Alle Informationen auf einen Blick

Wichtige Erstinformationen

Grundsätzlich sind gewerbliche Unternehmer, die Waren- bzw Materialeinkäufe tätigen, verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen. Von dieser Verpflichtung sind Unternehmer, die zur doppelten Buchführung (Bilanzierung) verpflichtet sind oder die freiwillig bilanzieren, befreit. Somit ist ein Wareneingangsbuch nur von gewerblichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnern zu führen.

Detailinformationen

Inhalt

Im Wareneingangsbuch sind folgende Eintragungen vorzunehmen

 
  • Fortlaufende Nummer der Eintragung

  • Tag des Wareneingangs oder der Rechungslegung

  • Name (Firma) und Anschrift des Lieferanten

  • Bezeichnung (branchenübliche Sammelbezeichnung, wie etwa Bücher, Waschmittel, Büromöbel oder Spielwaren genügt)

  • Preis des Warenpostens

  • Hinweis auf die dazugehörigen Belege

Waren sind bewegliche körperliche Gegenstände (also nicht Wertpapiere oder Rechte), die nach der Art des Betriebes üblicherweise zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworben werden. Eintragungsfähig sind Waren nur, wenn sie erworben werden (einschließlich der Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, nicht aber Betriebsmittel). Selbst hergestellte Gegenstände sind daher nicht eintragungspflichtig.

Achtung:

Nicht einzutragen sind Waren, die bei der reinen Leistungserbringung verwendet werden und daher nicht zur Weiterveräußerung bestimmt sind, wie beispielsweise der Treibstoff beim Beförderungsunternehmer.

Zeitpunkt der Eintragung

Die Eintragungen sind in zeitlich richtiger Reihenfolge jeweils spätestens zum 15. des zweitfolgenden Monats vorzunehmen (z.B. für Februar bis spätestens 15. April). Zusätzlich sind die Beträge monatlich und jährlich zusammenzurechnen.

 

Muster für ein Wareneingangsbuch

Lfd.
Nr.
Tag des Waren-Eingangs Lieferant/
Name und Adresse
Art der Ware Rechungs-
Betrag brutto
Vor- steuer Netto- betrag Beleg
abgelegt
unter
1 2. Heinz Huber Broschüren 132,-- 12,-- 120,-- ER 207
2 3. August Maier Schreib-geräte 14,70 2,45 12,25 ER 208
3 4. Stein, GmbH Bücher 205,50 18,68 186,82 ER 209
4              


 Vereinfachte Führung des Waren-Eingangs-buches

Für bestimmte nicht buch-führungs-pflichtige Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes sowie des Lebensmittelhandels, welche eine Gewinnermittlung durch Pauschalierung in Anspruch nehmen, gibt es Erleichterungen hinsichtlich der Führung des Wareneingangsbuches. Diese Unternehmer können das Wareneingangsbuch in der Weise vereinfacht führen, dass

 
  • die Belege sämtlicher Wareneingänge jeweils getrennt nach ihrer Bezeichnung in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit einer fortlaufenden Nummer versehen werden,

  • die Beträge jährlich für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getrennt nach der Bezeichnung (branchenüblichen Sammelbezeichnung) des Wareneingangs zusammengerechnet werden und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden,

  • die Berechungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) aufbewahrt werden

Als Warengruppen kommen dabei insbesondere folgende in Betracht:

  • Küche

  • Heißgetränke

  • Speiseeis

  • Brot und Gebäck

  • Rauchwaren

  • Sonstige Wareneinkäufe

     

Stand: Februar 2013

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Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
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