Wir beantworten alle Fragen zum Import- bzw. Exportgeschäft
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Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt Begleitdokumente für Exportlieferungen Temporäre Ausfuhr von Waren aus der EU - Carnet ATA Einfuhr von Waren nach Österreich/in die EU Vertragsgestaltung - INCOTERMS Rechtsberatung im Auslandsgeschäft Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten
Warenlieferungen im EU-Binnenmarkt 1. Lieferungen an EU Unternehmer
Um Lieferungen an Unternehmer in anderen EU Mitgliedstaaten frei von der Umsatzsteuer durchführen zu können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat. Die Ware muss körperlich über die Binnengrenze in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht werden. Der bloße Verkauf an einen Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat ist noch zu wenig. Vielmehr ist der Warenfluss maßgeblich für die Steuerbefreiung. Diese Warenbewegung muss auch durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden (s. Verbringungsnachweis).
- Überprüfung der UID-Nummer des Abnehmers. Der Gegenstand der Lieferung muss im Empfangsmitgliedstaat versteuert werden. Dies gibt der Käufer durch Angabe seiner UID-Nummer zu erkennen. Die angegebene UID-Nummer muss aus einem anderen Mitgliedstaat der EU stammen, als jenem in dem der Transport beginnt (für Lieferungen aus Österreich also alle UID-Nummern außer österreichische UID). Ob die Ware in denselben Mitgliedstaat gelangt, der auch die vorgelegte UID-Nummer erteilt hat, ist nicht von Bedeutung (zB Warenlieferung nach Italien obwohl der Käufer unter deutscher UID-Nummer aufgetreten ist). Die vom Käufer angegebene UID-Nummer kann im Internet auf einer Seite der Europäischen Kommission überprüft werden: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/. Hier wird zunächst die generelle Gültigkeit der Nummer bestätigt (Stufe 1 Prüfung), aber zumeist auch der Name und die Adresse des Unternehmens, welchem die Nummer zugeteilt wurde angezeigt (Stufe 2 Prüfung). Besonders bei Neukunden, aber auch bei laufenden Geschäften, sollte in periodischen Abständen die Überprüfung in Bezug auf die Adresse durchgeführt werden. Nur diese Stufe 2 Prüfung erlaubt den Glaubensschutz und entbindet den Lieferanten von einer Haftung im Fall des Steuerausfalls (es erfolgt zB keine Erwerbbesteuerung durch den Käufer im Bestimmungsland).
Eine weitere Prüfungsmöglichkeit (auch nach Stufe 2) bietet das Bundesministerim für Finanzen auf dem Finanz-Online Portal.
- Rechnungsausstellung. Auf der Rechnung sind die UID-Nummern des Verkäufers und des Käufers anzugeben. Zusätzlich ist auch der Hinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" anzuführen. |
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Exporte in Drittländer
Warenlieferungen in Länder, die nicht Teil der Europäischen Union sind, müssen grundsätzliche durch Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung beim Ausfuhrzollamt (das für den Exporteur geografisch zuständige Zollamt) angemeldet werden. Eine Ausfuhrzollanmeldung ist nicht notwendig für Waren, die in der Ausfuhr keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen und sofern deren Wert EUR 1.000,- nicht übersteigt. In diesen Fällen kann die Anmeldung auch mündlich an der Grenze oder bei der Verladung auf das Exporttransportmittel durchgeführt werden.
Warenlieferungen in Drittländer sind gem. §6(1) USTG umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Steuerbefreiung sind aber entsprechende Buchnachweise (Aufzeichnung in der Buchhaltung) und der Nachweis der Verbringung der Ware in ein Drittland. Dieser Verbringungsnachweis ist je nach Art der Verbringung (Versendung, Beförderung, Abholung) in unterschiedlicher Form zu führen. Grundsätzlich anerkannt und daher immer empfehlenswert ist eine zollamtliche Austrittsbestätigung, welche im Zuge der Ausfuhr beim Ausgangszollamt eingeholt werden kann.
