EU-Kontrollgerät, Fahrtenbuch: Anwendung und Fahrerkarte

29.03.2013

Was muss beachtet werden? Wie ist das Gerät anzuwenden?

Seit 1994 müssen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen (Zugfahrzeug mit Anhänger) zur Güterbeförderung mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wenn ihre höchste zulässige Gesamtmasse (hzG) 3,5 Tonnen übersteigt!

Achtung:
Unter Güterbeförderung ist nicht nur die Tätigkeit der gewerblichen Güterbeförderung, sondern auch die des Werkverkehr zu verstehen!

Es gibt zwei Varianten von EU-Kontrollgeräten:

  • analoges Kontrollgerät: ein besonderer „Fahrtschreiber“, bei dem der Fahrer bei Stillstand des Fahrzeuges mit einem sogenannten „Zeitgruppenschalter“ die aktuelle Verwendungsart einstellen kann (Lenkzeit, Fahrtunterbrechung, Bereitschaftszeiten, Ruhezeit etc). Die Aufzeichnung der Daten erfolgt durch Linien auf einem Schaublatt (= Tachoscheibe).

  • digitales Kontrollgerät: neues Gerät, das die relevanten Zeiten elektronisch im Gerät und auf einer Fahrerkarte aufzeichnet. Die Einstellung der Verwendungsarten erfolgt über die Tastatur.

Alle seit 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen LKW über 3,5t hzG und Busse mit mehr als acht Fahrgastplätzen müssen (sofern keine Freistellung von der Ausrüstungspflicht gilt) mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein (Details siehe hier).

Das EU-Kontrollgerät muss auch vom selbst fahrenden Unternehmer unter Einhaltung sämtlicher Benutzungsvorschriften verwendet werden!

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Folgende Fahrzeuge sind vom EU-Kontrollgerät freigestellt (VO 561/2006/EG):

  • Fahrzeuge oder Kombinationen zur Güterbeförderung bis 3,5 t zulässige Höchstmasse
  • Fahrzeuge zur Personenbeförderung bis zu 8 Fahrgastplätzen
  • Fahrzeuge bis 40 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit
  • besondere Pannenhilfefahrzeuge im Umkreis von 100 km von ihrem Standort
  • Fahrzeuge für Probefahrten und zum Zweck der technischen Entwicklung
  • Fahrzeuge zur privaten Güterbeförderung bis 7,5 t zulässiger Höchstmasse,
  • historische Fahrzeuge zur privaten Güter- oder Personenbeförderung

In Österreich gelten seit 1.1.2010 folgende weitere Ausnahmen (Auszug):

  • Fahrzeuge im Ortslinienverkehr (Bus), bei denen Anfangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen innerhalb desselben Gemeindegebietes/innerhalb aneinandergrenzender Gemeinden liegen, sind bis Ende 2013 von einigen Kontrollgerätpflichten befreit, wenn Aufzeichnungen in der Betriebsstätte aufliegen

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Gänzliche Befreiung von sämtlichen Kontrollgerätpflichten:

  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden
  • Fahrzeuge der Straßenbauämter der Gebietskörperschaften (wenn Lenker Landes/Gemeindebediensteter ist)
  • Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren
  • Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden
  • Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden
  • Fahrzeuge mit 10 bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden

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Befreiung von sämtlichen Kontrollgerätpflichten, wenn das Lenken des Fahrzeuges für den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt:

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t höchstzulässiger Gesamtmasse, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Unternehmens zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, den Telegramm- und Telefonanbietern, Radio- und Fernsehsendern sowie zur Erfassung von Radio- bzw. Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden

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Befreiung nur von der Pflicht zur Fahrtunterbrechung (normalerweise nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden 45 Minuten Lenkpause):

  • Fahrzeuge, die zum Sammeln von Rohmilch bei landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden
  • Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte
  • Fahrzeuge, die von den zuständigen Stellen zur Hausmüllabfuhr eingesetzt werden
  • Fahrzeuge, die von den Straßenbauämtern für den Winterdienst eingesetzt werden (Hinweis: wenn diese Fahrzeuge von Landes- oder Gemeindebediensteten gelenkt werden, tritt eine gänzliche Befreiung von der Kontrollgerätepflicht ein)

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Jene Fahrzeuge, die nun von der Kontrollgerätpflicht nicht mehr ausgenommen sind (weil die bisherige Ausnahme weggefallen ist), müssen seit 1.1.2010 mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet sein, wobei ein schon bisher eingebautes analoges Kontrollgerät nicht auf ein digitales Kontrollgerät umgerüstet werden muss.

