1. Seit wann gibt es die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht mehr?
Stichtag für den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der 1.8.2008.
2. Müssen irgendwelche Schritte bei Schenkungen gesetzt werden?
Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig sind.
3. Welche Art Zuwendungen sind von der Meldepflicht betroffen?
Kapitalvermögen (Sparbücher, Bargeld, Wertpapiere, Aktien), Unternehmen(santeile) und Beteiligungen, sowie Sachvermögen (bewegliches körperliches Vermögen, Rechte und Lizenzen).
4. Gibt es Betragsgrenzen?
Erst ab einer Vermögensgrenze von EUR 50.000 pro Jahr zwischen Angehörigen und EUR 15.000 innerhalb von fünf Jahren zwischen Nichtangehörigen muss die Meldung erfolgen.
5. Wer gilt als Angehöriger?
Die genaue Definition (im Sinn des §25BAO) ist in der Erläuterung zum Formular Schenk1 (www.bmf.gv.at) nachzulesen.
6. Gibt es Ausnahmen von der Meldeverpflichtung?
Keine Anzeigeverpflichtung besteht etwa für:
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übliche Gelegenheitsgeschenke unter EUR 1.000 und Hausrat
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Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
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Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen und Geldforderungen an Kirchen, inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
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Gewinn aus Preisausschreiben, Gewinnspielen
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unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
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Grundstücke
7. Wer muss melden und innerhalb welches Zeitraumes muss gemeldet werden?
Die Meldung muss innerhalb von 3 Monaten ab Erwerb bzw. ab erstmaligem Überschreiten der Wertgrenzen elektronisch (bei Zumutbarkeit) erfolgen und betrifft den Erwerber und den Zuwendenden gleichermaßen, wie auch Notare und Rechtsanwälte, wenn sie am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben.
8. Bei welchem Finanzamt muss die Meldung eingebracht werden?
Die Anzeige kann bei jedem Finanzamt (außer beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) eingebracht werden.
9. Wie heißt das entsprechende Formular und wo ist es abrufbar?
Das Formular heißt Schenk1 und ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar www.bmf.gv.at .
10. Was passiert, wenn die Meldung nicht gemacht wird?
Es kann eine Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes verhängt werden. Eine Selbstanzeige ist nur bis 1 Jahr ab dem Ende der Meldepflicht möglich.
11. Kam es auch zu einer Änderung im Grunderwerbsteuergesetz?
Der vormals im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geltende (anteilige) Freibetrag für Unternehmensübertragungen in Höhe von EUR 365.000 wurde in das Grunderwerbssteuergesetz für unentgeltliche Grundstücksübertragungen übernommen.
12. Welche Auswirkung hat das Schenkungsmeldegesetz auf das Stiftungseingangs-steuergesetz?
Bitte nachzulesen auf unserem Infoblatt „Schenkungsmeldegesetz“ auf www.wko.at.
13. Wo ist das Gesetz zu diesen Regelungen nachlesbar?
Rechtsgrundlagen ist das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG 2008), welches unter www.ris.bka.gv.at abrufbar ist.
Stand: Jänner 2013
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