Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)

24.05.2013

Alle Informationen auf einen Blick

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) ist eine spezielle Steuernummer, die der Identifikation gegenüber anderen Unternehmen dient.

Die UID-Nummer wird den Unternehmen automatisch vom Finanzamt zugeteilt.

Abweichend davon erhalten folgende drei Gruppen die UID-Nummer nur auf Antrag:

 
  • Pauschalierte Land- und Forstwirte

  • Unternehmen, die nur Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. Kleinunternehmer)

  • Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen

Diese Unternehmer müssen glaubhaft machen, dass sie die UID-Nummer für innergemeinschaftliche (ig) Lieferungen (Warenverkäufe in die EU), innergemeinschaftliche (ig) Erwerbe (Wareneinkäufe aus der EU) oder ig Dienstleistungen benötigen.

Juristische Personen, die keine Unternehmereigenschaft besitzen oder Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

In der Regel brauchen diese Gruppen die UID-Nummer für die Steuerfreiheit von ig Lieferungen nicht, weil ihre persönliche Steuerbefreiung vorgeht. Ig Erwerbe tätigen sie nur dann, wenn ihre Erwerbe entweder über der Erwerbsschwelle (€ 11.000,-- pro Jahr) liegen oder sie auf diese verzichten. Nähere Details dazu finden Sie in unserem Infoblatt „Wareneinkauf aus der EU“.

Detailregelungen für Kleinunternehmer finden Sie in unserem Infoblatt „Kleinunter-nehmerregelung (Umsatzsteuer)“. Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist nicht

erforderlich. Verwendet ein Kleinunternehmer im Ausland seine UID verzichtet er damit automatisch auf die Erwerbsschwelle.

Für den Antrag ist das Formular U 15 zu verwenden.

Hinweis:

Jeder Unternehmer erhält grundsätzlich nur eine UID-Nummer, auch wenn er mehrere Betriebe hat bzw. Tätigkeiten ausübt. Filialbetriebe oder Zweigniederlassungen erhalten daher keine eigene UID-Nummer! Nur größere Körperschaften öffentlichen Rechts können mehrere Umsatzsteuernummern und damit auch mehrere UID-Nummern erhalten.

Meldungen betreffend UID-Nummer:

Unternehmer sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die für die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer maßgebend gewesen sind, insbesondere die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit, dem Finanzamt binnen eines Kalendermonats anzuzeigen.

Ausländische Unternehmen

Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland erhalten auf Antrag ebenfalls unter Verwendung des Formulars U 15 eine UID-Nummer, wenn entweder Registrierungspflicht besteht oder sie freiwillig eine Veranlagung beantragen. Zuständig ist das Finanzamt Graz-Stadt.

Weitere Hinweise dazu finden ausländische Unternehmen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter: https://www.bmf.gv.at/

Hinweis:

Die Erteilung einer UID-Nummer erfolgt mittels Bescheid. Ebenso erfolgt die Zurücknahme in Bescheidform, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben, z.B. Betriebsaufgabe.

Wozu braucht man eine UID-Nummer?

Bei Umsätzen im Binnenmarkt ermöglicht die Verwendung der UID-Nummer durch die beteiligten Unternehmen mehrwertsteuerfreie Lieferungen oder die Verlagerung des Leistungsortes bei bestimmten Leistungen.

Die UID-Nummer ist bei Inlandsumsätzen Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechnung.

Hinweis:

Seit 1.Juli 2006 muss auch die UID-Nummer des inländischen Leistungsempfängers auf Rechnungen über € 10.000,-- angeführt werden.

Nähere Details entnehmen Sie unserem Infoblatt „Erfordernisse einer Rechnung“.

Die UID-Nummer des Rechnungsempfängers ist auch in den Fällen des Übergangs der Steuerschuld (z.B. Bauleistung oder Lieferung von Schrott) auf der Rechnung anzuführen.

Überprüfung der UID-Nummer

Das Vorliegen einer korrekten UID-Nummer ist u. a. eine der Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Damit sich Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer eines EU-Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte Bestätigungsverfahren eingeführt.

Die Richtigkeit der UID-Nummer wird vorrangig über Finanz-Online oder über eine MIAS-Selbstabfrage bei der Europäischen Union überprüft. Nur soweit der Unternehmer dies mangels technischer Voraussetzungen (zB kein Internetzugang) unzumutbar ist, können Bestätigungsanfragen ab 1. 8. 2012 an das für das jeweilige Unternehmen zuständige Finanzamt gerichtet werden.

Die Überprüfung ist in zwei Stufen möglich

  • Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit der in der Anfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer ohne Bezug auf ein bestimmtes „Unternehmen“ bestätigt.

  • Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren): Hier wird die Gültigkeit der in der nfrage angeführten, ausländischen UID-Nummer für einen bestimmten Namen unter einer bestimmten Anschrift bestätigt.

Tipp!

Die Anfrage nach Stufe 1 ist in jenen Fällen ausreichend, in denen eine dauernde Geschäftsbeziehung besteht. Bei der Neuaufnahme einer Geschäftsbeziehung ist eine Anfrage nach Stufe 2 und in der Folge in regelmäßigen Abständen eine nach Stufe 1 anzuraten.

 
Hinweis:

Nur mit Namen und Adresse des ausländischen Geschäftspartners erhalten Sie keine Auskunft über dessen UID-Nummer.

Die praktische Bedeutung einer Bestätigung besteht im Vertrauensschutz des Anfragenden:

Wurde die UID-Nummer überprüft, kann sich der Anfragende auf die Gültigkeit verlassen. Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann nicht wegen einer sich nachträglich als falsch herausstellender UID-Nummer aberkannt werden.

Aufbau der UID-Nummern

Nachstehende Tabelle zeigt den Aufbau der UID-Nummern in den einzelnen EU-Ländern.

 

Land

Länderkenn-
zeichen

weitere Stellen

Beispiel

Belgien
BE
9
BE123456789)
Bulgarien
BG
9 oder 10
BG123456789(0)
Dänemark
DK
8
DK12345678
Deutschland
DE
9
DE123456789
Estland
EE
9
EE123456789
Finnland
FI
8
FI12345678
Frankreich
FR
2 Zeichen 9 Ziffern
FRXX123456789
Griechenland
EL
9
EL123456789
Irland
IE
8 1)
IE1A345678
Italien
IT
11
IT12345678901
Lettland
LV
11
LV12345678901
Litauen
LT
9 oder 12
LT123456789(012)
Luxemburg
LU
8
LU12345678
Malta
MT
8
MT12345678
Niederlande
NL
12 1)
NL123456789B12
Österreich
AT
U und 8 Stellen
ATU12345678
Polen
PL
10
PL1234567890
Portugal
PT
9
PT123456789
Rumänien
RO
10
RO1234567890
Schweden
SE
12
SE123456789012
Slowakei
SK
9 oder 10
SK012345678(9)
Slowenien
SI
8
SI12345678
Spanien
ES
9 1)
ES123456789
Tschechische Republik
CZ
8, 9 oder 10
CZ12345678(90)
Ungarn
HU
8
HU12345678
Vereinigtes
Königsreich
GB
5, 9 (oder 12)
GB12345
GB123456789(012)
Zypern
CY
9
CY12345678A
 

1) in den „weiteren“ Stellen nach dem Ländercode können auch Buchstaben enthalten sein

 
  Stand: Oktober 2012

 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0,
 Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0,
 Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0,
Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


 

 

Downloads

zu diesem Dokument