Code 4200 - Beförderungsnachweise bei innergemeinschaftlichen Anschlusslieferungen

29.11.2011
Brigitte Reitmayr

Hinweis des Finanzministeriums betreffend Sonder-UID des Spediteurs

Beförderungsnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – im Speziellen bei innergemeinschaftlichen Anschlusslieferungen (Code 4200) unter Verwendung der Sonder-UID  des Spediteurs

 
Aus gegebenem Anlass wurde die Wirtschaftskammer Österreich vom Bundesministerium für Finanzen  angehalten die österreichische Speditionswirtschaft neuerlich auf die korrekte und rechtskonforme Nachweisführung bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung von der Einfuhrumsatzsteuer wegen anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Art. 6 Abs. 3 UStG) nachdrücklich hinzuweisen.
 
Das Umsatzsteuergesetz 1994 legt mit Art. 7 der Binnenmarktregelungen fest, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Die „Durchführungsbestimmungen“ zu diesem Artikel sind durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (BGBl. 401/1996) definiert.
 
1) Mit § 2 der gegenständlichen Verordnung werden die Fälle geregelt, in denen der Erwerber oder Lieferer den Transport selbst durchführt oder durch seine Angestellten durchführen lässt (= Werkverkehr). Diese Fälle dürften in der speditionellen Praxis eher die Ausnahme sein.
Die Nachweisführung erfolgt
§ durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11 und Art. 11 UStG 1994),
§ durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
§ durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Angestellten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Angestellten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
Bei Übernahmebestätigungen (original unterschriebenen) ist darauf zu achten, dass diese tatsächlich als Handelsdokumente angesehen werden können. Leserlichkeit und Identifizierbarkeit des Übernehmers müssen gegeben sein. Gelebte Praxis in einigen Unternehmen ist es auch, eine Kopie des Führerscheins oder eines Personalausweises der Übernahmebestätigung beizugeben. Dies wird von der Finanzverwaltung zwar nicht explizit gefordert, soll aber in der Vergangenheit bei Steuerprüfungen sehr hilfreich gewesen sein, um Nachfragen zu vermeiden.
 
2) Mit § 3 der gegenständlichen  Verordnung (BGBl. 401/1996) wird die Nachweisführung für die Fälle geregelt, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Frachtführer  versendet oder einen Spediteur versenden lässt. Diese Anwendungsfälle werden in der Speditionspraxis sicherlich überwiegen.
Die Nachweisführung erfolgt
§ durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11 und Art. 11 UStG 1994) und
§ durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke (keine Fotokopien) bzw. durch eine Bescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs (Achtung: geänderte Formvorschriften seit 01.01.2007!).
Ist es dem Unternehmer nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis durch die vorgenannten Versendungsbelege zu führen, kann der Nachweis auch durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers geführt werden. Das  BMF betonte in diesem Zusammenhang, dass ein derartiger Umstand jedoch im Einzelfall gegenüber der Zollbehörde geltend gemacht und auch entsprechend begründet werden müsste.
 
Der vollständige Text der BeförderungsnachweisVO ist im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts unter der Bundesgesetzblatt Nummer 401/1996 abrufbar.
 
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
Herbert Herzig, WKO, Abteilung für Finanz- und Handelspolitik, Wiedner Hauptstrasse 63, 1045 Wien,
T +43 (0)5 90 900-4412 DW F +43 (0)5 90 900-114412 E herbert.herzig@wko.at

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