Begriff - Erwerbstätigkeit - Höhe - Höchstgrenzen
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens besteht, wenn der betroffene Elternteil
- die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (siehe unsere Info „Kinderbetreuungsgeld-Allgemeines“),
- in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig war,
- während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes keine Erwerbseinkünfte von mehr als € 6.100,-- pro Kalenderjahr erzielt und
- keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhält.
Der Anspruch besteht nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern auch für Adoptiv- und Pflegeeltern.
Tipp!
Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen in den letzten 6 Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes sind unbeachtlich.
Erwerbstätigkeit
Unter Erwerbstätigkeit versteht man die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
- während eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetzes und
- zum Zweck der Kindererziehung während einer Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes.
Dauer
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens kann als „Kurzleistung“ in Anspruch genommen werden:
- längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes bzw.
- bei Betreuungswechsel zwischen den Elternteilen zusätzlich für den Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, längstens bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
Höhe für Bezieherinnen von Wochengeld
Unselbständig oder selbständig tätige weibliche Erwerbstätige erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden, von Ihnen anlässlich der Geburt desjenigen Kindes bezogenen Wochengeldes, für das Kinderbetreuungsgeld beantragt wird.
Höhe für unselbständig erwerbstätige Väter
Unselbständig erwerbstätige Väter erhalten an Kinderbetreuungsgeld 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlich in den letzten drei Kalendermonaten vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes gebührenden Monatsbezuges. Dieser
Monatsbezug ist um die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen zu erhöhen und um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern.
Höhe für Selbständige
Bei Selbständigen ergibt sich die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes aus folgender Formel: (Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4.000) : 365.
Maßgebliche Einkünfte sind
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Diese Einkünfte sind mit jenem Betrag zu berücksichtigen, der in dem - zum Zeitpunkt der Antragstellung - geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, ausgewiesen ist.
Diese sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte sind vor dem Einsetzen in die Formel um 3,5 % zu erhöhen.
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Vorsicht!
Werden die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen, gebührt das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens ab Beginn des 10. Lebensmonats in einem um 16,5 € täglich reduzierten Betrag.
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Tipp!
Die obige Berechnungsformel gilt für selbständig erwerbstätige Väter. Selbständig erwerbstätige Mütter sollten entweder diese Berechnungsformel oder das pauschale Kinderbetreuungsgeld bis zum vollendeten 12. bzw. 14. Lebensmonat des Kindes wählen, da die Ergebnisse stets günstiger sind als die Wochengeldvariante (80 % des Wochengeldes in Höhe von pauschal € 25,95 täglich).
Höchstgrenze
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kennt keinen Mindestbetrag, beträgt aber höchstens € 66,-- täglich. Kann die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes nicht binnen angemessener Frist ermittelt werden, so wird bis zu deren Feststellung ein vorläufiges Kinderbetreuungsgeld von € 33,-- täglich ausgezahlt.
Eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Änderungen und Aufhebungen des Einkommenssteuerbescheides erfolgt, wenn
- die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder
- eine amtswegig eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
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Vorsicht!
Zum Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens gebührt keine Erhöhung des Tagsatzes bei einer Mehrlingsgeburt. Auch die Beihilfe zum KBG kann nicht beantragt werden.
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Stand: Jänner 2010
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Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
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Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
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