Abfälle zur Verwertung sind bis 31. Dezember 2012 zu notifizieren
Die Verbringung von Abfällen nach Bulgarien zur Verwertung, die in Anhang III angeführt sind, unterliegen generell bis 31. Dezember 2014 dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.
Die zuständigen bulgarischen Behörden können Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfälle, die in Art 63 Abs. 4 Abfallverbringungsverordnung genannt sind, erheben. Die dort aufgeführten Abfälle stammen aus den Anhängen III (Grüne Abfallliste) und IV (Gelbe Abfallliste).
Die möglichen Einwandsgründe für die bulgarischen Behörden zur Verweigerung der Abfallverbringung sind in Art. 11 Abfallverbringungsverordnung genannt. Durch den Beschluss 2010/438/EU der Europäischen Kommission wird die bestehende Ausnahme, dass Einwände gemäß Art. 11 gegen die Verbringung von bestimmten Abfällen zur Verwertung (genannt in Art. 63 Abs. 4 der Abfallverbringungsverordnung), nach Bulgarien vorgebracht werden können, von bisher 31. Dezember 2009 auf 31. Dezember 2012 verlängert. Der Beschluss gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2010.
Überblick zu Notifizierungspflichten in neue Mitgliedsstaaten
Die Abfallverbringungsverordnung sieht eine Notifizierung für Verbringungen von Abfällen des Anhangs III und IIIA (Grüne Liste) in folgende „neue“ EU-Staaten mit folgender Ablauffrist vor:
Mitgliedsstaat Ablauf der Notifizierungspflicht für Grüne Abfälle (Anhang III)
Lettland 31. Dezember 2010
Slowakei 31. Dezember 2011
Polen 31. Dezember 2012
Bulgarien 31. Dezember 2014
Rumänien 31. Dezember 2015
Eine Verbringung von Grünen Abfällen in die anderen „neuen“ EU-Mitgliedstaaten (Tschechien, Slowenien, Litauen, Estland und Ungarn) ist wie in alle andere „alten“ Mitgliedsstaaten möglich. Als Unterlagen sind dort Verwertungsvertrag und Transportpapiere vorgesehen. Die Unterlagen dazu sind unter www.edm.gv.at > Benutzerinformationen/Downloads > Verbringung von Abfällen abrufbar.
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