alle am Unfall beteiligten Personen müssen Erste Hilfe leisten und die nächste Polizeidienststelle verständigen – auch Fußgänger, Radfahrer oder Mopedfahrer sind meldepflichtig, wenn sie am Unfall in irgendeiner Weise beteiligt waren.

Das ist z.B. auch der Fall, wenn ein Fußgänger die Straße vorschriftsmäßig überquert, ein Autofahrer ausweicht und sicht dabei verletzt.

Eine Unfallmeldung muss sofort erfolgen

In der Regel ist ein Aufschub der Meldung lediglich in Ausnahmefällen wie bei Erster Hilfeleistung erlaubt.

Andernfalls kann schon ein Zuwarten von nur 30 Minuten eine Strafe nach sich ziehen.

Erfährt ein Fahrzeuglenker erst im Nachhinein, dass der Unfallgegner verletzt worden ist, muss er die Behörde ebenfalls sofort benachrichtigen.

Zeugen müssen die Herbeiholung von Hilfe ermöglichen

Nicht direkt beteiligte Personen, wie Zeugen eines Unfalls, trifft nur eine Hilfeleistungspflicht.

Außerdem müssen sie das Herbeiholen von Hilfe ermöglichen, indem sie z.B. ihr Handy herborgen.

Die Strafen, wenn ein Zeuge weder Hilfe leistet noch für fremde Hilfe sorgt oder das Rufen der Rettung nicht ermöglicht, beträgt bis zu € 726,--. Zeugen haben keine Verpflichtung, den Unfall der Polizei zu melden. Deshalb ist wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht auch keine Strafe möglich. 

Stand: Februar 2009

zum Seitenanfang

 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


Downloads

zu diesem Dokument