Fixe Zuverdienstgrenzen - individueller Grenzbetrag - Verzicht - übersteigende Einkünfte
Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld in den vier Varianten haben Elternteile, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, oder
- eine solche Erwerbstätigkeit ausüben, deren Einkünfte die gesetzlich festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
Zu unterscheiden sind die fixe Zuverdienstgrenze und der individuelle Grenzbetrag.
Fixe Zuverdienstgrenze
Die gesamten maßgeblichen Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, dürfen € 16.200,-- pro Kalenderjahr nicht übersteigen.
Individueller Grenzbetrag
Als Alternative zur fixen Zuverdienstgrenze gilt seit 1.1.2010 der individuelle Grenzbetrag.
Er beträgt 60 % der gesamten maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Tipp!
Personen, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt haben, können damit weiterhin eine - wenn auch eingeschränkte - Erwerbstätigkeit mit überdurchschnittlichen Einkommen ausüben, ohne dass dies dem Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld schadet.
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Beispiel: Geburt des Kindes: 2.3.2013 Kinderbetreuungsgeld kann bezogen werden, wenn der Zuverdienst € 23.400,-- (= 60 % von € 39.000,--) pro Kalenderjahr nicht übersteigt. |
Verzicht auf den Anspruch
Wird auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld verzichtet, bleiben die während der Dauer des Verzichtes erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der maßgeblichen Einkünfte außer Betracht.
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Beispiel: Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende teilzeitbeschäftigte Elternteil erzielt bei regelmäßiger monatlicher Beschäftigung ein relevantes Einkommen von € 12.400,-- jährlich. Es besteht die Absicht, für die Dauer von zwei Monaten (September und Oktober) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hätte zur Folge, dass das relevante Einkommen auf € 18.700,-- also auf mehr als das zulässige Jahreseinkommen (= € 16.200,--), steigen würde. Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil verzichtet für die Dauer der zwei Monate (September, Oktober) auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. |
Gesetzliche Grenzen übersteigende Einkünfte
Übersteigen die gesamten maßgeblichen Einkünfte € 16.200,-- bzw. den höheren individuellen Grenzbetrag, so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.
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Beispiel: Der das Kinderbetreuungsgeld beziehende teilzeitbeschäftigte Elternteil erzielt bei regelmäßiger monatlicher Beschäftigung ein relevantes Einkommen von € 12.400,-- jährlich. Es besteht die Absicht, für die Dauer von zwei Monaten (September und Oktober) einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies hätte zur Folge, dass das relevante Einkommen auf 17.300,-- also auf mehr als das zulässige Jahreseinkommen (= € 16.200.--), steigen würde. Hat der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil dennoch Einkünfte in dieser Höhe, muss er für das Kalenderjahr den Betrag von € 1.100,-- an Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen. |
Was gilt, wenn das Ende des Bezugszeitraumes nicht mit dem Ende des Kalendermonats zusammenfällt?
Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als 23 Tage des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen.
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Beispiel: Der Vater bezieht für die Dauer von 4 Monaten bis zum 2. Geburtstag des Kindes Der Bezug für September 2012 ist nicht zu den maßgeblichen Einkünften hinzuzurechnen, weil der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes weniger als die Hälfte des Kalendermonates umfasst. |
Stand: Mai 2013
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