  • Fahrzeuge/Kombinationen bis 7,5t hzG von Universaldienstanbietern des Postdienstes sowie Fahrzeuge/Kombinationen mit alternativen Antriebsenergien (Gas,Elektro), jeweils im Umkreis von 50 km vom Unternehmensstandort,
  • Fahrzeuge im Einsatz der Straßenbauämter, deren Lenker nicht Landes/Gemeindebedienstete sind,
  • Fahrzeuge, die für Kanalisation/Hochwasserschutz/Wasser/Gas-,Elektrizitätsversorgung sowie für TV/Rundfunk/Telefonanbieter eingesetzt werden, wenn das Lenken die Haupttätigkeit des Lenkers darstellt,
  • Fahrzeuge der Hausmüllabfuhr, Milchsammelfahrzeuge, Geld-und Werttransportfahrzeuge. 

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Problemfall LKW bis 3,5 t mit fallweisem Anhängerbetrieb: 

LKW bis 3,5t hzG sind von der Kontrollgerätpflicht ausgenommen.


Ist allerdings ein LKW bis 3,5t hzG wegen fallweisem Anhängerbetrieb (und der damit verbundenen Überschreitung der Gewichtsgrenze durch LKW mit einem Anhänger) mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, braucht das Kontrollgerät seit 1.1.2010 nur mehr für die Geschwindigkeitsmessung verwendet werden, wenn ein persönliches Fahrtenbuch geführt wird.

Es besteht daher bei LKW bis 3,5 t UND eingebautem Kontrollgerät bei Fahrten ohne Anhänger ein Wahlrecht zwischen

  • der ordnungsgemäßen Verwendung des eingebauten EU-Kontrollgeräts, oder
  • der Führung eines Fahrtenbuches.

Wenn die Führung eines Fahrtenbuches gewählt wird, braucht das Kontrollgerät bei Fahrten ohne Anhänger nur mehr zur Geschwindigkeitsmessung benutzt werden. Bei eingebautem analogem Kontrollgerät ist ein geeignetes Schaublatt einzulegen, der Name des Lenkers muss aber nicht eingetragen werden.

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Anhänger – Arbeitsmaschinen

Bei Überschreiten der Gewichtsgrenze von 3,5t hzG durch Ziehen einer „Anhänger-Arbeitsmaschine“ besteht keine Kontrollgerätpflicht, da mit der Arbeitsmaschine keine Güter befördert werden können. Dies gilt u.a. für fahrbare Kompressoren oder Estrichmaschinen.

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Benutzungsvorschriften (verkürzt, EWG-VO 3821/85)

    Artikel 13

    Der Unternehmer und die Fahrer sorgen für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgerätes sowie der Fahrerkarte.

     

    Artikel 14

    (1) Der Unternehmer händigt den Fahrern eine ausreichende Anzahl amtlich genehmigter Schaublätter bzw. ausreichend Druckerpapier aus.

    (2) Das Unternehmen bewahrt die Schaublätter nach der Benutzung mindestens zwei Jahre lang gut geordnet auf; es händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie der Schaublätter aus. Die Schaublätter sind jedem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen oder auszuhändigen. Auch die Daten aus den Fahrerkarten bzw. Kontrollgerät sind elektronisch und gesichert 2 Jahre lang aufzubewahren.

     

    Artikel 15

    (1) Die Fahrer dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter/Fahrerkarten verwenden. Bei Beschädigung eines Schaublattes ist ein Ersatzschaublatt zu verwenden.  

    (2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, ab Übernahme des Fahrzeuges ein Schaublatt bzw. die Fahrerkarte. Das Schaublatt/die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen. Kein Schaublatt/keine Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die Arbeitsbereitschaft, sonstige Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen und Tagesruhezeiten händisch eingetragen werden.

    (3) Die Fahrer betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

    1. die Lenkzeiten; 
    2. andere Arbeiten (z.B. Be- und Entladung, Ladungssicherung, Arbeitsbereitschaft);
    3. die Bereitschaftszeit i.S. von Artikel 3b RL 2002/15/EG (Lenkerarbeitszeit-RL), also
      • Zeiten, in denen die Fahrer nicht an ihrem Arbeitsplatz verbleiben, sich aber für Anweisungen zur (Wieder)Aufnahme der Fahrtätigkeit oder für sonstige Arbeiten bereithalten müssen
      • die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;
      • die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit

      d. die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.

    (5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgenden Angaben einzutragen:

    1. bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;
    2. bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort,
    3. die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;
    4. den Stand des Kilometerzählers:
      • vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
      • am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt,
      • im Falle des Fahrzeugwechsels während des Arbeitstages (Zähler des vorherigen Fahrzeuges und Zähler des neuen Fahrzeuges);
    5. gegebenenfalls die Uhrzeit des Fahrzeugwechsels.

    (7) Der Fahrer muss die Schaublätter (=Tachoscheibe) des laufendes Tages sowie der 28 vorausgehenden Tage sowie die Fahrerkarte mitführen.
    Bei Fahrten auf LKW, die nur mit digitalem Kontrollgerät ausgerüstet sind, muss nur die Fahrerkarte mitgeführt werden.

