Auf Basis des § 82b der Gewerbeordnung wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, quasi "selbst" die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen.
Die "Wiederkehrende Überprüfung" ist seit der Gewerberechtsnovelle 1988 als Verpflichtung für denInhaber einer Betriebsanlage vorgesehen. Auf Basis des § 82b der Gewerbeordnung wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, quasi "selbst" die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Damit wurde erstmals ein für die Wirtschaft wichtiges Instrumentarium geschaffen, ein "Mehr" an Eigenüberprüfung der Wirtschaft an Stelle der behördlichen Kontrolle zu ermöglichen.
Inhalt
- Einleitung
- Grundlagen der Wiederkehrenden Überprüfung
- Durchführung der Wiederkehrenden Überprüfung
- Ansprechpartner in der Wirtschaftskammer Wien
- Anhang
Details | |
|---|---|
| Erscheinungsdatum | 01.05.2013 |
| Art der Publikation | Leitfaden |
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