Mitarbeitermanagement in wirtschaftlich schwierigen Zeiten

01.02.2010
Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Kündigung als einzige Lösung? Nein – Wir stellen Ihnen attraktive Alternativen vor

Wenn der Druck der Personalkosten zu stark wird, denkt man in erster Linie an Personalabbau, also an Kündigungen oder einvernehmliche Auflösungen, durch die aber wertvolles Know-How der Mitarbeiter verloren gehen kann. Es gibt eine ganze Reihe anderer effizienter Maßnahmen, die hier kurzfristig Abhilfe schaffen können, ohne dass gleich die „Notbremse“ gezogen werden muss.
Als Beispiel dafür wollen wir Ihnen den richtigen Umgang mit bereits vereinbarten Überstundenpauschalen zeigen, da in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nur in Ausnahmefällen Mehr- und Überstunden von den Mitarbeitern geleistet werden sollen, die Pauschalen aber dennoch vereinbarungsgemäß in vollem Umfang vom Arbeitgeber zu bezahlen sind.

Es gibt 2 Varianten:


Echtes Überstundenpauschale
Das echte Überstundenpauschale ist ein konkreter ziffernmäßiger Betrag, der zusätzlich zum monatlichen Bezug zwecks Abgeltung von Überstunden ausgezahlt wird. Es scheint im Rahmen der Lohnverrechnung als eigener Entgeltbestandteil auf und wird bei Berechnung der Sonderzahlungen – soweit der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht - nicht berücksichtigt.


Vorsicht: Das echte Überstundenpauschale ist auch zu bezahlen, wenn keine oder weniger Überstunden geleistet werden, als durch das Pauschale abgedeckt sind. Das einseitige Kürzen oder Streichen des Überstundenpauschales ist nicht möglich.


Tipp! Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, rechtswirksam zu vereinbaren, dass das echte Überstundenpauschale widerrufen werden kann oder auf bestimmte Zeit beziehungsweise auf vorübergehende Arbeiten beschränkt wird.

Unechtes Überstundenpauschale (All In-Vereinbarung)
Das unechte Überstundenpauschale ist die Vereinbarung, dass mit der Überzahlung auf den kollektivvertraglichen Mindestbezug geleistete Überstunden abgegolten sind. Es scheint im Rahmen der Lohnverrechnung nicht als eigener Entgeltbestandteil auf und muss bei Berechnung der Sonderzahlungen als unselbständiger Bestandteil von Lohn oder Gehalt berücksichtigt werden.


Vorsicht: Das unechte Überstundenpauschale ist auch zu bezahlen, wenn keine oder weniger Überstunden geleistet werden, als durch die Überzahlung abgedeckt sind. Das einseitige Abgehen bzw. die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehaltes ist bei einem unechten Überstundenpauschale nicht möglich, da die Überzahlung über
dem kollektivvertraglichen Mindestbezug unselbständiger Bestandteil von Lohn oder Gehalt ist.


Tipp! Da ein einseitiges Abgehen von der unechten Überstundenpauschale nicht möglich ist bzw. der Widerrufsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, sollte mit dem Mitarbeiter eine schriftliche Vereinbarung über die Neuregelung des Gehalts bzw. des Lohnes abgeschlossen werden. Das/der kollektivvertragliche Mindestgehalt/-lohn darf jedoch keinesfalls unterschritten werden.

Interesse an andere Möglichkeiten des Mitarbeitermanagement? Dann lesen Sie HIER den Vortrag von Dr. Günter Steinlechner, Leiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Wien vom 15. Oktober 2009.

 

Weitere Informationen:

Novelle des Behinderteneinstellungsgesetzes - Folder mit wichtigen Infos zum Thema

 

 

mein.wko.at

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