Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger
Reverse Charge System (RCS) bedeutet den Übergang der Steuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Der Leistungsempfänger hat die Umsatzsteuerschuld selbst zu ermitteln (berechnen) und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Er kann sich diese Steuer unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.
Dieses Infoblatt bietet jenen Unternehmern eine Hilfestellung, welche sonstige Leistungen erbringen, bei denen der Leistungsort in Deutschland liegt.
Bei welchen Leistungen bzw. Lieferungen kann das RCS angewendet werden?
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Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
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Lieferung von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers
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Achtung: Das RCS kommt in folgenden Fällen bei ausländischen Leistungserbringern nicht zur Anwendung:
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Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
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Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
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Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen), wobei für deutsche Unternehmen eine Ausnahme für Planungs- und Überwachungsleistungen besteht;
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Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Empfänger selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt;
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Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der Entgelte mindestens 5 000 Euro beträgt.
Sonstige Anwendungsvoraussetzungen für das RCS
Wesentlich für die Anwendung des RCS sind eine bestimmte Qualität von Leistenden und Leistungsempfänger.
Der leistende, ausländische Unternehmer darf weder in Deutschland noch auf der Insel Helgoland oder in einem der in § 1 Abs 3 dUStG bezeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben.
Der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Der Leistungsempfänger muss nicht in Deutschland ansässig sein, sondern kann auch ein ausländischer Unternehmer sein.
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Hinweis: Unternehmer, die in Deutschland Grundstücke besitzen und diese steuerpflichtig vermieten, werden insoweit als inländische Unternehmer behandelt, als das Reverse Charge System nicht zur Anwendung kommt. |
Neben den sonstigen Rechnungsmerkmalen hat der ausländische Unternehmer jedenfalls die UID-Nummer beider Unternehmer auf der Rechnung anzugeben. Weiters hat der leistende Unternehmer in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, beispielsweise durch folgenden Satz: „Übergang der Steuerschuld gemäß § 13b deutsches Umsatzsteuergesetz auf den Leistungsempfänger“.
Bei der Rechnungslegung darf der leistende (österreichische) Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen. Sollte die Umsatzsteuer entgegen der gesetzlichen Vorschrift dennoch ausgewiesen werden, so schuldet der leistende Unternehmer diese allein aufgrund der Inrechnungstellung.
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Beispiel: Der österreichische Unternehmer Ö hält ein Fachseminar in Deutschland. Leistungsempfänger ist das deutsche Unternehmen D. Die Leistung des Ö ist in Deutschland steuerbar. Die Steuerschuld geht auf den deutschen Kunden D über. Ö hat eine Nettorechung auszustellen und darin auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Dieser Umsatz des Ö wird nicht in die österreichische UVA eingetragen! |
Besteht für den österreichen Unternehmer eine Pflicht zur Registrierung?
In den Fällen, in denen der (deutsche) Leistungsempfänger die auf ihn übergegangene Steuer schuldet, braucht sich der (österreichische) leistende Unternehmer in Deutschland nicht mehrwertsteuerlich registrieren lassen.
Geht allerdings die Steuerschuld auf einen ausländischen (also etwa auch österreichischen) Leistungsempfänger in Deutschland über, besteht für den ausländische Leistungsempfänger Registrierungspflicht. In solchen Fällen hat er in Deutschland eine Umsatz-steuervoranmeldung bzw. eine Umsatzsteuererklärung abzugeben, auch dann, wenn die Zahllast Null beträgt.
Details zur Registrierung eines österreichischen Unternehmers in Deutschland enthält das Infoblatt „Die Umsatzsteuer in Deutschland für österreichische Unternehmer“.
Wie kommt der österreichische Unternehmer zu seinen Vorsteuern?
Führt der österreichische Unternehmer nur Umsätze aus, für die die Steuerschuld übergeht, muss er sich in Deutschland – wie gesagt – nicht registrieren lassen. Etwaige im Zusammenhang mit seinen Umsätzen stehende Vorsteuern kann er sich im Vorsteuervergütungsverfahren zurückholen. Siehe hiezu auch unsere FAQs „ Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU- Mitgliedsstaat“.
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Beispiel: Dem österreichischen Unternehmer Ö (siehe Beispiel Seite 2) sind Kosten für eine Hotelübernachtung in Deutschland angefallen. Die vom Hotel in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann er sich im Wege der Vorsteuerrückerstattung in Deutschland zurückholen. |
Besteht allerdings eine Registrierungspflicht, so kann der österreichische Unternehmer im Rahmen des Veranlagungsverfahrens die deutsche Vorsteuer geltend machen.
Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
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