Die neue EG-Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung („EMAS-III-Verordnung“) ist am 11. Jänner 2010 in Kraft getreten. Die bisher geltende Verordnung aus dem Jahr 2001 („EMAS-II-Verordnung“) wird aufgehoben.
Die neue Verordnung betrifft Unternehmen, die ein Umweltmanagement nach dem EU-System (EMAS) einführen oder verlängern wollen, sowie Unternehmen, die als Umweltgutachter nach EMAS tätig sind. Gegenüber der bisher geltenden Verordnung sind die Vorschriften zum Teil konkreter und ausführlicher gefasst. Eine Reihe von Änderungen bzw. Ergänzungen soll die Teilnahme an EMAS attraktiver machen.
Während die Verlängerung einer EMAS-Registrierung bisher zumindest alle drei Jahre erforderlich war, können nun kleine Organisationen eine Verlängerung dieser Frist auf vier Jahre beantragen. Auch ist es für kleine Organisationen möglich, eine validierte Umwelterklärung nur alle zwei Jahre statt im Jahresrhythmus vorzulegen. Als kleine Organisationen gelten Unternehmen mit maximal 250 Mitarbeitern.
Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit einer Sammelregistrierung für mehrere Standorte einer Organisation innerhalb eines Mitgliedsstaats, in mehreren Mitgliedsstaaten oder auch in Drittländern. Auch Organisationen, die keinen Standort innerhalb der EU haben, können eine EMAS-Registrierung beantragen. Für die Registrierung von Organisationen aus Drittländern sind jedoch noch Voraussetzungen auf nationaler Ebene in dem Mitgliedsstaat zu schaffen, in dem die Registrierung beantragt wird (Zulassung entsprechender Umweltgutachter etc.).
Für Stellen, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten für die EMAS-Registrierung oder für die Zulassung der Umweltgutachter zuständig sind, werden auf Gemeinschaftsebene Foren eingerichtet. Diese sollen dem besseren Informationsaustausch und der Vereinheitlichung und Optimierung der jeweiligen Verfahren dienen.
Die Mitgliedsstaaten werden aufgerufen, verstärkt Werbung für EMAS zu betreiben. Speziell kleinere Organisationen sollen mit geeigneten Maßnahmen zur Teilnahme an EMAS motiviert werden. Eine Möglichkeit dazu ist die Bildung von Clustern aus mehreren Unternehmen einer Region oder einer Branche. Die Teilnehmer des Clusters bereiten die Registrierung gemeinsam vor, werden jedoch anschließend getrennt registriert. Das soll den Aufwand zur Registrierung für die einzelnen Teilnehmer des Clusters reduzieren.
Ferner sollen die Mitgliedsstaaten und die EG-Kommission bei der Erstellung von Rechtsvorschriften Möglichkeiten zur organisatorischen Entlastung von EMAS-Standorten vorsehen.
Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Validierung von Umweltmanagementsystemen sollen in den nächsten Jahren auf Gemeinschaftsebene Branchenleitfäden erstellt werden.
Die übrigen Vorschriften bleiben, abgesehen von Konkretisierungen, im Wesentlichen unverändert. Unternehmen, die bereits im EMAS-Register eingetragen sind, bleiben auch mit dem Inkrafttreten der EMAS-III-Verordnung weiterhin eingetragen. Die nächste Verlängerung der Registrierung muss jedoch nach den neuen Vorschriften ablaufen. Wäre die nächste Begutachtung eines bereits eingetragenen Unternehmens vor dem 11. Juli 2010 fällig, so kann diese Frist zur leichteren Umstellung auf die neuen Regelungen um maximal sechs Monate verlängert werden.
Umweltgutachter, die bereits nach der EMAS-II-Verordnung akkreditiert waren, können ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen weiterhin ausüben. Bis spätestens 11. Jänner 2011 sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass die Verfahren zur Registrierung von Organisationen und zur Akkreditierung von Umweltgutachtern an die neuen Bestimmungen angepasst werden.
Die EMAS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 761/2001) sowie zwei Beschlüsse zur Durchführung dieser Verordnung (2001/681/EG und 2006/193/EG) werden mit dem Inkrafttreten der EMAS-III-Verordnung aufgehoben. Die EMAS-III-Verordnung wird auch eine Anpassung der ergänzenden österreichischen Vorschriften im Umweltmanagementgesetz erfordern.