Die sozialrechtlichen Änderungen 2011 betreffen insbesondere die Altersteilzeit, Verzugszinsen, die Pensionen und die Ausgleichszulage.
Änderungen bei der Altersteilzeit:
Ab 2011 wurde das Zugangsalter zur Altersteilzeit mit dem 53. Lebensjahr für Frauen und dem 58. Lebensjahr für Männer dauerhaft fixiert. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit ist daher für 7 Jahre möglich. Bei der Blockzeit-Variante beträgt die Ersatzrate (Förderung an den Arbeitgeber) aber nur mehr 50 % anstatt bisher 55 %. Diese Änderungen gelten für Altersteilzeitfälle, die zur Gänze ab 01.01.2011 zuerkannt wurden.
Verteuerung des Nachkaufs für Schul- und Studienzeiten:
Seit 2011 betragen die Kosten für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten einheitlich
€ 937,08 (Wert 2010) pro Monat an Stelle von € 312,36 für einen Schulmonat bzw.
€ 624,72 für einen Studienmonat. Erfolgte die Antragstellung für einen Nachkauf jedoch noch vor Kundmachung dieses Gesetzes, dann bleibt es bei den davor gültigen niedrigeren Nachkaufbeträgen.
€ 937,08 (Wert 2010) pro Monat an Stelle von € 312,36 für einen Schulmonat bzw.
€ 624,72 für einen Studienmonat. Erfolgte die Antragstellung für einen Nachkauf jedoch noch vor Kundmachung dieses Gesetzes, dann bleibt es bei den davor gültigen niedrigeren Nachkaufbeträgen.
Anhebung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung nach GSVG:
Der Pensionsversicherungsbeitrag beträgt im ASVG (also für Dienstnehmer) 22,8 %. Der Pensionsversicherungsbeitrag für gewerbliche Unternehmer betrug 2010 16,25 % und hätte nach den bisherigen Bestimmungen in 0,25 Prozentschritten bis 2015 auf 17,5 % ansteigen sollen. Ab 2011 erhöhte sich dieser Prozentsatz unmittelbar auf 17,5 %.
Höhere Verzugszinsen bei Beitragsrückständen:
Die Verzugszinsen für von Unternehmen verspätete entrichtete Sozialversicherungsbeiträge wurden ab dem Jahr 2011 von bisher 6,01 % auf 8,38 % angehoben. Das ist ein Wert von 8 % über dem Basiszinssatz, wobei der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz für das jeweils nächste Kalenderjahr heranzuziehen ist. Diese Verzugszinsen werden für nicht zeitgerecht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge eingehoben.
Erschwerung des Zugangs zur Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung):
Für männliche Versicherte ab dem Jahrgang 1954 wurde das Anfallsalter vom derzeit 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Für weibliche Versicherte hat es einen stufenweisen Anstieg des Anfallsalters vom 55. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr für die Jahrgänge 1959 bis 1965 gegeben. Gleichzeitig wurde für die weiblichen Versicherten dieser Jahrgänge das Ausmaß der erforderlichen Beitragsmonate von 480 Beitragsmonaten um jeweils 24 bzw. 12 Beitragsmonate angehoben. Bei Männern ab dem Jahrgang 1954 und Frauen ab dem Jahrgang 1959 wurden seit 2011 nur mehr Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Krankengeldzeiten, Ausübungsersatzzeiten, eingekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten der freiwilligen Versicherung werden dafür nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar bleiben aber Ersatzzeiten der Kindererziehung (höchstens 60 Monate), Wochengeldzeiten sowie die Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (höchstens 30 Monate) bzw. die entsprechenden Beitragsmonate einer Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung, soweit sich diese nicht mit sonstigen Beitragsmonaten decken.
Invaliditätspensionen:
Hier wurde der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ verstärkt. Es ist nämlich als Pflichtleistung die berufliche Rehabilitation vorgesehen. Für die Dauer der Rehabilitation gebührt der versicherten Person Übergangsgeld. Ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension besteht somit seit 2011 nur dann, wenn durch Maßnahmen der Rehabilitation das Rehabilitationsziel unter Bedachtnahme der Zumutbarkeit nicht erreicht werden kann oder die Rehabilitation im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.
Zur Begründung des Berufsschutzes ist es seit 2011 für Gewerbetreibende ab dem 50. Lebensjahr grundsätzlich erforderlich, dass sie diese qualifizierte Tätigkeit mindestens 7,5 Jahre innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag ausübten.
Verschiebung der erstmaligen Valorisierung von Neupensionen:
Seit 2011 erfolgt die erstmalige Pensionsanpassung erst wieder ab dem 01. Jänner des zweiten Kalenderjahres, das dem Pensionsstichtag folgt (ausgenommen Hinterbliebenen-Pensionen).
Aliquotierungsregelung für Pensionssonderzahlung:
Seit 2011 wird die Sonderzahlung zu Pensionen nur anteilsmäßig ausbezahlt, wenn die Pension in den letzten 6 Monaten vor dem jeweiligen Sonderzahlungsmonat nicht durchgehend bezogen wurde. Um einen gleichmäßigen 6 Monatsrhythmus herzustellen, wurde die September-Sonderzahlung auf den Monat Oktober verlegt.
Ausgleichszulage:
Es ist eine Klarstellung erfolgt, dass für den Anspruch auf Ausgleichszulage ein „legaler“ gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich erforderlich ist.
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