Art und Umfang - Informationen - Erste-Hilfe-Kasten

Allgemeines

Arbeitgeber müssen in jeder Arbeitsstätte geeignete Vorkehrungen treffen, damit Arbeitnehmern Erste Hilfe geleistet werden kann.

Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Vorsicht!

Die Arbeitsinspektorate überprüfen die Erfüllung dieser Vorschriften.

Art und Umfang

Die bereitzustellende Erste-Hilfe-Ausstattung muss nach Art und Umfang

  • der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer,
  • der Art der Arbeitsvorgänge,
  • den verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe sowie
  • den möglichen Verletzungsgefahren

angemessen sein.

Sie ist in staubdicht schließenden Behältern in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.

Erste-Hilfe-Informationen

In unmittelbarer Nähe des Behälters mit der Erste-Hilfe-Ausstattung müssen

  • eine ausführliche Anleitung zur Erste-Hilfe-Leistung,
  • die Namen der Erst-Helfer,
  • die Notrufnummer der Rettung sowie
  • Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser

vorhanden bzw. angeführt sein.

Vorsicht!

In der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte muss ein Telefon existieren, das die Arbeitnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.

Mittel für den Verletztentransport

In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Mittel für den Verletztentransport (z.B. Tragebahren) in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte dafür müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.

Sanitätsräume

Wenn regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer in einer Arbeitsstätte beschäftigt sind, muss ein Sanitätsraum zur Verfügung stehen. Dieser muss mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein, die eine rasche und wirksame Erste-Hilfe-Leistung ermöglichen. Sanitätsräume müssen leicht zugänglich und gut sichtbar gekennzeichnet sein

Erste-Hilfe-Kasten

Die ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Arbeitsstätten und Baustellen“ legt Anforderungen, Inhalt und Prüfung von Erste-Hilfe-Kästen fest.

Vorsicht!

Die Anzahl der erforderlichen Verbandkästen ist von der Anzahl der Arbeitnehmer, den Gefahrenpotentialen und der raschen Erreichbarkeit (Erste-Hilfe-Leistung innerhalb von 3 Minuten) abhängig.

Ob mehrere kleine Verbandkästen an ausgewählten Stellen oder ein großer Verbandkasten an zentraler Stelle vorteilhafter ist, bleibt dem Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung überlassen.

Als Richtwerte gelten:

  • Typ 1 für Bereiche bis 5 Arbeitnehmer,
  • Typ 2 für Bereiche bis 20 Arbeitnehmer.

Bei mehr als 20 Arbeitnehmern ist die Anzahl der Verbandkästen entsprechend den Richtwerten und den sonstigen betrieblichen Gegebenheiten zu ermitteln.


Stand: Mai 2010


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Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

 

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