Kapazitätsangabe auf wiederaufladbaren Geräte- und Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren
Mit der Verordnung Nr. 1103/2010/EU vom 30. November 2010 wurden die bereits mit der Batterierichtlinie (2006/66/EG) angekündigten Kennzeichnungsvorschriften für Batterien und Akkumulatoren verlautbart. Vom Geltungsbereich betroffen sind sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und –akkumulatoren sowie Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren, die erstmals nach dem 30. Mai 2012 (18 Monate nach Verlautbarung) in Verkehr gesetzt werden. Die Verordnung gilt direkt in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Die nach vorgegebenen Normen zu ermittelnde Kapazität ist an der Batterie bzw. dem Akkumulator in einer vorgegebenen Mindestgröße bzw. Anbringungsstelle anzugeben. Bei Fahrzeugbatterien und –akkumulatoren ist zusätzlich der Kaltstartstrom anzugeben.
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