Die vorliegende Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz sieht eine Umsetzung des nationalen Aktionsplanes über die Gleichstellung von Frauen und Männer am Arbeitsmarkt vor.
Einkommensbericht gemäß § 11a Gleichbehandlungsgesetz
Jeder Arbeitgeber, der dauernd mehr als 150 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, wird verpflichtet, zweijährlich einen Bericht zur Einkommensanalyse zu erstellen. Dieser Bericht hat Angaben über die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar - betrieblichen Verwendungsgruppe zu enthalten. Weiters ist die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den – wenn verfügbar - einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen und das arbeitszeitbereinigte Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und von Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar - betrieblichen Verwendungsgruppen und – wenn verfügbar - Verwendungsgruppenjahren anzugeben. Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.
Der Bericht ist anonymisiert zu erstellen. Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen sind nicht zulässig. Dieser Bericht ist dem zuständigen Zentralbetriebsrat oder wenn dieser nicht besteht, dem Betriebsausschuss bzw. wenn dieser auch nicht besteht, dem Betriebsrat im 1. Quartal des nachfolgenden Jahres zu übermitteln. Besteht auch kein Betriebsrat, so ist der Einkommensbericht im Betrieb in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind die Organe der Arbeitnehmerschaft sowie auch die einzelnen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Inkrafttreten:
Die Einführung dieses Einkommensberichtes erfolgt schrittweise bis 2014.
Für ArbeitgeberInnen, die dauernd mehr als 1000 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, ist die Verpflichtung zur Erstellung dieses Einkommensberichtes 2011 in Kraft getreten.
Für ArbeitgeberInnen, die dauernd zwischen 501 bis 1000 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, trat die Regelung mit 1. Jänner 2012 in Kraft (Berichterstellung im 1. Quartal 2012 für das Jahr 2011).
Für ArbeitgeberInnen, die dauernd zwischen 251 bis 500 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, tritt die Verpflichtung mit 1. Jänner 2013 in Kraft (Erstellung des Einkommensberichtes im 1. Quartal 2013 für 2012).
Für ArbeitgeberInnen, die dauernd zwischen 151 bis 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, tritt die Verpflichtung zur Erstellung des Einkommensberichtes mit 1. Jänner 2014 in Kraft (Berichterstellung im 1. Quartal 2014 für das Jahr 2013).
Angabe des Mindestentgeltes im Stelleninserat
Arbeitgeber oder private Arbeitsvermittler oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechtes werden verpflichtet, in der Ausschreibung das „für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht“. Der Geltungsbeginn dieser Regelung trat mit 1.3.2011 in Kraft.
Eine Bestrafung bei Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung wurde mit 1. Jänner 2012 eingeführt. Dabei wird beim ersten Verstoß eine Ermahnung und erst bei wiederholten Verstößen eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,-- verhängt.
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