Grundsätzlich können industriell-gewerbliche Güter ohne Beschränkungen aus der EU ausgeführt werden. Von diesem Grundsatz sind jedoch Lieferungen und Güter ausgenommen, welche die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit von Mensch und Umwelt gefährden (insbesondere Waffen, militärische Güter aber auch zivile Produkte die von militärischer Bedeutung sein könnten – so genannte Dual Use Waren). Ausfuhrbeschränkungen gibt es auch für Güter die von anderem öffentlichen Interesse sein könnten (zB Kulturgut – s. Verbote und Beschränkungen oben).
Umfassende Informationen zu den Einfuhrabgaben aber auch zu den Einfuhrbestimmungen sind auf der Market Access Database der Europäischen Union veröffentlicht. Für eine Abfrage ist der HS Code (die ersten vier Stellen der Zolltarifnummer) anzugeben und das Bestimmungsland.
Mit einer Reihe von Ländern hat die Europäische Union Handelsabkommen geschlossen, in deren Rahmen EU-Ursprungswaren zollfrei oder zollbegünstigte eingeführt werden können.
Im internationalen Warenverkehr wird im Bestimmungsland für die Einfuhr von Waren oftmals die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gefordert. Dies kann nach den Vorgaben des Käuferlandes nur für bestimmte Warenbereiche gelten (zB in der EU für Textilien oder Stahlwaren) oder auch generell für alle Waren (wie in einigen arabischen Ländern).
Temporäre Ausfuhr von Waren aus der EU - Carnet ATA
Das Carnet ATA ist ein internationaler Zollvormerkschein, der es ermöglicht, Waren zu bestimmten Verwendungszwecken temporär in einem Teilnehmerstaat des Abkommens einzuführen, ohne dass hierfür Zollabgaben erhoben werden.
- Waren für Messen, Ausstellungen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen
- Waren zur Ansicht, Erprobung oder zu Versuchszwecken
- Waren zur Präsentation, Schaustellung oder bei Wettbewerben
- Waren zu vorübergehenden Benutzung (zB Berufsausrüstung)
- Waren zu unterrichtenden oder wissenschaftlichen Zwecken
- Waren zum Gebrauch durch Reisende und für Sportausrüstungen
Die Dienstleistungsfreiheit in der Europäischen Union ermöglicht Tiroler Unternehmen auch grenzüberschreitend ihre Dienstleistungen anzubieten bzw. gewerblich tätig zu werden.
Für die Ausübung des Gewerbes und das Durchführen von Aufträgen können auch Mitarbeiter entsendet werden.
Eine Voraussetzung für das grenzüberschreitende Arbeiten vom österr. Standort aus ist aber, dass es sich um bestellte gewerbliche Tätigkeiten handelt. Die Auftragsakquisition muss bereits im Heimatstaat erfolgen. Jede Schaffung einer festen Einrichtung im anderen Mitgliedstaat (auch Bestell- und Kundenbetreuungsbüros) setzt bereits die Gewerbeberechtigung und -anmeldung im anderen Staat voraus.
Gewerberecht
Auch für das temporäre Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat, gelten gewerberechtlich die Anforderungen des Aufnahmestaates, wobei die meisten Tätigkeiten (insbesondere im Handwerk) durch die Berufsanerkennungs-Richtlinie ausgeübt werden können. Im Falle der Reglementierung im Aufnahmestaat ist Voraussetzung für den Zugang, dass das jeweilige Gewerbe im Heimatstaat ebenfalls reglementiert ist. Sollte dies nicht der Fall sein, genügt eine bereits zweijährige bestehende Selbständigkeit in Österreich, um auch im jeweils anderen Mitgliedstaat dieselben Tätigkeiten ausüben zu dürfen.
Vor Aufnahme einer handwerklichen Tätigkeit ist aber auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine so genannte Dienstleistungsanzeige bei den Behörden des Aufnahmestaates vorzunehmen.
Für Gesundheitsberufe bzw. Makler und Vermittlertätigkeiten gelten oftmals zusätzliche Anerkennungsbestimmungen bzw. Eintragungs- und Registrierungspflichten.
Arbeits- und Aufenthaltsrecht - Meldepflichten bei Ausübung
Viele Mitgliedstaaten der EU fordern von ausländischen Unternehmen vor Entsendung eine Meldung über den Einsatzort und über die entsendeten Personen. Hierzu sind oftmals spezielle Formulare (zB für Bauarbeiten in Deutschland) zu verwenden.
