Kinderbetreuungsgeld: Berechnung des individuellen Grenzbetrages

11.09.2012

Begriff - Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Allgemeines

Beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld in einer der 4 Varianten ist im Falle eines Zuverdienstes zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des betreffenden Elternteils im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 16.200,-- nicht übersteigt.

Anstelle der fixen bzw. für manche als zu starr angesehenen Zuverdienstgrenze von
€ 16.200,-- jährlich, kann für alle Pauschalvarianten der individuelle Grenzbetrag gewählt werden.

Dieser beträgt 60 % der gesamten maßgeblichen Einkünfte des letzten Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.

Tipp!

Personen, die im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt haben, können damit weiterhin eine - wenn auch eingeschränkte - Erwerbstätigkeit mit überdurchschnittlichen Einkommen ausüben, ohne dass dies dem Anspruch auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld schadet.

Berechnung des Grenzbetrages bei unselbständiger Tätigkeit

Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die

  • für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr vor der Geburt und
  • in dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgewiesen sind.

Bei der Berechnung bleiben sonstige Bezüge im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also insbesondere Sonderzahlungen wie Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration, außer Betracht. Der danach ermittelte Betrag ist um 30 % zu erhöhen.

60 % dieser so ermittelten Einkünfte ergeben die entsprechende jährliche individuelle Zuverdienstgrenze.

Berechnung des Grenzbetrages bei Beziehern von Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die erzielten Beträge daraus sind zur Ermittlung des individuellen Grenzbetrages um
15 % zu erhöhen.

60 % dieser so ermittelten Einkünfte ergeben die entsprechende jährliche individuelle Zuverdienstgrenze

Berechnung des Grenzbetrages bei selbständiger Tätigkeit

Zu berücksichtigen sind

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für die Berechnung der maßgeblichen Einkünfte für die individuelle Zuverdienstgrenze sind diejenigen Einkünfte heranzuziehen, die

  • aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, hervorgehen, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr vor der Geburt, und
  • in dem zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Einkommenssteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ausgewiesen sind.

Einkünfte aus Betätigungen, die Grundlage für Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung darstellen, sind um 30 % zu erhöhen.

Für Geburten bis zum 31.12.2011 sind die Einkünfte um die im betreffenden Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu erhöhen.

60 % dieser so ermittelten Einkünfte ergeben die entsprechende jährliche individuelle Zuverdienstgrenze.

Vorsicht!

Wird, sei es bei einer unselbständigen oder auch in einer selbständigen Erwerbstätigkeit, in allen drei Jahren vor der Geburt bereits Kinderbetreuungsgeld bezogen, so ist das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr; dies mit der Konsequenz, dass es kein hohes Einkommen aus unselbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit gibt, welche für die Berechnung des individuellen Grenzbetrages herangezogen werden kann.

Für Geburten bis zum 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.

Liegt jedoch binnen 3 Jahren ab Bezugsbeginn von Kinderbetreuungsgeld kein Einkommenssteuerbescheid vor, ist der Grenzbetrag von € 16.200,-- maßgeblich.

 

  

Stand: Juli 2012
 

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