Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger

Reverse Charge System (RCS) bedeutet den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuerschuld selbst zu ermitteln (berechnen) und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Er kann sich diese Steuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Dieses Infoblatt bietet jenen Unternehmern eine Hilfestellung, welche sonstige Leistungen erbringen, bei denen der Leistungsort in Deutschland liegt.

Bei welchen Leistungen bzw. Lieferungen kann das RCS angewendet werden?

Für (aus deutscher Sicht) ausländische Unternehmer gilt:
 
  • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers

     
  • Lieferung von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers

Achtung:

Das RCS kommt in folgenden Fällen bei ausländischen Leistungserbringern nicht zur Anwendung:

  • bei einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterliegt;

  • bei einer Personenbeförderung, die mit einer Kraftdroschke (Taxi) durchgeführt wird;

  • bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr;

  • bei Einräumung von Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse in Deutschland;

  • bei sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland (aus deutscher Sicht) ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen in Deutschland steht, oder

  • bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt.

Für alle (also auch deutsche) Unternehmer gilt:
 
  • Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;

  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), wobei für deutsche Unternehmen eine Ausnahme für Planungs- und Überwachungsleistungen besteht;

  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt;

  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der Entgelte mindestens 5 000 Euro beträgt.

Sonstige Anwendungsvoraussetzungen für das RCS 

Wesentlich für die Anwendung des RCS sind eine bestimmte Qualität von Leistenden und Leistungsempfänger.

Der leistende, ausländische Unternehmer darf weder in Deutschland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs 3 dUStG bezeichneten Gebiete  einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben.

Der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Der Leistungsempfänger muss nicht in Deutschland ansässig sein, sondern kann auch ein ausländischer Unternehmer sein.

Hinweis:

Unternehmer, die in Deutschland Grundstücke besitzen und diese steuerpflichtig vermieten, werden insoweit als inländische Unternehmer behandelt, als das Reverse Charge System nicht zur Anwendung kommt.

Wie ist die Rechnung auszustellen?
 

Neben den sonstigen Rechnungsmerkmalen hat der ausländische Unternehmer jedenfalls die UID-Nummer beider Unternehmer auf der Rechnung anzugeben. Weiters hat der leistende Unternehmer in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, beispielsweise durch folgenden Satz: „Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b deutsches Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger“.

Bei der Rechnungslegung darf der leistende (österreichische) Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Sollte die Umsatzsteuer entgegen der gesetzlichen Vorschrift dennoch ausgewiesen werden, so schuldet der leistende Unternehmer diese allein aufgrund der Inrechnungstellung.

Beispiel:

Der österreichische Unternehmer Ö hält ein Fachseminar in Deutschland. Leistungsempfänger ist das deutsche Unternehmen D. Die Leistung des Ö ist in Deutschland steuerbar. Die Steuerschuld geht auf den deutschen Kunden D über. Ö hat eine Nettorechung auszustellen und darin auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Dieser Umsatz des Ö wird nicht in die österreichische UVA eingetragen!

Besteht für den österreichen Unternehmer eine Pflicht zur Registrierung?

In den Fällen, in denen der (deutsche) Leistungsempfänger die auf ihn übergegangene Steuer schuldet, braucht sich der (österreichische) leistende Unternehmer in Deutschland nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen.

Geht allerdings die Steuerschuld auf einen ausländischen (also etwa auch österreichischen) Leistungsempfänger in Deutschland über, besteht für den ausländische Leistungsempfänger Registrierungspflicht. In solchen Fällen hat er in Deutschland eine Umsatz-steuervoranmeldung bzw. eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, auch dann, wenn die Zahllast Null beträgt.

Details zur Registrierung eines österreichischen Unternehmers in Deutschland enthält das Infoblatt „Die Umsatzsteuer in Deutschland für österreichische Unternehmer“.

Wie kommt der österreichische Unternehmer zu seinen Vorsteuern?

Führt der österreichische Unternehmer nur Umsätze aus, für die die Steuerschuld übergeht, muss er sich in Deutschland – wie gesagt – nicht registrieren lassen. Etwaige im Zusammenhang mit seinen Umsätzen stehende Vorsteuern kann er sich im Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen. Siehe hiezu auch unsere FAQs „ Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU- Mitgliedsstaat“.

Beispiel:

Dem österreichischen Unternehmer Ö (siehe Beispiel Seite 2) sind Kosten für eine Hotelübernachtung in Deutschland angefallen. Die vom Hotel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er sich im Wege der Vorsteuerrückerstattung in Deutschland zurückholen.

Besteht allerdings eine Registrierungspflicht, so kann der österreichische Unternehmer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die deutsche Vorsteuer geltend machen.

 
Stand: März 2013

 

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