Arbeitsrecht und die Entlohnung folgen den Bestimmungen des Gastlandes. Auch die Entsendung von Nicht-EU-Bürgern kann durch zusätzliche Visumpflichten erschwert werden.
Steuerrecht
Dienstleistungen oder handwerkliche Arbeiten für ausländische Kunden, unterliegen in Bezug auf die Umsatzsteuer oftmals einer ausländischen Besteuerung. Ob aber der Leistungserbringer diese Steuer bei der ausländischen Behörde abführen muss oder der Auftraggeber Steuerschuldner wird, ist in umfangreichen Bestimmungen geregelt. Bei Aufträgen von Endverbrauchern wird aber immer der leistende Unternehmer in die Pflicht genommen und muss sich daher in vielen Fällen im anderen Mitgliedstaat steuerlich registrieren. Insbesondere bei Sprachschwierigkeiten ist oftmals ein Steuervertreter notwendig. Ob auch im Ausland zusätzliche Einkommensteuern/Quellensteuern zu entrichten sind, wird in den
Eine übersichtliche Zusammenfassung zu den Entsendebestimmungen nach Italien und in die Schweiz sind auf den Homepages von EURES TransTirolia bzw. für Deutschland auch auf der Homepage des deutschen Zolls veröffentlicht sowie im Tiroler Exporthandbuch.
Ansprechpartner: Robert Jung
Beim Import von Waren aus Drittländern in die EU werden vom Zoll die Einfuhrabgaben berechnet und erhoben bzw. die Zulässigkeit der Einfuhr der Ware auf Basis der gemeinsamen Handelspolitik geprüft. Die Einfuhrabgaben setzen sich zusammen aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer bzw. einer evtl. Verbrauchsteuer.
Zoll: Der Zoll kann für eine Reihe von Lieferländern vermieden werden, wenn bei der Einfuhr nachgewiesen wird, dass die Ware den Ursprung im jeweiligen Lieferland hat (durch EUR.1 oder Ursprungserklärung). Für Entwicklungsländer gewährt die EU darüber hinaus besondere Zollbegünstigungen. Die Höhe der Zollsätze kann im gemeinsamen Zolltarif TARIC abgefragt werden. Für die korrekte Abfrage der Zollsätze ist es aber notwendig, die Ware im Zolltarif der richtigen Zolltarifnummer zuzuordnen.
Strafzölle: Im Falle von Preisdumping (der Preis der Ware am Inlandsmarkt des Exportlandes ist höher als der Exportpreis) werden häufig auch so genannte Antidumpingzölle erhoben. Eine Liste des betroffenen Warenkreises und der Lieferländer bzw. die Höhe der jeweiligen Strafzölle ist auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht.
Einfuhrumsatzsteuer: Die EUST steht analog zur Umsatzsteuer im Inland und wird vom Zoll erhoben. Die EUST kann von zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden. Im Rahmen eines Stundungsverfahrens ist es auch möglich, dass anstelle der Erhebung durch den Zoll, die EUST direkt auf das Steuerkonto des Importeurs belastet und erst zum 15. des Folgemonats abgeführt wird.
Verbote und Beschränkungen: Im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik wird auch vom Zoll geprüft, ob die Ware überhaupt eingeführt werden kann (Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen, Einfuhrverbote etc.)
Eine allgemeine Zusammenfassung zum Thema Einfuhr von Waren in die EU ist auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich veröffentlicht.
Ansprechpartner: Robert Jung
Bei Warenliefergeschäften kann durch Vereinbarung einer INCOTERMS-Klausel (standardisierte Lieferbedingungen im internationalen Handel) Verantwortung und Risiko zwischen Lieferanten und Käufer aufgeteilt und geklärt werden. Auch wenn die gewünschte Lieferbedingung im Kaufvertrag durch eine eigene Wortwahl vereinbart werden kann, ist die Verwendung der INCOTERMS empfehlenswert, da sie international harmonisiert, verstanden und anerkannt werden und daher auch bei unterschiedlichen Handelsgewohnheiten Unsicherheiten und Missverständnisse vermeiden.
