Wiederkehrende Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung

21.05.2013

Auf Basis des § 82b der Gewerbeordnung wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, quasi "selbst" die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen.

   

Die "Wiederkehrende Überprüfung" ist seit der Gewerberechtsnovelle 1988 als Verpflichtung für denInhaber einer Betriebsanlage vorgesehen. Auf Basis des § 82b der Gewerbeordnung wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, quasi "selbst" die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Damit wurde erstmals ein für die Wirtschaft wichtiges Instrumentarium geschaffen, ein "Mehr" an Eigenüberprüfung der Wirtschaft an Stelle der behördlichen Kontrolle zu ermöglichen.

Inhalt

  • Einleitung
  • Grundlagen der Wiederkehrenden Überprüfung
  • Durchführung der Wiederkehrenden Überprüfung
  • Ansprechpartner in der Wirtschaftskammer Wien
  • Anhang

Details

Erscheinungsdatum01.05.2013
Art der PublikationLeitfaden

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