Betroffene Arbeitnehmer - Versetzung auf Tagesarbeitsplatz - Untersuchungen - zusätzliche Ruhezeiten


Mit dem sogenannten EU-Nachtarbeits-Anpassungsgesetz ist das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen zur Gänze aufgehoben worden, da es gegen die Richtlinie 76/207/EWG (Gleichbehandlungs-Richtlinie) verstößt.

Damit entfällt das Frauen-Nachtarbeitsverbot in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Weiters wurde im Arbeitszeitgesetz ein neuer Abschnitt 3a („Nachtarbeit“) eingefügt, der auf Basis der Richtlinie 93/104/EG (Arbeitszeit-Richtlinie) Bestimmungen betreffend Nachtarbeit vorsieht.

Nachtarbeitnehmer

Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die

  • regelmäßig oder, sofern der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht, in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr
  • während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr.

Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz

Der Nachtarbeitnehmer hat auf Verlangen Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieblichen Möglichkeiten, wenn

  • die weitere Verrichtung von Nachtarbeit die Gesundheit nachweislich gefährdet, oder
  • die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
     

Vorsicht!

Ein Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz besteht demnach grundsätzlich nur dann, wenn das Interesse des Nachtarbeitnehmers an der Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz höher zu bewerten ist als zwingende betriebliche Interessen.

Recht auf Information

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, welche die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es, wenn der Arbeitgeber solche Informationen in einer Weise zugänglich macht, die Nachtarbeitnehmern und Tagarbeitnehmern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme ermöglicht.

Untersuchungen

Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.
 

Vorsicht!

Für den Anspruch auf Untersuchungen gilt ein weiterer Nachtarbeitnehmer-Begriff!

Anspruch auf Untersuchungen haben bereits Arbeitnehmer, die

  • regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr
  • während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.

Als Nacht gilt außerdem die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Tipp!

Der Nachtarbeitnehmer hat ein Recht auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes, eine Untersuchungspflicht besteht aber nicht!

Zusätzlichen Ruhezeiten

sind

  • in bestimmten Fällen der Verlängerung der Normalarbeitszeit durch Arbeitsbereitschaft und
  • bei Nachtschwerarbeit

zu gewähren.

Unter „zusätzlichen Ruhezeiten“ ist eine Verlängerung der täglichen Ruhezeit oder einer wöchentlichen Ruhezeit zu verstehen.

Zusätzliche Ruhezeiten sind nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen.

Auflage- und Aushangpflicht

Das Gesetz ist aufzulegen bzw. auszuhängen. Der Auflagepflicht wird aber auch entsprochen, wenn es durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird. Eine analoge Regelung wurde für den Aushang der Arbeitszeiteinteilung vorgesehen.

Es besteht keine Strafbarkeit bei Verletzung der Auflage- und Aushangpflicht.


Stand: Jänner 2009
 

zum Seitenanfang

 

 


Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:
Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907-2330,
Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904,
Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,
Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909,
Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-397,
Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-601,
Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111,
Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-1122,
Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr.
Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

 

 

 

Downloads

zu diesem Dokument