Fragen zum Impressum
Was ist das Impressum und was muss darin enthalten sein?
Das Impressum ist die Offenlegungspflicht der Verantwortlichkeiten nach dem Mediengesetz (MedG).
ACHTUNG! Die Mediengesetz-Novelle ist mit 1.7.2012 in Kraft getreten.
Erweiterte Offenlegungspflichten
Mit Juli trat die neue Offenlegungsregelung in Kraft, die im Zuge der Medientransparenz erlassen wurde.
Von der Neureglung betroffen sind nicht nur Medienunternehmer, sondern auch Inhaber von Websites und Versender von Newslettern.
Kleine Websites und kleine Newsletter
Darunter versteht man Produkte, die nur eine Präsentation des Medieninhabers enthalten (z.B. ein bloßer Webshop), nicht aber redaktionelle Beiträge, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung geeignet sind. Hier gibt es keine Änderungen, wie bisher sind folgende Angaben notwendig:
- Name bzw. Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand und
- Wohnort bzw. Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers.
Große Websites und große Newsletter
Geht der Inhalt von Websites und Newslettern über die bloße Präsentation des Medieninhabers und seiner Produkte hinaus, ist mehr anzugeben. Das liegt dann vor, wenn redaktionelle Beiträge bzw. solche, die zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung geeignet sind, bereitgestellt werden. Anzugeben sind dann:
- Name/Firma des Medieninhabers
- Unternehmensgegenstand
- Wohnort/Sitz (Niederlassung) des Medieninhabers
- Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie”
- Firma/Sitz/Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist
- bei Gesellschaften und Stiftungen: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrats
- bei Gesellschaften: Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligung inkl. Treuhandverhältnissen und stillen Beteiligungen
- bei Vereinen auch Vorstand und Vereinszweck
- bei Stiftungen auch Stifter und Begünstigte.
Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzugeben usw.
Dabei besteht für direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung die Verpflichtung, dem Medieninhaber auf Aufforderung die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
Die Offenlegung kann bei gedruckten Newslettern auch künftig über einen Link auf die Website erfolgen.
Auswirkungen auf den Print-Bereich
Die Neuerungen sind auch für den Print-Bereich relevant, z.B. für gedruckte Newsletter oder Magazine. In Druckwerken hat die Offenlegung der genannten Informationen im Impressum jedes einzelnen Druckwerks zu erfolgen. Davor musste bei körperlichen Medienwerken die Offenlegung alljährlich nur einmal erfolgen. Alternativ dazu kann man jetzt die Offenlegung auch durch einen Hinweis auf eine Website erfüllen. Diese Offenlegung auf der Website muss dann aber ständig leicht und unmittelbar auffindbar sein.
Erhöhung der Verwaltungsstrafen
Die Strafe, die im Fall der Nichtbefolgung verhängt werden kann, wurde drastisch angehoben, der Höchstsatz für Verwaltungsstrafen beträgt nunmehr 20.000 Euro (davor waren es 2180 Euro).
Muss auch auf Plakaten ein Impressum angegeben werden?
Ja. § 24. (1) des Mediengesetzes besagt: Auf jedem Medienwerk sind der Name oder die Firma des Medieninhabers und des Herstellers sowie der Verlags- und der Herstellungsort anzugeben.
Weitere Informationen zum Dokument
Dieses Dokument wurde erstellt von FV Werbung u. Marktkommunikation (Wirtschaftskammer Österreich).
Rückfragen an: FV Werbung und Marktkommunikation
Ergänzungen und Ansprechpartner anderer Organisationseinheiten
Nähere Informationen – Wirtschaftskammer Salzburg (Wirtschaftskammer Salzburg)
Das meint das Team von Wirtschaftskammer Salzburg zu diesem Inhalt:
Dr. Peter Enthofer, Bereichsleiter Allgemeines Unternehmensrecht, Wirtschaftskammer Salzburg
Tel.: 0662/8888-321
E-Mail: penthofer@wks.at
AnsprechpartnerIn Wirtschaftskammer Salzburg: Mag. Birgit Huber, MBA
Ihre Meinung ist gefragt
Geben Sie hier Ihre Bewertung ab.
Möchten Sie den Artikel kommentieren,
melden Sie sich bitte an
.
Ihre Bewertung:







