Kabotage-Regelungen im nationalen Straßengüterverkehr in Österreich seit 14. Mai 2010

10.04.2012

Was ist Kabotage? Was muss beachtet werden?

Unter Kabotage versteht man das Erbringen von Transportdienstleistungen innerhalb eines Landes durch ein ausländisches Verkehrsunternehmen, wobei der Be- und Entladeort für die transportierten Güter in diesem Land liegt. Seit 1.5.2009 ist Kabotage Transporteuren aus den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen erlaubt - seit dem 1.1.2012 auch Transporteuren aus Bulgarien und Rumänien.
 
Die Artikel 8 und 9 einer EU-Verordnung, die erstmals eine EU-weit einheitliche Kabotage-Regelung enthält bestimmen folgendes:
 
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung dürfen innerhalb von sieben Tagen höchstens drei Kabotage-Fahrten durchgeführt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser sieben Tage einige oder alle dieser Kabotage-Fahrten in weiteren Mitgliedstaaten durchzuführen. Die Bedingung für Letzteres ist jedoch, dass es sich um eine Kabotage-Beförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat handelt (sog. Transit-Kabotage).
 
Beispiel: Ein belgischer Frächter liefert Ware nach Slowenien. In Anschluss an diesen Transport darf er maximal drei Kabotage-Beförderungen (entweder in Slowenien oder in anderen beliebigen EU-Staaten) durchführen, bis er wieder in Belgien ist.
  • Kabotage: in Slowenien darf das Transportunternehmen maximal drei Beförderungen innerhalb einer Woche durchführen (Be- und Entladeort in Slowenien) oder
  • Transit-Kabotage: innerhalb einer Woche nach Entladung in Slowenien darf das Unternehmen (z.B. auf der Rückfahrt) in anderen Staaten weitere Beförderungen durchführen, so beispielsweise eine Beförderung innerhalb von Österreich (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt nach Österreich), eine weitere Beförderung innerhalb von Deutschland (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in Deutschland) und auch noch eine letzte Beförderung innerhalb der Niederlande (bis maximal drei Tage nach der Einfahrt in die Niederlande); alle Kabotage-Fahrten müssen aber auch in diesem Fall jedenfalls innerhalb der Gesamtfrist von sieben Tagen erfolgen!
  • möglich ist aber auch eine Kombination von Kabotage und Transit-Kabotage, wobei jedoch jeweils die vorher angeführten Bedingungen eingehalten werden müssen.
 
Der Fahrzeuglenker muss zur Kontrolle dieser Regelung eindeutige Belege für die grenzüber­schreitende Beförderung sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotage-Beförderungen mitführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen.
 
Diese Belege haben laut der Verordnung folgende Angaben zu enthalten:
 
  1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders;
  2. Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers;
  3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung;
  4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse;
  5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung;
  6. die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe;
  7. das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und des Anhängers.
 
Grundsätzlich genügt jedes Dokument, das die oben aufgezählten Angaben enthält. Ein geeigneter Nachweis kann jedenfalls ein entsprechend ausgefüllter CMR-Frachtbrief oder das vom Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herausgegebene Kontrollblatt sein, welches online auf der Homepage des Ministeriums zum Download zur Verfügung steht.
 
Die Beförderung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes, die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen und die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse, einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt, sind ebenfalls unter Einhaltung der eben angeführten Bedingungen als Kabotage-Beförderungen zulässig.
 
Der Werkverkehr und der Transport von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfsleistungen in dringenden Notfällen bestimmten Gütern sind bei der Kabotage keinerlei Beschränkungen unterworfen.
 
Hinweis:
Zum Thema Kabotage und Ausländerbeschäftigung gibt es ein weiteres Infoblatt der Wirtschaftskammer!


 

 
Gesetzliche Grundlagen:

 

 
 

Stand: April 2012

zum Seitenanfang

 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1040,

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

Downloads

zu diesem Dokument

mein.wko.at

Bitte melden Sie sich an!

Zugangsdaten
vergessen?

Anmelden mit a.sign premium

Informationen zur Anmeldung…

Andere Branchen finden

Impressionen

Veranstaltungen der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Neujahrsempfang 2012 Euro-Skills 2012 - Empfang Team Wien Tourismuspreis 2012 Tourismuspreis 2012 Tourismuspreis 2012 Schanigarteneröffnung 2012 Berufsinformationswoche 2012 Berufsinformationswoche 2012 Euroskills Empfang Bundespräsident Fischer und SO Bitzinger mit Wiener Teilnehmerin Julia Heilig Käsekrainer müssen Käsekrainer bleiben BM Berlakovich und SO Bitzinger Goldener Schani und Goldene Jetti -<br/>Verleihung 2012 Goldener Schani und Goldene Jetti -<br/>Verleihung 2012 Goldener Schani und Goldene Jetti -<br/>Verleihung 2012 Lehre im Tourismus - Verleihung 2012 Lehre im Tourismus - Verleihung 2012 Tag der Wiener Wirtschaft Kassenrichtlinie NEU Kassenrichtlinie NEU Ist Ihr Betrieb schon barrierefrei? Haydnkino Neueröffnung

APA-OTS Tourismuspresse