Pflicht zur Verwendung von freiwillig eingebauten Geräten aufgehoben
Bestimmte Fahrten und Fahrzeuge (z.B. unter 50 km, KFZ unter 3,5 Tonnen ohne Anhänger) sind von der Pflicht zu Kontrollgeräten und der damit verbundenen Bürokratie (lückenlose Aufzeichnung von Lenkzeiten, Lenkpausen, Fahrerkarte) ausgenommen. Bis Ende 2009 galt: War im Fahrzeug jedoch ein Kontrollgerät eingebaut (z.B. für Fahrten über 50 km oder für Fahrten mit Anhänger), musste das Kontrollgerät samt allen Maßnahmen immer angewendet werden, d.h. auch für ausgenommene Fahrten.
Mit 1.1.2010 wurden die betroffenen Unternehmen von der unnötigen Bürokratie befreit. Bei ausgenommenen Fahrten ist das Kontrollgerät nicht zu verwenden, ein Fahrtenbuch reicht nun.
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