Soziale Absicherung für Selbständige

30.11.2012

Position der WKÖ: Faire Rahmenbedingungen im Versicherten- und Beitragsrecht für alle Erwerbstätigen


Es sollen gleiche und faire Rahmenbedingungen im Versicherten- und Beitragsrecht für alle Erwerbstätigen  geschaffen werden. Vor allem kleine Unternehmen tragen schwer an hohen Sozialversicherungsbelastungen. Es sollen deshalb Verbesserungen insbesondere für diese Gruppe eingeführt werden. 
 
Kleinunternehmer entlasten:
Die Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung sollte bereits ab 1.1.2012 und nicht erst ab 2015 auf die Geringfügigkeitsgrenze gesenkt werden.
 
Flexibilisierung durch freiwillige Option auf höhere Pensionszahlungen für Selbständige:
Die Möglichkeit, freiwillig mehr Vorsorge für eine spätere Pension zu treffen, soll Selbständigen verstärkt eröffnet werden. Damit wird dem Wunsch nach sozialer Absicherung im Alter Rechnung getragen und eine weitere Wahlmöglichkeit eröffnet.
 
Entschuldung von Unternehmen:
Beitragsverzicht der Sozialversicherung bei außergerichtlichem Ausgleich als Ermessensentscheidung einführen. Damit werden Kosten gespart und Arbeitsplätze erhalten.
 
Verbesserungen bei Hinterbliebenenleistungen:
Es sollte, neben der schon bestehenden Möglichkeit bei der Pensionsberechnung Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung heranzuziehen, eine Erweiterung um Beitragsgrundlagen einer Pflichtversicherung erfolgen. Damit werden Hinterbliebene finanziell besser abgesichert.
 
Erhöhung des Pauschalbetrags für das Wochengeld von Unternehmerinnen auf das Niveau des durchschnittlichen Wochengeldes von Arbeitnehmerinnen.
Bislang erhalten Unternehmerinnen Betriebshilfe oder Geldleistungen in Form eines Pauschalsatzes, der niedriger ist als das durchschnittliche Wochengeld unselbständig Beschäftigter. Im Sinne der Gleichstellung mit den Unselbständigen fordern wir eine Erhöhung des Wochengelds auf 50 Euro. Derzeit liegt der Betrag bei nur 26,26 Euro (Wert 2011) pro Tag. Es haben sich bereits ALLE Sozialpartner für eine Erhöhung ausgesprochen.

Erleichterungen für die Beitragspflicht beim Bezug von Wochengeld.
Unternehmerinnen müssen während des Bezugs von Wochengeld SV-Beiträge zahlen, obwohl sie geringere Geldleistungen erhalten. Unternehmerinnen sollen für diese Zeit eine Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragen können (Vorbild: Kleinstunternehmerregelung), wobei aber die Krankenversicherung aufrecht bleibt und die Beiträge aus einem Fonds ersetzt werden.

Gleichbehandlung des Zuverdienstes zum Arbeitslosen- oder Notstandshilfebezug:
Ebenso wie bei einem unselbständigen Zusatzeinkommen soll bei einem selbständigen Zusatzeinkommen die bezogene Leistung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) nur für jene Monate zurückbezahlt werden müssen, in welchen das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs.2 ASVG übersteigt. Für den Dazuverdienst aus unselbständiger Tätigkeit zählt ausschließlich das Entgelt während der Arbeitslosigkeit!

Opting-out-Modell für erwerbstätige Pensionisten bei der Selbständigenvorsorge:
Pensionisten, die erwerbstätig sind, sollten die Möglichkeit eines Opting-out aus der Selbständigenvorsorge haben.

Abfertigung Neu:
Mit 1.1.2008 ist die Abfertigung Neu (Unternehmervorsorge) auch für Selbständige eingeführt worden. Schwachstelle bei der Umsetzung ist jedoch, dass auch kurz vor der Pension stehende Unternehmer, aber auch Unternehmer, die neben ihrer Pension weiterhin einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse zu leisten haben. Hier wird für Unternehmer sowie Arbeitnehmer eine Altersausnahme gefordert, wobei hier ab dem 60. bzw. 65. Lebensjahr - auch im Hinblick einer  Lohnnebenkostensenkung - eine Beitragsfreiheit eingeführt werden kann.

Pauschalierung für Kleinunternehmer und EPU:
Personen, die den Schritt in die Selbständigkeit tun, sollen einfach und nachvollziehbar kalkulieren können, was für ein Beitrag steuer- und sozialversicherungsrechtlich auf ihn zu kommt.

Kostenbeteiligungsdeckel für alle Selbständigen bei 5% des Einkommens:
Die bestehenden Möglichkeiten einer Kostenanteilsbefreiung erfassen nicht alle Fälle, bei denen soziale Schutzbedürftigkeit oder bestimmte Krankheiten vorliegen. Selbständige zahlen grundsätzlich in Summe in unbeschränkter höhe Kostenanteile. Ein Kostenbeteiligungsdeckel führt zu einer finanziellen Entlastung, v.a. von Beziehern geringerer Einkommen.

Unterstützung für kranke Selbständige:
Bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen sollen Selbständige analog den Arbeitnehmern eine finanzielle Unterstützung von der AUVA erhalten. Im Ausgleich könnte das Entgelt, das die AUVA bei Krankheit und Unfall von Arbeitnehmern den Unternehmen erstattet, mit 50% der Höchstbeitragsgrundlage gedeckelt werden.

Rechtssicherheit in Bezug auf den Selbständigenstatus:

  • Klare Zuordnung bei Gewerbeberechtigten: In letzter Zeit kommt es immer häufiger dazu, dass Gebietskrankenkassen trotz Vorliegens einer Gewerbeberechtigung das Versicherungsverhältnis als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifizieren und eine ASVG-Versicherung annehmen. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung sollte die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit aus der selben Tätigkeit ausschließen.
  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle: Für Streitigkeiten über die Zuordnung zum ASVG oder GSVG bringt eine Schlichtungsstelle eine wesentliche Vereinfachung.
  • Rechtssicherheit für Unternehmer: Wenn die Voraussetzungen für die Selbständigensozialversicherung trotz Gewerbescheins nicht gegeben sind, keine rückwirkende Einbeziehung in das ASVG, sondern erst mit der bescheidmäßigen Feststellung.