Dabei regeln die INCOTERMS folgende drei Hauptbereiche:
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Wer muss welche Verpflichtungen in Bezug auf den Transport übernehmen?
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Wer hat welche Kosten zu tragen?
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Wer trägt welches Risiko?
Im Rahmen der Nebenfunktionen regeln die INCOTERMS auch:
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Die Beschaffung der Warendokumente
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Die Beschaffung der Transportdokumente
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Eindecken einer Versicherung
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Verpflichtungen in Bezug auf Weitergabe von Informationen
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Verpflichtung zur Warenprüfung
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Die Verpackung
Rechtsberatung im Auslandsgeschäft
Als international tätiges Unternehmen kann es sehr wichtig sein, vor Abfassung eines internationalen Vertrages oder sonstiger Vereinbarungen genau über möglicherweise auftretende rechtliche Schwierigkeiten informiert zu sein. Im Auslandsgeschäft stellen sich häufig Fragen wie welches Recht ist anwendbar? Welcher Gerichtsstand ist für etwaige Klagen zuständig? Ist ein ergangenes Urteil im jeweiligen Land auch anwendbar usw.
Die Wirtschaftskammer Tirol berät Sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen, die sich im Auslandsgeschäft ergeben.
Ansprechpartner: Mag. Stephanie Fritz
Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten
Zolltarifnummern
Jede Ware kann im Zolltarif einer Zolltarifnummer zugeordnet werden. Durch Kenntnis der Zolltarifnummern ist es möglich zu prüfen, welcher Zollsatz bei der Einfuhr der Ware aus dem Drittland zur Anwendung kommt bzw. welche Beschränkungen (Verbote etc.) bei der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware zu beachten sind.
Eine Möglichkeit für die Einreihung der Ware in den Zolltarif ist die einmal im Jahr veröffentlichte Kombinierte Nomenklatur (KN). Der TARIC (europäischer Zolltarif) baut auf der KN auf.
Die Zolltarifnummern können auch in der elektronischen Datenbank TARIC abgerufen werden. Unter „Taric Code“ werden durch das Anklicken von "Blätter" die 21 Abschnitte bzw. 97 Kapitel des Zolltarifes geöffnet.
Wichtig für eine richtige Einreihung in den Zolltarif sind die Anmerkungen zu jedem Kapitel. Diese sind im elektronischen TARIC leider nicht veröffentlicht, jedoch in der oben genannten KN - am Beginn eines jeden Kapitels. Ebenso sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur zu beachten (Seite 11ff in der KN).
Hilfreich für die korrekte Einreihung der Ware in den Zolltarif sind die Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur. Diese wurden zuletzt im Mai 2008 veröffentlicht.
Ein wertvolles Hilfsmittel um die Ware in den Zolltarif einzureihen, bieten auch die verbindlichen Zolltarifauskünfte, welche auf einer Datenbank der Europäischen Kommission regelmäßig aktualisiert veröffentlicht werden.
In dieser Datenbank werden sämtliche in der Vergangenheit bei den Zollstellen eingereichten Anträge auf verbindliche Einreihung in den Zolltarif veröffentlicht. Mit einer Vielzahl von Schlagwörtern kann nach einer bestimmten Ware gesucht werden bzw. ist es auch möglich durch Angabe der in Frage kommenden Zolltarifnummern zu prüfen, ob für eine bestimmte Ware schon in der Vergangenheit eine verbindliche Einreihung in den Zolltarif beantragt worden ist bzw. welcher Tarifnummer die Ware zugeordnet wurde.
Bei Einreihungsschwierigkeiten oder Konkurrenz zwischen zwei oder mehreren Zolltarifnummern, in welche eine Ware zugeordnet werden könnte, ist es empfehlenswert einen Antrag auf verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) beim Zollamt Wien zu stellen. Das Einreihungsergebnis ist in der gesamten EU verbindlich und grundsätzlich sechs Jahre gültig. Insbesondere im Import und im Bereich der Preiskalkulation schafft eine VZTA Rechtssicherheit.
Ansprechpartner: Robert Jung
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