Standortverlegung
Standortverlegung für die Gewerbe
Unternehmensberatung, Informationstechnologie und Gewerbliche Buchhalter
Rechtzeitige Anzeige
Mit der letzten Novelle zur Gewerbeordnung (BGBl. I Nr. 42/2008) wurde nunmehr hinsichtlich der Verpflichtung zur Anzeige einer Verlegung der Betriebsstätte eine Klarstellung ins Gesetz aufgenommen.
Anzeigepflicht
Dem neuen § 46 Abs 2 letzter Satz GewO entsprechend, muss eine derartige Anzeige so rechtzeitig erstattet werden, dass sie spätestens mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
Verwaltungsstrafe
Gemäß § 167 Z 16 neu stellt die nicht rechtzeitige Erstattung einer derartigen Anzeige eine Verwaltungsübertretung dar. Diese ist mit einer Strafe bis zu € 2.180,-- zu ahnden. Hinweis: Eine Anzeige der weiteren Betriebsstätte bzw. Verlegung oder Schließung ersetzt nicht die konkrete Genehmigung für die Betriebsanlage!
Standortverlegung für die Buchhaltungsberufe:
Bilanzbuchhalter, Personalverrechner, Buchhalter - sowie Selbständiger Buchhalter
Die Standortverlegung melden Sie bitte umgehend an die Paritätische Kommission (E-Mail, Tel. +43 1 545 05 77, Fax: +43 1 545 05 77 DW 99).
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