Änderung mehrerer anlagenrechtlicher Gesetze

31.01.2012

Neue Vorschriften für Gastgärten, für die Beurteilung von neuen Vorhaben bezüglich Luftbelastung und für die Sicherheit auf Baustellen

In der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen sowie dem Mineralrohstoffgesetz gibt es Änderungen von anlagenrechtlichen Bestimmungen.

In allen drei Gesetzen erfolgt eine Anpassung der Vorschriften, wie die Auswirkungen neuer Anlagen auf die Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe im Genehmigungsverfahren zu beurteilen sind. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass der Beurteilungsmaßstab  beim Tagesmittelwert für Feinstaub (PM10) und beim Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid an die EU-Grenzwerte angepasst wird. Die strengeren österreichischen Grenzwerte sind dafür nicht mehr heranzuziehen. Diese Änderungen stellen einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Österreich dar.

In der Gewerbeordnung 1994 gibt es ferner eine Änderung bei den Bestimmungen über Gastgärten. Gastgärten, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze besitzen und in denen besondere Lärmerregung untersagt ist, benötigen für die Zeit von 8:00 bis 23:00 Uhr keine Genehmigung, wenn sie sich auf öffentlichen Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen. Für andere Gastgärten besteht die Genehmigungsfreiheit unter den oben genannten Voraussetzungen für die Zeit von 09:00 bis 22:00 Uhr. Der beabsichtigte Betrieb eines Gastgartens ist der Gewerbebehörde anzuzeigen. Wenn die Voraussetzungen für den genehmigungsfreien Betrieb nicht erfüllt sind, muss die Behörde den Betrieb des Gastgartens untersagen bzw. den Gastgarten schließen.

Auflagen und Einschränkungen der Betriebszeit sind unter den genannten Voraussetzungen nur möglich, wenn Sie zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung von Nachbarn notwendig sind. Nach wie vor kann die Gemeinde die in der Gewerbeordnung festgelegten Betriebszeiten für Gastgärten für bestimmte Gebiete per Verordnung ändern (verkürzen oder verlängern).

Eine weitere Änderung der Gewerbeordnung 1994 verpflichtet Gewerbetreibende dazu, auf Baustellen bestimmte Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Sie müssen bei ihrer eigenen Tätigkeit auf einer Baustelle neben den grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen auch Bestimmungen über Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung etc. beachten. Ferner ist auch in diesen Fällen für entsprechende Koordination mit anderen Professionisten zu sorgen, die gleichzeitig auf der Baustelle arbeiten.

Die Änderungen wurden unter BGBl. I Nr. 65/2010 (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen und Mineralrohstoffgesetz) bzw. BGBl. I Nr. 66/2010 (Gewerbeordnung) kundgemacht und sind am 19. August 2010 in Kraft getreten.


Weitere Informationen:


Änderung des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen und des Mineralrohstoffgesetzes (BGBl. I Nr. 65/2010)
Änderung der Gewerbeordnung 1994 (BGBl. I Nr. 66/2010)