     

    Artikel 16

    Bei einer Betriebsstörung oder bei mangelhaftem Funktionieren des Gerätes muss der Unternehmer die Reparatur, sobald die Umstände dies gestatten, von einem zugelassenen Installateur oder einer zugelassenen Werkstatt durchführen lassen.
    Wenn das Kontrollgerät nicht mehr aufzeichnet, muss der Fahrer händische Aufzeichnungen über die Zeitgruppen führen (zB. am Schaublatt oder Zusatzblatt).

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EU-Formblatt über lenkfreie Tage

Wenn ein Fahrzeuglenker in den letzten 28 Tagen nicht jeden ARBEITSTAG gefahren ist und er daher nicht für alle ARBEITSTAGE entweder ein Schaublatt oder einen Eintrag in der Fahrerkarte aufweisen kann, muss er die fehlenden Zeiten durch ein vom Dienstgeber ausgefülltes EU-Formblatt über die lenkfreien Tage nachweisen.

Dieses EU-Formblatt über die lenkfreien Tage ist vom Fahrer in jenen Fällen zu verwenden, in denen er die geforderten Dokumente deshalb nicht vorweisen kann, weil er

  • sich im Krankenstand befand, oder
  • auf Urlaub war, oder
  • andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat (zB. Büro oder Lager) oder
  • ein von der Kontrollgerätepflicht ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat (z.B. ein Fahrzeug unter 3,5 t hzG).
  • in Bereitschaft war. 

Das Formblatt darf nicht handschriftlich ausgefüllt werden und muss dem Fahrer im Original mitgegeben werden. Die Vorlage einer Kopie oder einer Faxbestätigung ist in der Regel nicht zulässig. Das Formblatt ist auch vom selbst fahrenden Unternehmer zu verwenden und mitzuführen.
Das Formblatt muss in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Das EU-Formblatt kann unter folgender Adresse bezogen, elektronisch ausgefüllt und abgespeichert werden: http://portal.wko.at?525316

 

Auch im Falle der Führung eines persönlichen Fahrtenbuches (LKW bis 3,5 t mit Kontrollgerät, aber ohne Anhänger) ist für die lenkfreien Arbeitstage, für die es keine Eintragung ins Fahrtenbuch gibt, ein Formblatt mitzuführen.

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Digitales Kontrollgerät

Das digitale Kontrollgerät speichert alle relevanten Daten (Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten, Geschwindigkeit und andere Kfz-relevanten Daten) im Gerät und auf der Fahrerkarte.

Das digitale Kontrollgerät muss seit 1. Mai 2006 in allen erstmals zugelassenen Fahrzeugen eingebaut sein, in die gem. EU-VO ein Kontrollgerät einzubauen ist.

Digitales Kontrollgerät

Eine Nachrüstungspflicht für schon zugelassene Fahrzeuge ist nicht vorgesehen.
Nur bei Austausch von defekten analogen EU-Kontrollgeräten bei Fahrzeugen, die nach dem 1.1.1996 zum Verkehr zugelassen wurden, ist ein Einbau des neuen, digitalen Tachografen vorgesehen.

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Für das digitale Kontrollgerät gibt es 4 verschiedene Typen von Gerätekarten:

UnternehmerkarteDie Fahrerkarte - Für den Einsatz eines LKW/Busses mit einem digitalen Kontrollgerät muss der Fahrer eine eigene Fahrerkarte besitzen und einsetzen, die mit dem Lichtbild und der Unterschrift des Fahrers versehen ist. Diese Fahrerkarte tritt anstelle der bisher verwendeten Tachoscheibe. Alle relevanten Aufzeichnungen erfolgen elektronisch auch auf dieser Karte. Es werden die Daten der letzen 28 Tage gespeichert. Sie ist vom Lenker zu besorgen (ÖAMTC/ARBÖ), kostet 70 Euro und ist 5 Jahre gültig. Der Lenker hat Anspruch auf anteiligen Ersatz der von ihnen selbst bezahlten Kosten bei einer betrieblich verwendeten Fahrerkarte.

Wer eine Fahrerkarte zwar beantragt hat, sie aber noch nicht erhalten hat, darf ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät auch nicht lenken!

Wenn die Fahrerkarte beschädigt ist (nicht funktioniert) oder verloren (gestohlen) wurde, darf trotzdem weiterfahren, er muss aber zu Beginn seiner Fahrt die Angaben zu dem von ihm verwendeten Fahrzeug auszudrucken und auf diesem Ausdruck seinen Namen, die Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins schreiben sowie unterschreiben. Er muss auch bis zum Ende seiner Fahrten alle Zeiten händisch auf diesem Ausdruck notieren.

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Die Unternehmenskarte
– Diese Karte wird zum Auslesen der Fahrerkarte und des Kontrollgeräts benötigt. (Ausstellung durch ÖAMTC/ARBÖ, Kosten: 85 Euro, 5 Jahre gültig)


Die Kontrollkarte
– sie erlaubt das Auslesen der Daten aus dem Kontrollgerät durch Exekutiv- und Kontrollorgane und die Weiterverarbeitung der Daten mit elektronischen Hilfsmitteln.

 

Die Werkstattkarte – mit ihr können das digitale Kontrollgerät kalibriert und verschiedene Einstellungen vorgenommen werden. Die Werkstattkarte wird nur an zertifizierte Werkstätten ausgegeben. Sie ist nur ein Jahr gültig.

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Pflichten des Unternehmers (Auszug):

  • Beschaffung von einer oder mehrerer Unternehmenskarten
  • Kontrolle, ob die Fahrer, die auf LKW/Bussen mit digitalem Kontrollgerät eingesetzt werden, auch eine Fahrerkarte besitzen
  • Beschaffung der technischen Ausstattung zum Auslesen des Kontrollgerätes (Datenkabel bzw spezieller Download-Key) und der Fahrerkarte (Chipkartenleser) sowie passender Software
  • Auslesen der Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Auslesen des Kontrollgerätes spätestens alle 3 Monate bzw.
    • bei Austausch im Defektfall
    • Umbau (anderes KFZ)
    • Außerbetriebnahme (Verkauf des Fahrzeugs)
  • Schulung der Lenker
  • Aufbewahrung der Daten (gesichert und signiert) mindestens 2 Jahre lang 

Weitere Informatioenen zu diesem Thema finden sie unter www.digitaltacho.at .

Zu den Fragen der Lenk- und Ruhezeiten bietet die Wirtschaftskammer ein Fahrerhandbuch an, dass Sie hier finden: http://wko.at/wien/transporteure, auf Arbeitsrecht klicken.

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Regelmäßige Überprüfung der Kontrollgeräte

Alle Fahrtschreiber müssen alle 2 Jahre sowie nach dem erstmaligen Einbau und nach jeder Reparatur und Änderung des Reifenumfanges von einer autorisierten Werkstatt überprüft werden.


Fahrtenbücher

Als Arbeitnehmer beschäftigte Lenker und Beifahrer von Fahrzeugen haben während ihrer Tätigkeit ein persönliches Fahrtenbuch mit sich zu führen, in welches laufend die Angaben über die Dauer der Lenkzeit, sonstiger Arbeitsleistungen, der Arbeitsbereitschaft, der Ruhepausen und der Ruhezeiten nach Arbeitstagen getrennt, einzutragen sind. Fahrtenbücher sind vom Arbeitgeber auszugeben und 2 Jahre lang aufzubewahren.

In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Fahrtenbuchpflicht:

  • wenn das Kraftfahrzeug verpflichtend mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet ist (die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten wird dann am Kontrollgerät vorgenommen)
  • wenn das Kraftfahrzeug freiwillig mit einem EU-Kontrollgerät ausgerüstet ist und dieses ordnungsgemäß verwendet wird (die Aufzeichnungen der Lenk- und Ruhezeiten wird dann am Kontrollgerät vorgenommen)
  • Lenken von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
  • Lenken von Zugmaschinen bis zu 30 km/h Höchstgeschwindigkeit
  • bei Überstellungs- und Probefahrten
  • Lenken von Taxifahrzeugen mit Taxameter
  • Lenken von PKW und Kombi, welche nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen
  • Lenken von Spezialfahrzeugen zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten
  • wenn die Haupttätigkeit nicht im Lenken von Fahrzeugen besteht und die tägliche Lenkzeit weniger als 2 Stunden beträgt (bzw. die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit beträgt und die Lenkzeit an keinem Tag der Woche vier Stunden überschreitet) und wenn es sich um ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht handelt.

Im Fall der Verwendung eines Fahrtenbuches, um die Benutzung des eingebauten Kontrollgerätes zu vermeiden (LKW bis 3,5 t mit eingebautem Kontrollgerät, aber ohne Anhänger unterwegs), muss ein persönliches Fahrtenbuch geführt werden, ohne die oben angeführten Ausnahmen in Anspruch nehmen zu können!

 

Hinweis:
Bei diesem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um das Fahrtenbuch, mit dem Privatfahrten (km-Geld) aufgezeichnet werden. Die Führung dieses Fahrtenbuches hat arbeitsrechtliche Gründe.
In Deutschland müssen neben den angestellten Lenkern auch selbstfahrende Unternehmer beim Einsatz von Kfz von 2,8 t bis 3,5 t hzG ein Fahrtenbuch führen

Muster Tagesberichtsblatt eines persönlichen Fahrtenbuchs

 

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Gesetzliche Grundlagen

Stand: Juni 2012

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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

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